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   OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07   

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OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07 (https://dejure.org/2010,13045)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.04.2010 - 3 KO 783/07 (https://dejure.org/2010,13045)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. April 2010 - 3 KO 783/07 (https://dejure.org/2010,13045)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; V... wGO § 113 Abs 5; VwGO § 114 S 1; ApoG § 1; ApoG § 2 Abs 5; ApoG § 7; ApBetrO § 2; ApBetrO § 4; ApBetrO § 15 Abs 1; ApBetrO § 23 Abs 1 S 1; ApBetrO § 23 Abs 2; ApBetrO § 24 Abs 1 S 2; AMG § 43; LadSchlG § 4 Abs 2; ThürLadÖffG § 5 S 2; ThürVwVfG § 40
    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer); Hauptapotheke; Filialapotheke; Notdienst; Dienstbereitschaft; Befreiung; Arzneimittelversorgung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigter Grund gem. § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsverordnung (ApBetrO) bei Umständen von nicht nur vorübergehender Dauer; Persönliche oder betriebliche Interessen bei der Übernahme der Dienstbereitschaft einer Apotheke durch eine andere als berechtigter Grund für eine ...

  • Justiz Thüringen

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 114 S 1 VwGO, § 1 ApoG, § 2 Abs 5 ApoG
    Zur Erlaubnis eines Apothekers, der eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken betreibt, die "Notdienste" ausschließlich mit einer der Filialapotheken zu erbringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1059
  • DÖV 2010, 784
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.01.1987 - 8 A 34/85
    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Zum zweiten kann den Interessen der betroffenen Apotheker mit den Befreiungsmöglichkeiten hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. nur Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 6, und OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 A 34/85 - OVGE MüLü 40, 370, 373 zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 5 der früheren Apothekenbetriebsordnung vom 7. August 1968 [BGBl. I S. 939]).

    Der vorgenannte Normenzusammenhang rechtfertigt aber keinesfalls die sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, dass ein "berechtigter Grund" für eine Befreiung nur bei singulären, außergewöhnlichen Ereignissen nur vorübergehender Dauer vorliegen kann, wie etwa bei Erkrankungen, familiären Ereignissen und ähnlichen Umständen (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 A 34/85 - OVGE MüLü 40, 370, 373, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. April 2003 - 9 S 2149/02 - DÖV 2003, 596 = NVwZ-RR 2003, 644 und Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 67, jeweils m. w. N.).

    Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument, die Vorschrift des § 23 Abs. 2 ApBetrO habe Ausnahmecharakter und gehöre - ebenso wie die ApBetrO insgesamt - dem Sicherheitsrecht an, das eng und formstreng anzuwenden sei (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 A 34/85 - OVGE MüLü 40, 370, 373), greift zu kurz.

    Auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dessen Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 A 34/85 - (OVGE MüLü 40, 370) angeführten Erwägungen zu dem Fall, dass die auf eine Apotheke eines Ehegatten entfallende Dienstbereitschaft von der Apotheke des anderen Ehegatten auf Dauer übernommen werden soll, rechtfertigen eine anderweitige Beurteilung.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 9 S 423/94

    Erfolglose Klage eines Apothekers auf Befreiung von der Dienstbereitschaft an

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Hinsichtlich der erforderlichen Sicherstellung der geordneten Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke ist für die Bestimmung des zumutbaren Aufwandes im Hinblick auf die Erreichbarkeit der anderen Apotheke grundsätzlich auf die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631 m. w. N.; Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 78; Pfeil/Pieck, Blume, Apothekenbetriebsordnung, § 23 Rn. 89).

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird vertreten, bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze die Kriterien zugrunde zu legen, die bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung abgelegener Orte oder Ortsteile ohne Apotheken (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO) maßgeblich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631 und Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 78).

    In der Rechtsprechung wird insoweit angeführt, sowohl bei der geordneten Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke i. S. v. § 23 Abs. 2 ApBetrO als auch bei der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung abgelegener Orte oder Ortsteile ohne Apotheken als Voraussetzung für die Einrichtung von Rezeptsammelstellen i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO gehe es darum, dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gewährleistet werden solle, in denen regelmäßig der diesbezügliche Bedarf gedeckt werden müsse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631).

    Ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben im Einzelnen diese Grundsätze auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des erforderlichen Aufwandes im Hinblick auf die Erreichbarkeit einer anderen Apotheke im Rahmen des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu übertragen sind (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631), braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1989 - 5 A 1371/88
    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Insbesondere genügt die dort enthaltene Ermächtigung, "die Dienstbereitschaft" der Apotheken zu regeln, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 5 A 1371/88 - NJW 1990, 2951).

