Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Main, 18.02.2009

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   FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07   

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FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07 (https://dejure.org/2008,6431)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 3 K 99/07 (https://dejure.org/2008,6431)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 3 K 99/07 (https://dejure.org/2008,6431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    DBA CH Art. 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Besteuerung von Einkünften eines Schweizer Verwaltungsrats; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    DBA-Schweiz - Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten - Besteuerung von Einkünften eines Schweizer Verwaltungsrats - Abweichung von Verständigungsvereinbarungen - Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1727
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    b) Der erkennende Senat hat des weiteren in seinen Urteilen vom 17. Juli 2008 3 K 97/07 und vom 24. Juli 2008 3 K 110/07 (vorläufig nicht rechtskräftig) die Auffassung vertreten, dass der Tag, an dem ein Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten zurückkehrt, kein für die Grenzgängereigenschaft schädlicher Nichtrückkehrtag ist (anderer Auffassung: die badenwürttembergische Finanzverwaltung in: Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches).

    c) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07 (vorläufig nicht rechtskräftig) erkannt, dass bei Geschäftsreisen Wochenend- und Feiertage nicht allein deshalb als Arbeitstage im Sinne der Nr. 11. 2. des Änderungsprotokolls (in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) "gelten", weil der Arbeitgeber die Reisekosten trägt (nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung "incl. Verpflegungsmehraufwendungen" getragen hat [Fach A Teil 2 Nummer 8, Seite 2 zu: Beispiel]), sondern der Steuerpflichtige muss darlegen und ggf. beweisen, dass an solchen Tagen tatsächlich Arbeit vereinbart, bzw. tatsächlich auch gearbeitet wurde (anderer Auffassung lt. einer generellen Vereinbarung [Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O. Band 1 , A 3.3.11]: BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 1. Buchstabe a; Mitteilung der ESTV vom 4. Juni 1997, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 Nr. 3, bzw. Nr. 31 zu 2.).

    d) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 66/08, [...]; ebenso in den Senatsurteilen vom 28. August 2008 3 K 3005/08, 3 K 122/07 und 3 K 199/07, jeweils Revision eingelegt; s. auch das Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, vorläufig nicht rechtskräftig) entschieden, dass Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht bei für den Grenzgängerstatus schädlichen Nichtrückkehrtagen zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 15.09.2004 - I R 67/03

    Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    Ungeachtet und damit ohne Rücksicht (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, Band 10, 1999, Stichwort: ungeachtet) auf die generellere Bestimmung des Art. 15 DBASchweiz 1971/1992 (und demzufolge auch ohne Beachtung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBASchweiz 1971/1992 zu den leitenden Angestellten [vgl. hierzu: BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 2.; vom 30. September 2008 IV B 2 - S 1301 - CHE/0710015, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2008, 2018 zu 2], die insoweit seit dem 1. Januar 1994 den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind -vgl. die Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Ziffer 2, Besonderer Teil, Artikel II, Abs. 2, Bundesblatt - BBl- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Bestimmung (BFH-Urteile vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1. , vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.) des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist.

    Entsprechend dem Grundsatz: lex specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zur Besteuerung der Grenzgänger in deren Ansässigkeitsstaat die generellere Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 über die Besteuerung der übrigen Arbeitnehmer (ohne Grenzgängerstatus) mit deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 63/03, BFH/NV 2005, 267, zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/84, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).

    Diese Auslegung hat jedenfalls den Vorzug, dass sie die Annahme einer Rückkehr davon unabhängig macht, ob der Arbeitnehmer zufällig noch vor Mitternacht im Ansässigkeitsstaat ankommt oder erst (ggf. kurze Zeit danach) danach (vgl. das jedenfalls nicht völlig überholte BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 3. a und 4.; zur Berücksichtigung von An- und Abreisetagen bei Geschäftsreisen in Drittstaaten als schädliche Nichtrückkehrtage im Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern [DBA-Frankreich]: Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12. August 2008 2 K 2024/03, EFG 2008, 1686 -nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 84/08-; BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 136/02, BStBl II 2005, 375).

