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   FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10   

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FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10 (https://dejure.org/2010,23937)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 3 K 81/10 (https://dejure.org/2010,23937)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 3 K 81/10 (https://dejure.org/2010,23937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    FGO/MRK: Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

  • Justiz Hamburg

    Art 6 Abs 1 MRK, Art 34 MRK, Art 35 Abs 1 MRK, § 92 Abs 7 BewG, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO
    FGO/MRK: Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Hamburg, 04.08.2005 - 332 O 193/97
    Auszug aus FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10
    Über die Wirksamkeit der Schenkung bestünden unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen dem Landgericht Hamburg (in den Verfahren 332 O 193/97, 332 O 231/97 und 332 O 324/01) sowie dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (in den Verfahren 2 U 25/05, 6 U 129/07 und 2 U 10/06) auf der einen Seite und dem FA auf der anderen Seite.
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10
    Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung, BFH vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
  • BFH, 13.11.2000 - IX B 94/00

    PKH

    Auszug aus FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10
    Sind die gemachten Angaben unvollständig und werden sie nicht belegt, kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BFH vom 22. Januar 2001 VII B 177/00, Juris; vom 13. November 2000 IX B 94/00, BFH/NV 616; FG München vom 17. März 2010 10 K 2645/09, Juris).
  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    (FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

    - Urteil vom 28.10.2010 3 K 81/10, Klage auf EGMR-Vorlage wegen divergierender Einheitswert-Zurechnung als unzulässig abgewiesen (EFG 2011, 1082).

    1.  Mit am 5. Juli 1994 beurkundeter Schenkung und Auflassung überließ die seinerzeit ...-jährige (am ... geborene) Schenkerin ... (W), wohnhaft in Hamburg-..., X-Straße, dem Kläger ihr damaliges Grundeigentum Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ..., am ... 1994 umgeschrieben auf (Bd. ...) Bl. ..., Y-Straße, Z-Straße, V-Straße 77, Flurstück 310, ... qm, (nach späterer Umlegung Flurstück 11075, ... qm,) Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ..., Z-Straße, V-Straße 77 Flurstücke 312, 313, (... + ... =) ... qm, am ...1994 berichtigt (... + ... =) ... qm, abgekürzt insgesamt genannt V-Straße 77 (V), unentgeltlich mit Wirkung ab ... 1994 (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 56; notarielle Urkunde SchenkSt-A Bd. I Bl. 2 = Rb-A Bl. 2 ff., FG-A 3 K 81/10 Bl. 14, FG-A 3 K 232/11 Bl. 97, FG-Anlbd.

    3 K 232/11; Luftbild FG-A 3 K 81/10 Bl. 42; GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd.

    3 K 81/10 FA-Anl. 2).

    c) Nach § 12 des Vertrags war bekannt, dass ein Trennstück am nördlich befindlichen B an die Stadt abgetreten bzw. für Wegezwecke hergerichtet werden muss (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 43; vgl. Umlegungs-Verzeichnis S. 2, 5, FG-Anlbd. 3 K 81/10; GB-Auszüge, Sobd., FG-Anlbd. 3 K 232/11).

    a) Von Bedeutung für den Betrieb der Erbbauberechtigten A war insbesondere das zwischen einerseits dem nördlichen großen Flurstück 310 und andererseits den südlichen kleineren Flurstücken 312 und 313 liegende, aber nach Verkauf 1977 an A seit 1978 für A als Eigentümerin eingetragene und durch A bebaute Grundstück Grundbuch Hamburg-... (Bd. ...) Bl. ..., Z-Straße Flurstück 311, ... qm (vgl. FG-A 3 K 200/15 Bl. 56; Schreiben A 25.10.1977, FG-A 3 K 200/15 Bl. 68, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 42; Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65, FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA-Anl b, c, i, j. 2; GB-Auszug, Sobd.).

    Westlich von letzterem befand sich an der Straßenecke Y-Straße das Flurstück 315 mit der Hausnummer V-Straße ... (Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65 f.; FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA-Anl. 2 b, c, i, j, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 4, 41).

    3 K 81/10 Anl. FA 2 b, c, i, j, FG-Anlbd.

    3 K 81/10 Kl-Anl. 1, 3) ging der beschenkte Kläger davon aus, dass die Erbbauberechtigte A das Grundeigentum V räumen werde, da seitens der Stadt eine andere Bebauung vorgesehen sei; das Erbbaurecht werde dann wohl aufgehoben, wie er dem FA am 24. November 1998 telefonisch mitteilte (Vermerk, SchenkSt-A Bd. I Bl. 17 = FG-Anlbd. 3 K 145-146/12 Anl. K 4 = Bl. 4; vgl. ferner unleserliche Kopie des Schreibens der Stadtentwicklungsbehörde vom 16.04.1999 - unter Bezugnahme auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 10.03.1999 - FG-Anlbd.

    Danach erhielt das Flurstück 310 die neue Bezeichnung 11075 (Amtlicher Anzeiger ...; GB-Auszüge, Sobd.; vgl. Lagepläne, FG-A 3 K 200/15 Bl. 65 f., FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2 b, c, i, j, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Kl-Anl. 3 = Bl. 4).

