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   OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16   

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OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16 (https://dejure.org/2018,57315)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16 (https://dejure.org/2018,57315)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 2018 - 3 Kart 1061/16 (https://dejure.org/2018,57315)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 61/08

    Ermittlung der angemessenen Verzinsung gem. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Mit der Vorschrift soll gesichert werden, dass überhaupt hinreichend Eigen- und Fremdkapital für die Investition in die Netze zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 61/08 (V), Rn. 81 bei juris; Mohr in: BerlK-EnR, § 7 StromNEV, Rn.10; Büdenbender , RdE 2008, 69, 72).

    Die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von Energieverteilungsanlagen entsprechend dem Ziel des § 1 Abs. 2 EnWG setzt voraus, dass der Investor für Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung nach § 11 EnWG dienen, auf eine angemessene Rendite vertrauen kann (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KvR 39/07, Rn. 39 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 61/08 (V), Rn. 81 bei juris; Mohr in: BerlK-EnR, § 7 StromNEV, Rn.10).

    Durch die aus den internationalen Datenreihen von DMS abgeleitete Marktrisikoprämie werden die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten berücksichtigt, und durch den Beta-Faktor werden die Renditen börsennotierter Betreiber von Elektrizitäts-/Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten dargestellt, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 61/08, Rn. 95 bei juris).

    Der Senat hat sich im Rahmen seiner Entscheidung über diese Festlegung bereits ausführlich mit der Methodik und den hierzu vertretenen wissenschaftlichen Ansätzen auseinandergesetzt und die Verfahrensweise der Bundesnetzagentur gebilligt (Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 61/08, Rn. 102 ff. bei juris).

    Für die erste Regulierungsperiode hat der Senat die Methodik der Bundesnetzagentur ausdrücklich gebilligt (Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 61/08 (V), Rn. 144 ff. bei juris), diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Beschluss vom 27.01.2015, EnVR 39/13, Rn. 48 ff. bei juris, Thyssengas GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 60/08

    Ermittlung der angemessenen Verzinsung gem. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Wie der Senat bereits im Hinblick auf die Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die erste Regulierungsperiode entschieden hat (vgl. Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 60/08) handelt es sich bei dem nach § 7 Abs. 6 StromNEV/GasNEV maßgeblichen Eigenkapitalzinssatz um einen solchen vor Körperschaftssteuer und nach Gewerbesteuer.

    Der Senat hat bereits im Hinblick auf die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung für die erste Regulierungsperiode mit Beschluss vom 24.03.2013 (VI-3 Kart 60/08) entschieden, dass die Preisänderungsrate nicht unmittelbar von dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen vor Steuer in Abzug zu bringen ist und zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass die zusätzliche Berücksichtigung der Körperschaftssteuer systematisch erst in § 7 Abs. 6 StromNEV/GasNEV vorgesehen ist.

    Der Senat hält damit auch in Ansehung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung an dem in der Entscheidung vom 24.04.2013 (VI-3 Kart 60/08) entwickelten systematischen Verständnis fest.

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die erste Regulierungsperiode, in der der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27.01.2015, EnVR 39/13 Rn. 80, bei juris, Thyssengas GmbH) ausführt, es könne für diesen Fall dahinstehen, ob eine von einzelnen Aspekten losgelöste Gesamtabwägung zu erfolgen habe.

    Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Beschluss vom 27.01.2015, EnVR 39/13, Rn. 45 ff. bei juris, Thyssengas GmbH).

