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   FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13 Erb   

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https://dejure.org/2015,11904
FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13 Erb (https://dejure.org/2015,11904)
FG Münster, Entscheidung vom 26.02.2015 - 3 K 823/13 Erb (https://dejure.org/2015,11904)
FG Münster, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 3 K 823/13 Erb (https://dejure.org/2015,11904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Schenker festgesetzten Schenkungssteuererklärung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuerbescheide an Schenker und Beschenkten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13
    Die Entscheidung, gegen welchen der beiden Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, hat das Finanzamt nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl II 2008, 897).

    In der Regel ist der Bedachte vorrangig in Anspruch zu nehmen, was aus dem Wortlaut der Vorschrift "auch der Schenker" und insbesondere dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungssteuer folgt, so dass in diesen Fällen eine besondere Begründung seiner Inanspruchnahme nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl II 2008, 897).

    Eine Inanspruchnahme des Schenkers ist jedoch dann zulässig, wenn wie im Streitfall der Schenker sich gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG verpflichtet hat, die Schenkungsteuer zu übernehmen (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl II 2008, 897).

  • BFH, 29.02.2012 - II R 19/10

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13
    Es werde auf das Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl. II 2012, 498) hingewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt die Zahlung durch einen Gesamtschuldner nämlich dem anderen Gesamtschuldner zu Gute (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1975 II R 7/73, BStBl II 1975, 895 und vom 29.02.2012 II R 19/10, BStBl II 2012, 489) mit der Folge, dass insoweit gegen den anderen Gesamtschuldner kein Steuerbescheid mehr erlassen werden darf.

    Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen im Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl II 2012, 489) beruft, dass die Schenkungsteuer gemäß § 47 i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Schenker erlischt und daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden kann, wenn der Bedachte die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang entrichtet, berücksichtigt sie den oben ausgeführten Umstand nicht, dass gegenüber der Klägerin hinsichtlich der übernommenen, aber noch nicht festgesetzten Schenkungsteuer weiterhin ein Steuerschuldverhältnis besteht.

  • BFH, 13.05.1987 - II R 189/83

    Schenkungsteuer - Gesamtschuldner - Festsetzung - Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13
    Habe das Finanzamt die Schenkungsteuer gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern bestandskräftig festgesetzt, so könne es nämlich gegenüber einem anderen Gesamtschuldner diese Steuer höher festsetzen, auch wenn die bestandskräftige Festsetzung fehlerhaft sei und nicht nach §§ 172 ff. AO geändert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1987 II R 189/83, BStBl. II 1988, 188).

    Dem steht auch nicht die Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids entgegen, den der Beklagte gegen den Beschenkten erlassen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1987 II R 189/83, BStBl II 1988, 188).

    Die Schenkerin musste daher, da sie die Schenkungsteuer übernommen hatte, auch nach Erlass der Schenkungsteuerbescheide an die Beschenkten damit rechnen, dass sie selbst einen Steuerbescheid erhalten würde (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1987 II R 189/83, BStBl II 1988, 188).

  • BFH, 04.06.1975 - II R 7/73

    Grunderwerbsteuerbescheid - Gesamtschuldner - Unanfechtbarkeit - Steuertilgung -

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13
    Es werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.06.1975 (II R 7/73, BStBl. II 1975, 895) hingewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt die Zahlung durch einen Gesamtschuldner nämlich dem anderen Gesamtschuldner zu Gute (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1975 II R 7/73, BStBl II 1975, 895 und vom 29.02.2012 II R 19/10, BStBl II 2012, 489) mit der Folge, dass insoweit gegen den anderen Gesamtschuldner kein Steuerbescheid mehr erlassen werden darf.

  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13
    Es werde auf das Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl. II 2012, 498) hingewiesen.
  • BFH, 08.03.2017 - II R 31/15

    Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker - Umfang der Wirkung eines

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015  3 K 823/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Revisionsverfahren des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015  3 K 823/13 Erb wird nach Rücknahme eingestellt.

    Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015  3 K 823/13 Erb wird dahingehend berichtigt, dass als Datum des Schenkungsteuerbescheids der 27. Juli 2012 bezeichnet wird.

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3976/15

    Auswirkung der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer

    Die entscheidenden Tatsachen, nämlich die Rückzahlung der Steuer an den Bedachten und der Erlass der der Rückzahlung zugrunde liegenden finanzbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Bedachten, treten nämlich auch in diesem Fall nicht in der Person des Schenkers ein (zum Ganzen m.zahlr.w.N. BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489; aktuell und dem folgend Finanzgericht - FG - Münster, FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 K 823/13 Erb, EFG 2015, 1287).
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