    Betreffend das vorbezeichnete Flurstück 11075 (vorher 310) erhielt ein Bauträger auf Voranfrage am 9. Januar 2002 einen grundsätzlich positiven, aber nach Widerspruch nicht bestandskräftig gewordenen Bauvorbescheid (vgl. Vereinbarung 24.09.2002, FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2 h Tz. 3 und 14).

    Am 17./20./24. September 2002 traf die Behörde für Bau und Verkehr mit dem Kläger, mit A und mit dem vorgenannten Bauträger zur Vorbereitung einer Regelung in dem Umlegungsverfahren eine neue Vereinbarung unter Aufgabe der vorbeschriebenen Planungen (FG-Anlbd. 3 K 81/10 FA Anl. 2 h).

    3 K 232/11; Luftbild, FG-A 3 K 81/10 Bl. 43).

    Mit Bekanntmachung vom 14. Februar 2003 wurde der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand ersetzt und ging der Besitz auf die neuen Eigentümer/Erbbauberechtigten über (Amtlicher Anzeiger ..., GB-Auszüge, Sobd.; Verzeichnis über die Vorwegnahme der Entscheidung im Umlegungsverfahren, FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 2, insbes. 2 d bis g).

    Auf dem an die GbR verkauften Tauschgrundstück ließ die Käuferseite inzwischen einen ... errichten (FG-A 3 K 232/11 Bl. 74; Luftbild, FG-A 3 K 81/10 Bl. 43).

    3 K 81/10 Kl. Anl. 3).

    3 K 81/10 Kl-Anl. 1, 3).

    Auf Aufforderung äußerte sich der Kläger zu den Nachlasswerten am 24. April und 19. Mai 1998 (vgl. FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl-Anl. 3).

    Das Nachlassgericht forderte den Kläger am 1. September 2000 zu weiteren Angaben auf und hielt u. a. im Dezember 2000 die Fortdauer der Nachlasspflegschaft für erforderlich (FG-Anlbd. 3 K 232/11Protokollanl. Kl.; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Kl. Anl. 1-3; vgl. FG-A 3 K 232/11 Bl. 112, 136, 142).

    3 K 81/10 Anl. zur Klage; FG-A 3 K 81/10 Bl. 3 f, 6, 8R, 9, 38).

    Wegen Geschäftsunfähigkeit der W zum Zeitpunkt der hier interessierenden Schenkung vom 5. Juli 1994 verurteilte das Landgericht den hiesigen Kläger mit Versäumnisurteil vom ... 2007 ... zur Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks E in Höhe von ... Euro (FG-A 3 K 81/10 Bl. 85; FG-A 3 K 232/12 Bl. 137).

    Kl. v. 09.12.2012; FG-A 3 K 81/10 Bl. 22; FG-Anlbd.

    3 K 81/10 Anl. FA 1).

    Die durch die Schenkung vom 5. Juli 1994 veranlasste Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts von unverändert ... DM ab 1. Januar 1995 gegenüber dem Kläger folgte mit Bescheid vom 22. März 1995 (EW-A Bl. 11 ff., 13; FG-Anlbd. 3 K 81/10 Anl. FA 1; FG-Anlbd. 3 K 145-147/12 Bl. 12).

  • FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 232/11

    Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge

    Das Grundstück war u. a. mit einem Nießbrauch zugunsten der Schenkerin auf Lebenszeit und mit einem Erbbaurecht zugunsten einer (B) GmbH & Co KG belastet, die einen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen hatte (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 73, vgl. Bl. 97; Anlbd. Protokollanl. Kl. u. FA; Anlbd. Grundbuchauszug; FG-A 3 K 81/10 Bl. 14, 42).

    Auf den 1. Januar 1993 schrieb das FA den Einheitswert des Grundstücks mit Bescheid vom 15. Februar 1995 auf ... DM fort (FG-A Anlbd. Protokollanl. Kl. vom 9. Dezember 2012; FG-A 3 K 81/10 Bl. 22).

    Auf den 1. Januar 1995 nahm das FA die Zurechnungsfortschreibung auf den Kläger mit Einheitswertbescheid vom 22. März 1995 vor (FG-A 3 K 81/10 Anlbd. FA-Anl. 1).

    Nach für Frau W durch den Kläger mit der Stadt seit Jahren geführten Verhandlungen war das Grundstück V bereits vor der Schenkung Gegenstand von Planungen für eine Neubebauung und für ein städtisches Umlegungsverfahren, d. h. für ein förmliches Grundstücksflächen-Tauschverfahren i. S. v. §§ 45 ff. BauGB (FG-A- Bl. 73, vgl. Bl. 107 ff., 129; FG-A 3 K 81/10 Anlbd. FA-Anl. 2).

    Der Kläger erstattete später Strafanzeige, u. a. gegen die Betreuungsrichterin (...; vgl. FG-A Anlbd. Kl. Anl. Gutachten vom 29. Juli 1999 S. 3; FG-A Bl. 20, vgl. Bl. 143, 139-141:..., ..., ...; FG-A 3 K 81/10 Kl. Anl. 3).