    Unter Berücksichtigung dieses Normenzusammenhangs mag es zwar nahe liegen, dass, wie dies in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend anerkannt ist, ein "berechtigter Grund" für die Befreiung nicht bereits aus solchen Interessen des Apothekers abgeleitet werden kann, die typischerweise im Widerstreit zur Verpflichtung ständiger Dienstbereitschaft stehen, weil bereits der Verordnungsgeber entsprechende Anliegen des Apothekers gerade dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden Arzneimittelversorgung untergeordnet hat (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 5 A 1371/88 - NJW 1990, 2951).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 9 S 2149/02

    Befreiung einer Apotheke von Dienstbereitschaft

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Der vorgenannte Normenzusammenhang rechtfertigt aber keinesfalls die sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, dass ein "berechtigter Grund" für eine Befreiung nur bei singulären, außergewöhnlichen Ereignissen nur vorübergehender Dauer vorliegen kann, wie etwa bei Erkrankungen, familiären Ereignissen und ähnlichen Umständen (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 A 34/85 - OVGE MüLü 40, 370, 373, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. April 2003 - 9 S 2149/02 - DÖV 2003, 596 = NVwZ-RR 2003, 644 und Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 67, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 24.73

    Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils - Vorschriften über die Eröffnung

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Hiernach ist ein Ort oder Ortsteil abgelegen und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dieses Ortes bzw. Ortsteils nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen oder erreichbaren Apotheke mehr als ungefähr 6 km beträgt und werktäglich während der Öffnungszeiten der Apotheke nicht mindestens je einmal vor- und nachmittags die Möglichkeit besteht, den Weg zur Apotheke und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb etwa einer Stunde zurückzulegen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1974 - 1 C 24.73 - NJW 1974, 2065 = …
  • VGH Bayern, 10.02.2010 - 22 CS 09.3258

    Zur Verpflichtung einer Filialapotheke zur Dienstbereitschaft bei deren Übernahme

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Desweiteren ist klärungsbedürftig, ob und welche rechtlichen Gesichtspunkte im Falle der Übernahme der Dienstbereitschaft einer Apotheke durch eine andere Apotheke - zumal nach den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen - der Anerkennung der dem Befreiungsbegehren zugrunde liegenden persönlichen und betrieblichen Belange des Apothekenbetreibers als "berechtigter Grund" entgegenstehen könnten (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 22 CS 09.3258 - Juris, Rn. 9).
  • OVG Hamburg, 17.04.1984 - Bf VI 15/83
    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07
    Ausgehend vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 23 ApBetrO sowie wegen der grundrechtsbeschränkenden Wirkung der Dienstbereitschaftspflicht muss jedoch in der Ausgangsbetrachtung als "berechtigter Grund" grundsätzlich jeder sachlich vernünftige, triftige Grund genügen, zumal damit nur die Schranke beseitigt wird, die den Weg zu einer Entscheidung über den Befreiungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen eröffnet (so im Ausgangspunkt zutreffend Hamburgisches OVG, Urteil vom 17. April 1984 - Bf VI 15/83 - NJW 1985, 694 [Ls.] zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 5 Abs. 2 ApBetrO 1968, vgl. insbesondere UA S. 10).
  • VG Halle, 18.08.2010 - 1 A 47/09

    Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken

    Die rechtliche Folge nach dem Gesetz ist eine uneingeschränkte, d. h. ständige Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApoBetrO (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 6. Mai 2009 - 3 A 309/08 MD - Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2010 - 3 KO 783/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 5 A 1371/88 -, Juris).

    Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit allein § 23 Abs. 2 ApoBetrO, der nach Wegfall des Ladenschlussgesetzes nunmehr als einzige Vorschrift die Ausnahmen von der ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApoBetrO regelt und der, auch um eine unzumutbare Belastung der Apotheker durch § 23 Abs. 1 ApoBetrO zu verhindern, wohl eine umfassende Regelung der Dienstbefreiung zulässt (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2010 - 3 KO 783/07 -, Juris).

  • VG München, 18.12.2018 - M 16 S 18.5013

    Verpflichtung zur Dienstbereitschaft der Apotheken

    Die grundsätzlich ständige Dienstbereitschaft gehört zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers (vgl. Thür. OVG, U.v. 27.4.2010 - 3 KO 783/07 - juris Rn. 47; VGH BW, B.v. 16.9.1993 - 9 S 1856/93 - juris Rn. 3; Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 1 ff.) und damit zu den allgemeinen Bedingungen des Wettbewerbs.
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4912

    Schließungsanordnung für Apotheken; Dienstbereitschaft an Feiertagen

    Solche individuellen Interessen des jeweiligen Apothekers rechtfertigen keine Befreiung, da sie grundsätzlich im Widerspruch zur Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO stehen (vgl. OVG Thüringen, U. v. 27.4.2010 - 3 KO 783/07 - juris Rn. 48 ff.; VGH BW, B. v. 1.4.2003 - 9 S 2149/02, NVwZ-RR 2003, 644 f.; VG Saarland, U. v. 23.1.2007 - 3 K 365/06 - juris Rn. 48 zur Befreiung nach § 23 Abs. 2 ApBetrO).
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