  • BFH, 16.12.1999 - I B 117/97

    GmbH-Beirat; Überwachungsfunktion

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    a) Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung zur Art der steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 1/03, BStBl II 2004, 112; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 I B 117/97, BFH/NV 2000, 895; Brandt in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu Einkommen- und Körperschaftsteuer, § 18 Anm. 266 ff; Maßbaum in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 50 a Anm. 19-30, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; Clemm/Clemm, Betriebs-Berater -BB- 2001, 1873).

    Aus dem Hinweis im Schreiben des Klägers vom 7. Februar 2003, dass er im wesentlichen als Aufsichtsrat tätig geworden sei (vgl. hierzu: Spohr, Der Betrieb -DB- 1956 , Beilage Nr. 7/56 zu Heft 15, zu II.), ist zu schließen, dass er demzufolge eine zu einer selbständigen Tätigkeit führende Überwachungsfunktion bezüglich der Geschäftsführung (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 112 ; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 895; Erkenntnisse der österreichischen Verwaltungsgerichtshofs -VwGH- vom 31. Juli 1996 92/13/0172; vom 20. September 2001 2000/15/0116, jeweils veröffentlicht zu: http:www.ris.bka.gv.at; Lang, SWI 1996, 427) bei der P-AG ausgeübt hat (zu den Aufgaben des Verwaltungsrates einer Schweizerischen Aktiengesellschaft. Meier, Die Aktiengesellschaft, 3. Aufl., 2005 , Rz. 9.1-9.20; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 9 ff).

  • BFH, 23.02.2005 - I R 13/04

    DBA-Portugal: Aufenthalt i. S. des Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    Im übrigen ergibt sie sich aus dem Sinn und Zweck der auszulegenden Vorschrift (des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; vgl. zu den zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen: BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1242).

    aa) Dem Wortlaut des -für die Entscheidung dieser Rechtsfrage einschlägigen- Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, der bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens im Vordergrund steht (Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008. Einf. Rn. 106 ff), bzw. dem eine besondere Bedeutung bei der Auslegung zukommt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 34/04, BFH/NV 2005, 1241; Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 des Wiener Abkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 vom 23. Mai 1969, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985, BGBl. II 1985, 926 ff [939 und 940] -WÜRV- in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 WÜRV) entspricht diese Auslegung.

  • BFH, 21.08.1996 - I R 80/95

    Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 ist, wer als Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (BFHUrteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, zur [auch heute noch gültigen] Rechtslage vor dem 1. Januar 1994 im zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971; Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, [...] zu 1.; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/ Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerung, Wien, 2003, zu II. 4. Abs. 3 [S. 177, 189], jeweils mit weiteren Nachweisen) und zwar in einer ausreichenden Häufigkeit, die sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tz. 10, betreffend geringfügige Arbeitsverhältnisse).

    Sie dienen lediglich als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1990, 404; Larenz, a.a.O., Kapitel 5 mit umfangreichen Nachweisen; Hinweis im übrigen auf Art. 31-33 WÜRV) gewonnen werden kann (vgl. insbesondere auch zur Bedeutung einer [schlichten, übereinstimmenden und hier nicht vorliegenden] tatsächlichen Übung der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Vertrages: BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BFH/NV 2008, 869, zu II. 1. b ee; Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134; vom 10. Juni 1996 I R 4/96, BStBl II 1997, 15, jeweils mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).

  • BFH - I R 65/08 (anhängig)
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig BFH-Az.: I R 65/08, [...]) entschieden, dass eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten bei der Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft "schädlichen" (vgl. Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls) Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht zu berücksichtigen sind (anderer Auffassung: die Finanzverwaltung und die ESTV in der generellen Verständigungsvereinbarung vom 19. September 1994, s. das gleichlautende BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2; s. auch das Einführungsschreiben der ESTV, Abteilung für internationales Steuerecht und Doppelbesteuerung zu Art. 15a BRD vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 1 , A 3.3.10).

    e) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (zu 6.; Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 65/08) ausdrücklich offen gelassen, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Drittstaat) verlässt und sich auf die Rückreise begibt, auch dann nicht zu den für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauffolgenden Tag an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt: Der erkennende Senat beurteilt nunmehr den Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beendet und sich auf die Rückreise begibt, als für die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers nicht schädlichen Rückkehrtag.

