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   FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02   

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FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02 (https://dejure.org/2006,18184)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 3 KO 1/02 (https://dejure.org/2006,18184)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. August 2006 - 3 KO 1/02 (https://dejure.org/2006,18184)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer gleichzeitigen Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot auf den Streitwert; Besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten als Voraussetzung für die Erledigungsgebühr ; Einheitliche "Angelegenheit" von außergerichtlichem ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert für die Anfechtung eines Haftungsbescheides - Erörterungs- und Erledigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 221
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.11.2002 - I R 90/01

    Inländische Einkünfte: Überlassung von Kundenadressen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Auf die vom Senat zugelassene Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 201, 65, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 249) das Urteils des Senats auf, soweit es das Leistungsgebot betraf, und wies die Klage insoweit als unzulässig ab.

    Der BFH habe im Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01 bei der Kostenentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass für das Leistungsgebot kein gesonderter Streitwert anzusetzen sei.

    Es kommt nicht darauf an, ob dieses Vorbringen im BFH-Urteil I R 90/01 zutreffend gewürdigt oder (wohl eher) übersehen (und ob die Klage bezüglich des Leistungsgebots zutreffend auch aus andern Gründen für unzulässig gehalten) worden ist.

    Deshalb ist die hier vorliegende zusätzliche Anfechtung des Leistungsgebots innerhalb des Gesamt-Streitwerts zu berücksichtigen, unabhängig von der den Senat für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindenden Begründung im BFH-Urteil I R 90/01, eine spezielle Beschwer sei nicht ersichtlich.

    Ebenso wenig würde es den Senat binden, falls aus der Kostenentscheidung im BFH-Urteil I R 90/01 abzuleiten wäre, dass nach Ansicht des BFH für den Streit über das Leistungsgebot entweder kein oder nur ein geringfügiger Streitwert zu berücksichtigen gewesen sei.

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 95/99

    Keine beschrankte Steuerpflicht durch Nutzungsüberlassung von Kundenadressen mit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Der Senat gab der Klage durch Urteil vom 20. September 2001 3 K 95/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 28) statt und hob sowohl den Haftungsbescheid als auch das Leistungsgebot auf.

    Zum Erinnerungsverfahren beigezogen wurden die Akten des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten 3 K 95/99 und die dort vorgelegten Haftungs- und Rechtsbehelfsakten.

    Im vorliegenden Klageverfahren 3 K 95/99 hatte die Klägerin sowohl den Haftungsbescheid als auch das Leistungsgebot angefochten.

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2003 - 4 Ko 3/03

    Mitwirkung bei der Erledigung; Auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Er bildete aber keine "Mitwirkung bei der Erledigung", denn diese setzt eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraus, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht, welche bereits durch andere Gebühren (hier die Prozessgebühr) abgegolten wird, und auf eine außergerichtliche, nicht streitige Erledigung der Streitsache gerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des 4. Senats des Gerichts vom 27. Oktober 2003 4 KO 3/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 144, des Finanzgerichts -FG- Köln vom 1. Juni 2005 10 KO 707/05, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1045 oder des FG Hamburg vom 23. November 2005 V 213/02 [VI-E], EFG 2006, 370, jeweils m.w.N.).

    Inhaltlich und im Umfang sind die hier vom Prozessbevollmächtigten unternommenen Maßnahmen auch nicht vergleichbar mit den Bemühungen, die in der Entscheidung des 4. Senats des Gerichts vom 27. Oktober 2003 4 Ko 3/03 (EFG 2004, 144) zur Anerkennung der Erledigungsgebühr geführt haben.