    Für die erste Regulierungsperiode hat der Senat die Methodik der Bundesnetzagentur ausdrücklich gebilligt (Beschluss vom 24.04.2013, VI-3 Kart 61/08 (V), Rn. 144 ff. bei juris), diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Beschluss vom 27.01.2015, EnVR 39/13, Rn. 48 ff. bei juris, Thyssengas GmbH).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Die gegen die "Vom-Hundert-Rechnung" erhobene Kritik, diese führe zu einer systematisch zu gering ermittelten kalkulatorischen Gewerbesteuer, denn allein eine "Im-Hundert-Rechnung" erfasse mathematisch zutreffend den Umstand, dass es sich bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bereits um einen Betrag nach Gewerbesteuer handele, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf den in den Entgeltverordnungen vorgesehenen rein kalkulatorischen Berechnungsansatz zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15, und 10.11.2015, EnVR 26/14).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2017 (EnVR 57/15, Rn. 56 bei juris).

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass als zwangsläufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes die Eigenkapitalverzinsung tatsächlich nicht "in vollem Umfang" erhalten bleibe (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, Rn. 46 bei juris), ergibt sich daraus zwar, dass die nach den gewerbesteuerrechtlichen Vorgaben ermittelte tatsächliche Steuerlast nicht vollumfänglich als Kosten bei der Entgeltermittlung in Ansatz gebracht wird.

    Die gegen die "Vom-Hundert-Rechnung" erhobene Kritik, diese führe zu einer systematisch zu gering ermittelten kalkulatorischen Gewerbesteuer, denn allein eine "Im-Hundert-Rechnung" erfasse mathematisch zutreffend den Umstand, dass es sich bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bereits um einen Betrag nach Gewerbesteuer handele, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf den in den Entgeltverordnungen vorgesehenen rein kalkulatorischen Berechnungsansatz zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15, und 10.11.2015, EnVR 26/14).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 3 Kart 17/15

    Verfahren bei Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Untätigkeitsbeschwerde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Maßgeblich für den Beschwerdewert sind das Interesse der Beschwerdeführerin an der Änderung bzw. Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde und die wirtschaftlichen Konsequenzen, die aus dem streitigen Rechtsverhältnis resultieren (Senat, Beschluss vom 09.03.2016, VI-3 Kart 17/15, Rn. 74 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Eine angemessene Verzinsung bedeutet, dass die Kapitalgeber für das eingesetzte Kapital eine Rendite erhalten, die sie veranlasst, das Kapital in dem Unternehmen zu belassen und Anreize für weitere Investitionen in das Unternehmen und die Netzinfrastruktur setzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 (V), Rn. 106 bei juris; Büdenbender , Die Angemessenheit der Eigenkapitalrendite im Rahmen der Anreizregulierung von Netzentgelten in der Energiewirtschaft, S. 37; Säcker/Böcker, Entgeltkontrolle als Bestandteil einer sektorübergreifenden Regulierungsdogmatik, S. 69, 106; Säcker/Meinzenbach, in: BerlK-EnR, § 21, Rn. 165; Groebel, in: B/H/H, § 21, Rn. 128; Schütte in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 21, Rn. 96 ; Berndt, Die Anreizregulierung in den Netzwirtschaften, S. 92, 131; Lippert, RdE 2009, 353, 359).
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung betreffend die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber für die erste Regulierungsperiode ebenfalls bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob in die Durchschnittsbetrachtung nur Wertpapiere mit längeren Restlaufzeiten einzubeziehen seien, und dies abgelehnt (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, EnVR 42/13, Rn. 36 ff. bei juris).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16
    Die Festlegung eines bestimmten Zinssatzes ist vielmehr als rechtmäßig anzusehen, wenn die Bundesnetzagentur von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.04.2014, EnVR 12/12, Rn. 24 ff. bei juris; Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 13 ff. bei juris).
  • BGH, 12.05.2014 - EnVR 39/12

    Kostentragung durch die Bundesnetzagentur bei Rücknahme einer Rechtsbeschwerde

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V] - 1.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich der vom erkennenden Senat in der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in deren Gutachten - vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V], juris Rn. 167 ff.) eine Absage erteilt, dass zur Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen aus Konsistenzgründen zwingend Anpassungen, namentlich bei der Kapitalstruktur, vorzunehmen seien.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

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