    Am ... 1998 verstarb die Schenkerin W (FG-A Anlbd. Kl.-Anl. 2; FG-A 3 K 81/10 Anlbd. Kl-Anl. 1, 3).

    Im Umlegungsverfahren teilte die Stadt dem Kläger nach Vereinbarung vom 17./20./24. September 2002 und gemäß am 26. Februar 2003 bekannt gemachter Vorwegnahme-Entscheidung als Ausgleich für das Grundstück V ein neues Grundstück (E) zu (FG-A Bl. 74; FG-A 3 K 81/10 Anlbd.).

    Anstelle der Eintragung im Grundbuch für das Grundstück V wurde der Kläger am ... 2003 gemäß Ersuchen der Stadt vom 6. März 2003 im Grundbuch für das Grundstück E eingetragen; desgleichen ein Erbbaurecht für die (B) GmbH & Co KG (FG-A Anlbd. Grundbuchauszug; FG-A 3 K 81/10 Bl. 43).

    Das Nachlassgericht forderte den Kläger am 1. September 2000 zu weiteren Angaben auf und hielt u. a. im Dezember 2000 die Fortdauer der Nachlasspflegschaft für erforderlich (FG-A Anlbd. Protokollanl. Kl.; FG-A 3 K 81/10 Anlbd. Kl. Anl. 1-3; vgl. FG-A Bl. 112, 136, 142).

    - Unter anderem wurde der hiesige Kläger wegen Testierunfähigkeit der W und seiner deswegen unwirksamen Erbeinsetzung durch Urteile des Landgerichts vom 23. März 2005 und 12. Januar 2006 332 O 324/01 sowie Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2007 2 U 10/06 zur Zahlung von ... Euro verurteilt (vgl. Landgericht Wiedereröffnungs-Beschluss vom 5. September 2005 332 O 231/97, FG-A Anlbd. Anl. zur Klage; div. Gutachten, Kl. Anl. Gutachten; FG-A Bl. 14, 18=49, 20=52, 18R=50, 20R=55, vgl. Bl. 149, 83, 105, 116 ff., 126, 144; FG-A 3 K 81/10 Anlbd. Anl. zur Klage; FG-A 3 K 81/10 Bl. 3 f., 6, 8R, 9, 38).

    - Darauf hat der Kläger - zumindest bisher - nicht gezahlt (FG-A Anlbd. Protokollanl. Kl. und FA; FG-A Bl. 76, vgl. Bl. 137; FG-A 3 K 81/10 Bl. 85).

    Vor dem jetzigen finanzgerichtlichen Klageverfahren gab es bereits eine Klage des Klägers gegen das FA beim FG - 3 K 81/10 - betreffend die Einheitswert-Zurechnungsfortschreibungen der Grundstücke V und E im Zusammenhang mit Schenkung des ersteren sowie Umlegungsverfahren und Veräußerung des letzteren (oben 1, 111).

    Das FG wies die Klage mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 28. Oktober 2010 als unzulässig ab (FG-A 3 K 81/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1082; vgl. FG-A Bl. 115).

    Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 (FG-A Bl. 70 ff.) sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus den Finanzgerichtsakten (FG-A) mit Anlagenbänden (Anlbd.) betreffend die vorliegende Klage und betreffend den Vorprozess 3 K 81/10 (oben V).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09

    Kein einheitlicher Regelungsverbund zwischen Prüfungsanordnung und

    Soweit die Entstehung der Kosten des Verfahrens auf den ursprünglichen Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 beruht, die mit dem Verfahren 3 K 1216/09 verbunden worden sind, hat der Beklagte die Kosten zu tragen; im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Die Klägerin hat wegen der "Anordnung der Außenprüfung des Finanzamtes M. vom 12. November 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009" wegen Umsatzsteuer 2001 bis 2003 bzw. wegen Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Gewerbesteuer 2001 bis 2003, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 36 Abs. 7 des KStG zum 31. Dezember 2001, gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 am 12. Januar 2010 zwei selbständige Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 3 K 80/10 (betr. Umsatzsteuer) bzw. 3 K 81/10 geführt werden.

    Zu den Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 hat sie jeweils beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 aufzuheben.

    Der Beklagte hält die Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 für unzulässig, weil die Prüfungsanordnung vom 12. November 2008, nunmehr in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009, Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 sei.

    Diese Klage und die Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 beträfen denselben Streitgegenstand.

    Mit Beschlüssen vom heutigen Tag der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren 3 K 1216/09 unter dem Aktenzeichen 3 K 1216/09 verbunden, nachdem es die Verfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung bereits zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte.

    (4) Da die Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009, die nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 geworden sind, auch Gegenstand der Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 waren, war der Fall der doppelten Rechtshängigkeit gegeben.

    Soweit aufgrund der ursprünglichen Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 Verfahrenskosten entstanden sind, sind diese im Hinblick auf die in den Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vom Beklagten zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

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