  • BFH, 07.04.1977 - VII B 100/75

    Vertretung des Steuerpflichtigen - Einspruchsverfahren - Verfahren der Aussetzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Da Rechtsbehelf und Aussetzung der Vollziehung zwar verschiedene Verwaltungsverfahren sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. April 1977 VII B 100/75, BFHE 122, 15, BStBl II 1977, 557), jedoch dieselbe Festsetzung betreffen, können sie nicht als unterschiedliche "Gegenstände" innerhalb dieser "Angelegenheit" angesehen werden.
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 KO 4/03

    Entstehung einer Besprechungsgebühr wegen ausschließlich das Verwaltungsverfahren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Soweit hierdurch überhaupt eine Besprechungsgebühr entstanden ist, wurde sie jedenfalls bei der Kostenfestsetzung für das Klageverfahren zutreffend außer Betracht gelassen (vgl. Beschluss des 9. Senats des Gerichts vom 23. März 2004 9 KO 4/03, EFG 2004, 1089).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Die jeweiligen Anteile sind für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % zu schätzen, da dies dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte entspricht (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 KO 4/93, EFG 1994, 1116, und des Berichterstatters des Senats vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165).
  • FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03

    Erledigungsgebühr in Fällen der Teilabhilfe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Die vorliegende Sache ist deshalb nicht mit den Streitfällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung nach Teilabhilfe die Mitwirkung an der danach abschließenden Erledigung als Rechtfertigung der Erledigungsgebühr anerkannt hat (vgl. z.B. Beschlüsse des FG Berlin vom 29. Mai 2006 8 G 8296/03, n. v. juris-Dokument Nr. STRE200671124 , und des FG Hamburg vom 31. Mai 1988 I 30/87 [IV E], EFG 1988, 594).
  • FG Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 9 Ko 4/93
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Die jeweiligen Anteile sind für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % zu schätzen, da dies dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte entspricht (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 KO 4/93, EFG 1994, 1116, und des Berichterstatters des Senats vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165).
  • FG Hamburg, 31.05.1988 - I 30/87
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Die vorliegende Sache ist deshalb nicht mit den Streitfällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung nach Teilabhilfe die Mitwirkung an der danach abschließenden Erledigung als Rechtfertigung der Erledigungsgebühr anerkannt hat (vgl. z.B. Beschlüsse des FG Berlin vom 29. Mai 2006 8 G 8296/03, n. v. juris-Dokument Nr. STRE200671124 , und des FG Hamburg vom 31. Mai 1988 I 30/87 [IV E], EFG 1988, 594).
  • BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02

    AdV; Anfechtung des Leistungsgebots

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
    Dies wird nicht dadurch eingeschränkt, dass zum einen eine Aufhebung oder Einschränkung der festgesetzten Haftungsschuld zwingend zur entsprechenden Verminderung des Leistungsgebots führen muss und zum andern die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids bewirkt, dass die Behörde vom Leistungsgebot nicht mehr Gebrauch machen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
  • BFH, 30.01.1996 - VIII E 1/96

    Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

  • BFH, 26.02.1985 - IV B 104/84
  • FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05

    Erledigung; Erledigungsgebühr

  • FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02

    Verfahrensrecht/Kostenrecht: Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine

  • BFH, 13.04.2016 - X E 5/16

    Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Er macht unter Verweis auf einen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 221 veröffentlichten Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 25. August 2006  3 KO 1/02 geltend, der "Gesamt-Streitwert" habe "jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde gegen das Leistungsgebot (...) 110 v.H. des Streitwerts der Klage gegen den Haftungsbescheid, somit 334.166,80 EUR" betragen.

    (2) Der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 221 ist --wie selbst in der Erinnerungsschrift angedeutet ("Jedenfalls bis zur Abtrennung der Beschwerde")-- vorliegend nicht einschlägig.

  • VG Freiburg, 13.01.2015 - 5 K 2543/13

    Haftung einer Gesellschafterin für Gewerbesteuerschulden

    Eigenständige rechtliche Mängel der selbständig anfechtbaren (vgl. Rüsken a. a. O., § 219 Rdnr. 2; FG Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2006 - 3 KO 1/02 - juris) Zahlungsaufforderung, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere fehlt es nicht an einem vorausgegangen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber der GbR.

    Der Streitwert wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch die Zahlungsaufforderung angefochten hat, endgültig gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 31.095,93 EUR festgesetzt (vgl. FG Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2006 - 3 KO 1/02 - juris).

  • FG Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 3 KO 7/03

    Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Senat durch Beschluss vom 25. August 2006 3 KO 1/02, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, den Beschluss des Urkundsbeamten vom 7. Februar 2002 geändert und die Kosten auf nunmehr 14.424,82 EUR festgesetzt.

    bb) Die Klägerin hat zwar im Verlauf des dagegen geführten Erinnerungsverfahrens (3 KO 1/02) ihr Erstattungsbegehren erweitert.

