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   FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg   

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FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg (https://dejure.org/2009,1046)
FG Münster, Entscheidung vom 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg (https://dejure.org/2009,1046)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 3 K 840/08 Kg (https://dejure.org/2009,1046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung als einkommensteurrechtliche Einkünfte; Ermittlung der Einkünfte im Zusammenhang mit ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Familienversicherung bei der Ermittlung der eigenen, kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Familienversicherung bei der Ermittlung der eigenen, kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Abzug von Beiträgen zu einer privaten Familien-Krankenversicherung

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Beiträge für in Familienversicherung mitversichertes Kind

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - Beiträge für in Familienversicherung mitversichertes Kind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldschädliche Einkünfte und Krankenversicherungsbeiträge

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld zu Unrecht gestrichen - Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Einkommen des Kindes abzuziehen

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Beiträge zur Krankenversicherung mindern kindergeldschädliche Einkünfte

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Beiträge zur Krankenversicherung mindern kindergeldschädliche Einkünfte

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge können kindergeldhinderliche Einkünfte mindern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mehr staatliche Förderung für Eltern volljähriger Kinder

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Versicherungsbeiträge bei Kindergeld anzurechnen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindergeld | Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte (FG)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1654
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.11.2006 - III R 74/05

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kranken- und Pflegeversicherungskosten eines Kindes nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 a. a. O. und vom 14.12.2006 a. a. O.) nicht nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt sei.

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 einbezogen (BFH, Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2206 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530).

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kranken- und Pflegeversicherungskosten eines Kindes nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 a. a. O. und vom 14.12.2006 a. a. O.) nicht nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt sei.

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 einbezogen (BFH, Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2206 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08
    Die Freigrenze, im Streitjahr in Höhe von 7.680 EUR, diene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügten, sodass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02, BverfG 112, 164) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sind.

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08
    Der Bundesfinanzhof hat Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur insoweit als unvermeidbar angesehen, als sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen, nicht dagegen Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung (vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2007 III R 4/07, BFH/NV 2008, 434).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 72/05

    Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und

    Auszug aus FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08
    Auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren III R 72/05 werde hingewiesen.
  • BFH, 22.07.2011 - III R 46/09

    Nicht ausreichende Revisionsbegründung

    Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt (Urteil vom 4. Juni 2009  3 K 840/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1654).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06

    Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung beim Grenzbetrag,

    Demzufolge sind im Streitfall die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes von dessen Einkünften und Bezügen in Abzug zu bringen (so auch FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg -, EFG 2009, 1654 - Rev. eingelegt: III R 46/09).
  • BFH, 17.03.2010 - III R 56/09

    Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Er verwies auf ein von der angefochtenen Entscheidung abweichendes Urteil des FG Münster vom 4. Juni 2009  3 K 840/08 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1654), gegen das unter dem Az. III R 46/09 die Revision eingelegt worden sei und beantragte, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden habe.
  • FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08

    Sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags Aufwendungen für eine private

    Die Revision war im Hinblick auf das abweichende Urteil des FG Münster vom 4. Juni 2009 3 K 840/08 Kg (vgl. Internetseite des FG Münster) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die

    bb) Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654) sowie des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549 mit Anm. Leitner) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz "nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind", nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei.
  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1509/11

    Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in

    Gründe für eine Differenzierung, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 08.12.2011 3 K 839/09 Kg, EFG 2012, 527 - Revision VI R 7/12 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2011 3 K 1332/09 Kg, EFG 2012, 136 - Revision VIII R 67/11 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Münster vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654; Urteil des Berlin-Brandenburg vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549; andere Auffassung: Urteil des FG München vom 27.07.2009 9 K 2337/08, EFG 2010, 63).
  • FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08

    Behandlung von Beiträgen des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen

    Gründe für eine Differenzierung, wie sie die Beklagte vornimmt, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder ob das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen (so schon das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654, rkr.) Denn in der Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung bewirken die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltsleistungen und damit tritt auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ein.
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