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 1/03

    Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    a) Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung zur Art der steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 1/03, BStBl II 2004, 112; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 I B 117/97, BFH/NV 2000, 895; Brandt in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu Einkommen- und Körperschaftsteuer, § 18 Anm. 266 ff; Maßbaum in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 50 a Anm. 19-30, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; Clemm/Clemm, Betriebs-Berater -BB- 2001, 1873).

    Aus dem Hinweis im Schreiben des Klägers vom 7. Februar 2003, dass er im wesentlichen als Aufsichtsrat tätig geworden sei (vgl. hierzu: Spohr, Der Betrieb -DB- 1956 , Beilage Nr. 7/56 zu Heft 15, zu II.), ist zu schließen, dass er demzufolge eine zu einer selbständigen Tätigkeit führende Überwachungsfunktion bezüglich der Geschäftsführung (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 112 ; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 895; Erkenntnisse der österreichischen Verwaltungsgerichtshofs -VwGH- vom 31. Juli 1996 92/13/0172; vom 20. September 2001 2000/15/0116, jeweils veröffentlicht zu: http:www.ris.bka.gv.at; Lang, SWI 1996, 427) bei der P-AG ausgeübt hat (zu den Aufgaben des Verwaltungsrates einer Schweizerischen Aktiengesellschaft. Meier, Die Aktiengesellschaft, 3. Aufl., 2005 , Rz. 9.1-9.20; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 9 ff).

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 121/07

    Kein Wegfall der Grenzgängereigenschaft bei eintägigen Geschäftsreisen in

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig BFH-Az.: I R 65/08, [...]) entschieden, dass eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten bei der Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft "schädlichen" (vgl. Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls) Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht zu berücksichtigen sind (anderer Auffassung: die Finanzverwaltung und die ESTV in der generellen Verständigungsvereinbarung vom 19. September 1994, s. das gleichlautende BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2; s. auch das Einführungsschreiben der ESTV, Abteilung für internationales Steuerecht und Doppelbesteuerung zu Art. 15a BRD vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 1 , A 3.3.10).

    e) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (zu 6.; Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 65/08) ausdrücklich offen gelassen, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Drittstaat) verlässt und sich auf die Rückreise begibt, auch dann nicht zu den für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauffolgenden Tag an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt: Der erkennende Senat beurteilt nunmehr den Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beendet und sich auf die Rückreise begibt, als für die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers nicht schädlichen Rückkehrtag.

  • BFH, 26.07.1995 - I R 80/94

    Besteuerung eines Grenzgängers mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    Ungeachtet und damit ohne Rücksicht (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, Band 10, 1999, Stichwort: ungeachtet) auf die generellere Bestimmung des Art. 15 DBASchweiz 1971/1992 (und demzufolge auch ohne Beachtung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBASchweiz 1971/1992 zu den leitenden Angestellten [vgl. hierzu: BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 2.; vom 30. September 2008 IV B 2 - S 1301 - CHE/0710015, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2008, 2018 zu 2], die insoweit seit dem 1. Januar 1994 den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind -vgl. die Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Ziffer 2, Besonderer Teil, Artikel II, Abs. 2, Bundesblatt - BBl- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Bestimmung (BFH-Urteile vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1. , vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.) des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist.

    Entsprechend dem Grundsatz: lex specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zur Besteuerung der Grenzgänger in deren Ansässigkeitsstaat die generellere Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 über die Besteuerung der übrigen Arbeitnehmer (ohne Grenzgängerstatus) mit deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 63/03, BFH/NV 2005, 267, zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/84, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).

  • BFH, 25.11.2002 - I B 136/02

    Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07
    Diese Auslegung hat jedenfalls den Vorzug, dass sie die Annahme einer Rückkehr davon unabhängig macht, ob der Arbeitnehmer zufällig noch vor Mitternacht im Ansässigkeitsstaat ankommt oder erst (ggf. kurze Zeit danach) danach (vgl. das jedenfalls nicht völlig überholte BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 3. a und 4.; zur Berücksichtigung von An- und Abreisetagen bei Geschäftsreisen in Drittstaaten als schädliche Nichtrückkehrtage im Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern [DBA-Frankreich]: Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12. August 2008 2 K 2024/03, EFG 2008, 1686 -nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 84/08-; BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 136/02, BStBl II 2005, 375).
  • BFH, 12.09.2006 - I B 27/06

