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   FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14   

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FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14 (https://dejure.org/2014,20491)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 3 KO 110/14 (https://dejure.org/2014,20491)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 3 KO 110/14 (https://dejure.org/2014,20491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1817
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Hamburg, 14.02.2011 - 3 KO 197/10

    Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    a) Es trifft zu, dass die Erledigungsgebühr auch im AdV-Verfahren gemäß § 69 FGO - wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - entstehen kann (Änderung der Rechtsprechung durch FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, NVwZ-RR 2011, 463 m. w. N.).

    Im Ortstermin am 29. Oktober 2012 hat nämlich nach richterlicher Augenscheinseinnahme und im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Begutachtung durch den Sachverständigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Vertreter des FA am Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung mitgewirkt (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 27, 32; vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 16; jeweils m. w. N.).

    d) Dass die Initiative für die nachfolgende endgültige Erledigung des AdV-Verfahrens vom FA ausging, beseitigt nicht den für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der besonderen auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung und der Erledigung, mit anderen Worten die Kausalität zwischen Tätigkeit und Erfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 17 m. w. N.).

  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 3 KO 172/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    Im Ortstermin am 29. Oktober 2012 hat nämlich nach richterlicher Augenscheinseinnahme und im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Begutachtung durch den Sachverständigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Vertreter des FA am Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung mitgewirkt (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 27, 32; vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 16; jeweils m. w. N.).

    c) Trotz binnen drei Wochen vorbehaltenen und vom FA fristgerecht am 15. November 2012 erklärten Widerrufs der Einigung (FG-A 3 V 99/12 Bl. 75 ff.) ist es doch noch zur wirksamen Erledigung gekommen, wie sie für die Erledigungsgebühr als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr erforderlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 26).

  • FG Hamburg, 11.07.2012 - 3 KO 49/12

    RVG-VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    1. In dem an den 3. Senat als Kostensenat gelangten Verfahren der Erinnerung 3 KO 110/14 gemäß § 149 i. V. m. § 139 FGO über die Festsetzung der vom Finanzamt (FA) den Antragstellern zu erstattenden Anwaltskosten können letztere in Folge der vorstehenden Streitwertheraufsetzung heraufgesetzt werden, soweit es dadurch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des - in Höhe von 5.502,92 Euro (FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) gestellten - Antrags des Kostengläubigers kommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).

    b) Gegeben ist insbesondere auch die für die Erledigungsgebühr vorausgesetzte, besondere auf die Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris; jeweils m. w. N.).

  • FG Köln, 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10

    Kläger und Finanzamt sparen bei Einigung im Klageverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    f) Schon in Anbetracht der vorbeschriebenen Besonderheiten mit der weitgehenden Einigungsbemühung und -bereitschaft der Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten und in Anbetracht des selbst nach Reduzierung des Einigungsumfangs durch das FA noch signifikanten Nachgebens auch der Antragsteller kommt es hier nicht auf die - bisher von anderen Finanzgerichten nicht aufgegriffene - Rechtsprechung des FG Köln zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei mehr als 10 % Nachgeben an (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.02.2011 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 17.06.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597).
  • FG Hessen, 10.08.2011 - 10 KO 690/11

    Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren - Kürzung der Geschäftsgebühr

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    Nicht einschlägig ist die 1, 3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem. 3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10 KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).
  • FG Hamburg, 02.12.2010 - 3 KO 194/10

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Keine Kosten für die Vertretung im

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08

    Zeitliche Anwendung der BRAGO - Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).
  • FG Münster, 07.06.2010 - 9 Ko 647/10

    Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    Nicht einschlägig ist die 1, 3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem. 3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10 KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.08.2005 - 4 KO 888/05

    Voraussetzungen der Entstehung einer Beweisgebühr; Nachweis über die Durchführung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).
  • FG Köln, 17.06.2009 - 10 Ko 4491/08

    Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14
    f) Schon in Anbetracht der vorbeschriebenen Besonderheiten mit der weitgehenden Einigungsbemühung und -bereitschaft der Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten und in Anbetracht des selbst nach Reduzierung des Einigungsumfangs durch das FA noch signifikanten Nachgebens auch der Antragsteller kommt es hier nicht auf die - bisher von anderen Finanzgerichten nicht aufgegriffene - Rechtsprechung des FG Köln zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei mehr als 10 % Nachgeben an (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.02.2011 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 17.06.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597).
  • FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12

    Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr

  • FG Düsseldorf, 02.01.2012 - 10 Ko 2007/11

    Notwendigkeit der Erledigung der Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des mit

