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   VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22.KO   

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VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22.KO (https://dejure.org/2023,8316)
VG Koblenz, Entscheidung vom 05.04.2023 - 3 K 983/22.KO (https://dejure.org/2023,8316)
VG Koblenz, Entscheidung vom 05. April 2023 - 3 K 983/22.KO (https://dejure.org/2023,8316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Klage auf Namensänderung erfolglos

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Klage auf Namensänderung erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Änderung des Familiennamens: Familie muss russisch klingenden Nachname behalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Klage auf Namensänderung wegen russisch klingenden Nachnamens erfolglos

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Klage auf Namensänderung erfolglos

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Familie muss russisch klingenden Nachnamen, der an Pornodarstellerin erinnert, behalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ohne wichtigen Grund - Russisch klingender Nachname kein wichtiger Grund

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06

    Antrag auf Namensänderung hat Erfolg

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Demzufolge verfängt weder ihr Hinweis auf Ziffer 37 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG vom 11. August 1980, welche auf das Interesse der weiteren Eingliederung abstellt, noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. September 2006 - 5 K 614/06.NW -, das die Namensänderung einer erst im Jahr 2001 aus Russland in die Bundesrepublik eingereisten Familie zum Gegenstand hatte.
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Dies gilt insbesondere für Erwachsene, bei denen der Beibehaltung des bisherigen Namens anders als bei Minderjährigen ein besonderes Gewicht zukommt, da Erwachsene regelmäßig im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon länger und häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (vgl. auch - 11 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Die öffentlichrechtliche Namensänderung dient nicht dazu, den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1986 - 13 S 1853/86 -, NJW 1987, 1780, 1782).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - BVerwG 6 B 50.16 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Die Voraussetzungen des für die Namensänderung vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG -) liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einer auf eine Namensänderung gerichteten Verpflichtungsklage: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 - BVerwG 6 B 75.97 -, juris Rn. 8 m. w. N.) nicht vor.
  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des "wichtigen Grundes" das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens - insbesondere des Familiennamens als wichtiges Merkmal der Identifizierung und Kennzeichnung der Familienzusammengehörigkeit - mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 5 C 10.863

    Prozesskostenhilfe; kein wichtiger Grund für Namensänderung

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Ausländische Namen aus vielen unterschiedlichen Kulturen kommen in Deutschland mittlerweile so häufig vor, dass ein Rückschluss von dem Namen auf eine bestimmte Herkunft nicht möglich ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 5 C 10.863 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89

    Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1989 - 7 B 69.89 -, juris Rn. 6 m. w. N.) ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn diese dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in -8der Bundesrepublik Deutschland erleichtert.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 4018/92

    Namensänderung; Namensänderung; Namensrecht

    Auszug aus VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
    Zwar sind die Gründe der Kläger für die begehrte Namensänderung durchaus nachvollziehbar, ein bloß "vernünftiger" Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens jedoch nicht (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, juris).
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