    Zur Abfindungszahlung für den Verzicht auf einen zugesagten Arbeitsplatz

  • BFH, 17.10.2007 - I R 5/06

    Besteuerungsrecht bei Gesellschafterdarlehen aus den USA

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 142/07

    Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers - Berechnung der Nichtrückkehrtage im

  • BFH - I R 66/08 (anhängig)
  • BFH, 19.10.2005 - I R 34/04

    Bilanzänderung

  • BFH, 21.08.2007 - I R 17/07

    Vergütungen einer in Deutschland ansässigen Person für Tätigkeit als Organ eines

  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1231/00

    Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Schweiz;

  • FG Saarland, 12.08.2008 - 2 K 2024/03

    Doppelbesteuerung; Anwendung der 45-Tage-Regelung in Verständigungsverfahren

  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 3005/08

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

  • BFH, 23.02.2005 - I R 46/03

    Besteuerungsrecht nach DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung

  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 122/07

    Grenzgänger in die Schweiz - Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat als

  • BFH, 11.11.2009 - I R 84/08

    Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 2565/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

  • BFH, 05.10.1994 - I R 67/93

    Kanada - Schweiz - Doppelbesteuerungsabkommen

  • BFH, 09.10.1985 - I R 128/80

    Deutsches Besteuerungsrecht - Amerikanische Körperschaft - Zinseinnahmen aus

  • BFH, 19.04.1999 - I B 141/98

    § 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

  • BFH, 10.07.1996 - I R 4/96

    Besteuerungsrecht bei nur kurzfristig ausgeübter nichtselbständiger Arbeit im

  • BFH, 31.03.2004 - I R 88/03

    Steuerbefreite Arbeitseinkünfte eines Berufskraftfahrers für Urlaubstage

  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

  • BFH, 22.10.2003 - I R 53/02

    DBA-Schweiz: Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständige Arbeit

  • BFH, 25.10.2006 - I R 18/04

    Leitender Angestellter; Grenzgänger i. S. des DBA-Schweiz

  • BFH, 11.11.2009 - I R 15/09

    Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1727, ab.
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    Hierfür spricht, dass der Arbeitnehmer während der Reisezeit durchaus gewisse in seinem Interesse liegende Tätigkeiten ausüben kann (z.B. schlafen/ausruhen, lesen, fernsehen, sich verpflegen usw.; vgl. in diesem Zusammenhang zur allerdings nicht einheitlichen Schweizerischen Rechtsprechung: B-L, a.a.O., 1. Kapitel, A., II., 3. a Arbeitsweg; Hinweis im übrigen auf das Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 15/09-, juris, Entscheidungsgründe zu 3. e zur abkommensrechtlichen Beurteilung der Reisezeit).

    S. 12 des Tatbestandes nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage nicht anzusetzen sind, kann offen bleiben (Hinweis auf Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 15/09- juris zu 2. e der Entscheidungsgründe, nach dem bei Geschäftsreisen [in Drittstaaten] bereits der Tag, an dem die Arbeit beendet und die Rückreise angetreten wird, auch wenn Arbeitnehmer erst am folgenden Tag an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ankommt, nicht als Nichtrückkehrtag zählt).

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

    Hierfür spricht, dass der Arbeitnehmer während der Reisezeit durchaus gewisse in seinem Interesse liegende Tätigkeiten ausüben kann (z.B. schlafen/ausruhen, lesen, fernsehen, sich verpflegen usw.; vgl. in diesem Zusammenhang zur allerdings nicht einheitlichen Schweizerischen Rechtsprechung: B-L, a.a.O., 1. Kapitel, A., II., 3. a Arbeitsweg; Hinweis im übrigen auf das Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 15/09, juris, Entscheidungsgründe zu 3. e).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