  • FG Saarland, 15.06.2012 - 2 KO 1089/12

    Bemessung der Erledigungsgebühr im Finanzgerichtsverfahren nach Nr. 1003 VV-RVG

  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 3 KO 24/11

    Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen - Zuständigkeit für

  • FG Hamburg, 15.04.2008 - 4 V 371/07

    Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung

  • FG Hamburg, 20.07.2012 - 4 V 13/12

    Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

  • VG Neustadt, 23.02.2015 - 3 K 34/14

    Rinderstallerweiterung für Nachbarn nicht unzumutbar

  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Die am 27. August 2015 eingelegte Erinnerung (oben A III) ist nach § 149 FGO unzulässig, soweit es für die Darlegung der Beschwer an jeglicher oder wenigstens hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Vorentscheidung fehlt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2013 3 K 95/12, EFG 2013, 1512) und im Rahmen der fristgebundenen Erinnerung für den Kostengläubiger auch keine Hilfsbegründung oder Saldierungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 04.05.2017 - 3 KO 104/17

    Kostenrecht FGO/ZPO/RVG/GKG: Rechtskraft der Vergütungs- und Kostenfestsetzungen

    Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter des Kostensenats (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817 m. w. N. vom 02.12.2010, NJW-RR 2011).
  • FG Hamburg, 05.06.2014 - 3 KO 35/14

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Gerichtliche Festsetzung der

    Wegen der häufig zahlreichen - u. a. durch Geräusche vor Ort verursachten - Fehler bei der Diktatübertragung in die Schriftform würde eine Genehmigung des Tondiktats vor Ort nicht ausreichen und ist nicht nur eine sorgfältige richterliche Korrektur erforderlich, sondern wird das Protokoll auch an den Sachverständigen zur Durchsicht und zum Abgleich mit den von ihm notierten und erklärten Zahlen oder Zahlenwerken übersandt (vgl. Äußerung nach Protokoll 3 V 99/12 mit Erledigungen 3 K 175/12 und 3 K 34/14).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 73/17

    Keine Erstattung fiktiver Stundensatz-Honorare und fiktiver Hinzuziehungskosten

    Nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Klagesenat auf die Einzelrichterin gemäß § 6 FGO entscheidet über die Kostenerinnerung beim Kostensenat ebenfalls der Einzelrichter (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris.
  • FG Hamburg, 24.06.2017 - 3 KO 56/17

    Kostenrecht/Finanzgerichtsordnung: Privatgutachten-Kosten und Erledigungsgebühr

    Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss näher ausgeführt, zeigt sich die besondere auf Erledigung gerichtete und kausale Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten in der bei Erörterung des gerichtlich eingeholten Gutachtens getroffenen und gegenüber dem Klagebegehren signifikant nachgebenden tatsächlichen Verständigung (Protokoll vom 08.04.2016; vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 09.05.2016 3 KO 114/16, Juris; vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1818, Juris Rz. 26; zusammenfassend vom 23.01.2015 3 KO 298/14, EFG 2015, 845, Juris Rz. 16).
  • FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 114/16

    Finanzgerichtsordnung/Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Aussetzung der Vollstreckung

    Die weitere besondere Mitwirkung des Klägervertreters zeigte sich daraufhin darin (oben A II 4 - 5): aaa) dass er gleichwohl sofort Unterlagen des Klägers vorlegen konnte, anhand derer - aufgrund allseitiger Durchsicht bereits im Termin unstreitig geworden - hiesige baugewerbliche Tätigkeiten für zumindest sechs der streitigen zwölf Monate nachgewiesen waren, nämlich für November 2013, März bis Mai 2014 und Juli bis August 2014; bbb) dass er - im Beisein des Klägers - ebenfalls sofort die wetterbedingte Inaktivität der Baustellen in den Wintermonaten erklären konnte; ccc) dass er desgleichen den Urlaubsmonat Juni 2014 soweit erklären konnte, dass die durch die beklagte Familienkasse bevollmächtigte Prozessvertreterin der hiesigen Familienkasse diese Erklärung akzeptieren konnte; ddd) dass er zu Protokoll mit der Beklagtenvertreterin eine Absprache traf über die Einreichung weiterer Unterlagen, Erledigungserklärung nach ggf. Abhilfe und Einverständnis mit Hamburger Kostenregelung; eee) dass er binnen eines Monats nach Protokollerhalt den schriftlichen Nachweis über Auftragsbemühungen des Klägers in den Wintermonaten einreichte und über weitere Auftragsbemühungen und eine diesbezügliche, unbeantwortete Bestätigungsanfrage berichtete; fff) dass er auf den die Monate November 2013 bis August 2014 umfassenden (Teil-)Abhilfebescheid vom 16. Dezember 2015 mit darauf bezogener Erledigungserklärung der beklagten Familienkasse den Rechtsstreit namens des Klägers insgesamt für erledigt erklärte, mit anderen Worten hinsichtlich der Monate September bis Oktober 2014, das heißt um 2/12 bzw. 1/6 signifikant nachgebend (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2.6. 2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817 zu II 3 f, Juris Rz. 26).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 74/17

    Keine Erstattung vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten im

    Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO entscheidet über die Kostenerinnerung beim Kostensenat ebenfalls der Einzelrichter (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris.
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