  • BFH, 15.06.2015 - VII E 18/14

    Streitwert bei Klage eines Haftungsschuldners nur gegen das Leistungsgebot

    Anders als im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2006  3 KO 1/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 221) ging es dem Kostenschuldner nicht lediglich um einen Aufschub der Realisierung einer festgesetzten Haftungsschuld bis zur Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen.

    Zudem liegt im Streitfall, anders als in dem Fall in EFG 2007, 221, keine Kumulierung (weitgehend) gleichgerichteter Klagen vor, die u.U. bei der Kostenfestsetzung zu einem entsprechenden Abschlag führen könnte.

  • VG Freiburg, 13.01.2015 - 5 K 2544/13

    Haftung einer Gesellschafterin für Gewerbesteuerschulden

    Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die selbständig anfechtbare (vgl. Rüsken a. a. O., § 219 Rdnr. 2; FG Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2006 - 3 KO 1/02 - juris) Zahlungsaufforderung; denn die Beklagte hat gegenüber der GmbH keinen Vollstreckungsversuch unternommen und es ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben wäre.

    Der Streitwert wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch die Zahlungsaufforderung angefochten hat, endgültig gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 31.095,93 EUR festgesetzt (vgl. FG Bad.-Württ., Urt. v. 25.08.2006 - 3 KO 1/02 - juris).

  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 3 KO 172/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

    Über das allgemeine Betreiben des Verfahrens hinaus geht auch nicht die - trotz Amtsermittlungsgrundsatz - noch zur prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 2 ff. FGO) gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere - wie hier von Belegen über Kinderuntersuchungen und -Reisen (oben A I 7) - nach wiederholten Aufforderungen, wenn aufgrund dieser Beweislage eine Abhilfeeinigung möglich wird (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 19.04.2011 3 KO 24/11, BeckRS, Juris; SG Stuttgart vom 08.04.2011 S 24 SF 574/10 E, Juris; Bay.LSG vom 21.10.2010 L 19 R 97/06, Juris; BSG vom 05.05.2009 B 13 R 137/08 R, JurBüro 2009, 481, Juris Rd. 18; vom 02.10.2008 B 9/9a SB 3/07 R, Juris; FG Baden-Württemberg vom 25.08.2006 3 KO 1/02, EFG 2007, 221; VGH Baden-Württemberg vom 23.04.1990 6 S 2474/89, JurBüro 1990, 1450; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV 1002 Rd. 44 "Vorlage"; Hartmann, Kostengesetze, 42. A., VV 1002 Rd. 13 "Einreichung", insoweit auch Rd. 15 "Urkundenvorlegung"; ferner FG Köln vom 13.08.2008 10 Ko 3867/07, EFG 2008, 1235).
  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 3 KO 24/11

    Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen - Zuständigkeit für

    Über das allgemeine Betreiben des Verfahrens hinaus geht auch nicht die - trotz Amtsermittlungsgrundsatz - noch zur prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 2 ff FGO) gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere von weitgehend beim Mandanten präsenten Unterlagen - wie hier - nach Aufforderung, wenn die beklagte Behörde aufgrund dieser Beweislage abhilft (vgl. Sozialgericht --SG-- Stuttgart vom 8. April 2011 S 24 SF 574/10 E, Juris; Bayerisches Landessozialgericht --LSG-- vom 21. Oktober 2010 L 19 R 97/06, Juris; Bundessozialgericht --BSG-- vom 5. Mai 2009 B 13 R 137/08 R, Juristisches Büro -JB- 2009, 481, Juris Rd. 18; vom 2. Oktober 2008 B 9/9a SB 3/07 R, Juris; FG Baden-Württemberg vom 25. August 2006 3 KO 1/02, EFG 2007, 221; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg vom 23. April 1990 6 S 2474/89, JB 1990, 1450; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., VV 1002 Rd. 44 "Vorlage"; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002 Rd. 13 "Einreichung", insoweit auch Rd. 15 "Urkundenvorlegung"; ferner FG Köln vom 13. August 2008 10 Ko 3867/07, EFG 2008, 1235).
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