    der Berechnung des Klägers bzw. des FA (s. Aufstellungen zu S. 8 - 15 des Tatbestandes) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht als Arbeitstage zu beurteilen sein könnten, an denen der Kläger auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit der Nr. 11. 2. des Änderungsprotokolls), kann offen bleiben (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, insoweit rechtskräftig, nach dem Wochenend- und Feiertage regelmäßig nicht als Arbeitstage zu berücksichtigen sind und vgl. im übrigen das Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig [BFH-Az.: I R 15/09], nach dem bei Geschäftsreisen [insbesondere in außereuropäische Drittstaaten] bereits der Tag, an dem die Arbeit beendet und die Rückreise angetreten wird, nicht mehr als Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) zählt (zu den insoweit zu berücksichtigenden Schweizerischen arbeitsrechtlichen Grundsätzen: Bregnard-Lustenberger, Judith, Überstunden- und Überzeitarbeit, Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, Band 31, 2005, -im folgenden: B-L- 1. Kapitel, § 4 A. II. 3. a [S. 36 ff.]).
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25931
VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07.F (https://dejure.org/2009,25931)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.02.2009 - 3 K 99/07.F (https://dejure.org/2009,25931)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 3 K 99/07.F (https://dejure.org/2009,25931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 25 Abs 2 BBodSchG, § 25 Abs 3 S 2 BBodSchG, § 24 Abs 1 BBodSchG, § 25 Abs 1 S 2 BBodSchG
    Kostenerstattungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer wegen der Durchführung von Sanierungsarbeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer wegen der Durchführung von Sanierungsarbeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05

    Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07
    34 Die Voraussetzungen des vom Beklagten zur Begründung herangezogenen § 24 Abs. 1 BBodSchG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ist kostenpflichtig derjenige, der zur Durchführung der auf der Grundlage von im einzelnen benannten Vorschriften "angeordneten Maßnahmen" verpflichtet ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. April 2006 (BVerwGE 126, 1 (2 f)) - betreffend die förmliche Altlastenfeststellung nach § 11 Abs. 1 HAltlastG - in diesem Zusammenhang ausgeführt:.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2006 (BVerwGE 126, 1 (2 f)) - betreffend die förmliche Altlastenfeststellung nach § 11 Abs. 1 HAltlastG - darlegte, zielt das Handlungsinstrumentarium des Bundes-Bodenschutzgesetzes darauf ab, die Verantwortlichen unmittelbar zur Einleitung der notwendigen Schritte zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen zu verpflichten.

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2000 - 7 M 550/00

    Altlast; Altlastenbewertung; Altlastensanierung; Gefährdungsabschätzung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07
    Bei diesen Gegebenheiten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Gefahr für das Grundwasser bzw. einer schädlichen Bodenveränderung auf Länderebene vorhandene Prüf- und Maßnahmenwerte angewandt werden, wenn diese den sonstigen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 TG 1761/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 - ZfW 2000, 247 (250); Hipp/Rech/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Randnummer 341).Dies findet eine sachliche Rechtfertigung darin, dass die bislang auf Landesebene angewandten Prüf- und Maßnahmenwerte für Boden- und Grundwasserverunreinigen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geeignet waren, eine tragfähige Grundlage - weil sachverständige Festlegung - für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung durch die so festgestellte Verunreinigung zu liefern.
  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07
    Ob die Voraussetzungen einer behördlichen Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG gegeben waren und ob deshalb in soweit der Beklagte Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG verlangen könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil in dem Betrag, der von der Klägerin gefordert wird, Kosten der Sanierungsplanung nicht enthalten sind.Auch soweit der Beklagte inhaltlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 (BVerwGE 126, 222 (225)) verweist, wo ausdrücklich Auslagen einer Behörde für erstattungsfähig erachtet werden, wenn bodenbezogene Maßnahmen, weil sie vom Verpflichteten nicht selbst durchgeführt werden, von der Behörde im Wege des Selbsteintritts oder der Ersatzvornahme vollzogen werden, trifft dies den vorliegenden Fall nicht.
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.02.1990 - BVerwGE 84, 335 (338)) bedeutet eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 8 S 515/92

    Inanspruchnahme und Auswahl von Störern; Vollziehung eines Verwaltungsaktes und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 3 K 99/07
    Nach allgemeinen Grundsätzen scheidet ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung bereits dann aus, wenn die (rechtzeitige) Inanspruchnahme eines Sanierungspflichtigen möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.02.1993 - VBlBW 1993, 298(299); Hipp/Rech/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz Rn 515).
  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 2931/09

    Wertausgleich für die durch Sanierungsmaßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des Verwaltungsverfahrens und des Klageverfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 - 3 K 99/07.F (1) - Bezug genommen, dessen Feststellungen sich der Senat zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).
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