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   FG Hessen, 14.06.2012 - 3 Ko 174-175/10, 3 Ko 174/10, 3 Ko 175/10   

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https://dejure.org/2012,15694
FG Hessen, 14.06.2012 - 3 Ko 174-175/10, 3 Ko 174/10, 3 Ko 175/10 (https://dejure.org/2012,15694)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.06.2012 - 3 Ko 174-175/10, 3 Ko 174/10, 3 Ko 175/10 (https://dejure.org/2012,15694)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - 3 Ko 174-175/10, 3 Ko 174/10, 3 Ko 175/10 (https://dejure.org/2012,15694)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 142 FGO, § 119 ZPO, § 122 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit der Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage auch bei gleichzeitigem Einreichen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Abhängigkeit der in § 122 Abs. 1 ZPO genannten Kostenerleichterungen hinsichtlich ihres Umfangs von dem jeweiligen ...

  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit der Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage auch bei gleichzeitigem Einreichen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Abhängigkeit der in § 122 Abs. 1 ZPO genannten Kostenerleichterungen hinsichtlich ihres Umfangs von dem jeweiligen ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 142; ZPO § 119; ZPO § 122
    Maßgeblichkeit einer ab einem späteren Zeitpunkt erteilten Prozesskostenhilfebewilligung für die Erhebung der vorläufigen Verfahrensgebühr im Finanzgerichtsprozess

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Maßgeblichkeit einer ab einem späteren Zeitpunkt erteilten Prozesskostenhilfebewilligung für die Erhebung der vorläufigen Verfahrensgebühr im Finanzgerichtsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hessen, 25.02.2010 - 3 K 52/08

    Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder nur bei Beibehaltung des inländischen

    Auszug aus FG Hessen, 14.06.2012 - 3 Ko 174/10
    Die beiden Klagen waren von der Gerichtsverwaltung unter den Geschäftsnummern 3 K 52/08 und 3 K 53/08 registriert worden.

    Am 10.01.2008 fertigte die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle unter den beiden Kassenzeichen ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 52/08) sowie ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 53/08) jeweils eine vorläufige Kostenrechnung über 220, 00 EUR.

    Die Kostenrechnungen mit den Kassenzeichen ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 52/08) sowie ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 53/08) sind rechtmäßig.

  • BFH, 26.11.2008 - II E 5/08

    Prozesskostenhilfe: Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses

    Auszug aus FG Hessen, 14.06.2012 - 3 Ko 174/10
    Dieser führt - beispielsweise - in seinem Beschluss vom 26.11.2008 II E 5/08 (BFH/NV 2009, 600) aus: Die Bewilligung von PKH erfasse nicht in jedem Falle die fällig gewordenen (und ggf. schon bezahlten) Gerichtskosten.
  • FG Köln, 07.07.2010 - 10 Ko 1033/09

    Auswirkung nachträglich gewährter PKH auf die vorläufige Kostenrechnung

    Auszug aus FG Hessen, 14.06.2012 - 3 Ko 174/10
    So hat das Finanzgericht Köln in seinem Beschluss vom 07.07.2010 10 Ko 1033/09 (EFG 2010, 1642) zu einem Sachverhalt entschieden, der dem Streitfall im Grundsatz vergleichbar ist.
  • FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13

    PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung

    Die vor Einreichung des PKH-Antrages fälligen und rückständigen Gerichtskosten seien weiterhin zu bezahlen (Hinweis auf FG Köln, Beschluss vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642 und Hessisches FG, Beschluss vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, juris).

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass mit "rückständigen" Gerichtskosten nicht die Gerichtskosten gemeint sein sollen, die vor wirksamer Antragstellung bereits entstanden seien (vgl. FG Köln Beschluss vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; im Ergebnis auch zustimmend Hessisches FG Beschluss vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, juris).

  • FG Düsseldorf, 29.05.2017 - 4 Ko 437/17

    PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung

    Insoweit werde auf folgende Beschlüsse hingewiesen: FG Köln vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; Hessisches FG vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, FG Düsseldorf vom 03.07.2015, 15 Ko 1087/14.

    Soweit vertreten wird, hinsichtlich der rückständigen Gerichtskosten seien nur die Kosten gemeint, die seit Wirksamwerden der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden seien (so FG Köln vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; Hessisches FG vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, FG Düsseldorf vom 03.07.2015, 15 Ko 1087/14), fehlt dazu eine gesetzliche Grundlage, die es angesichts des gesetzlichen Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift, auch einer unvermögenden Partei die Prozessführung zu ermöglichen, erlaubte, zwischen Gerichtskosten zu unterscheiden, die vor oder die nach Wirksamwerden der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sind.

  • FG Düsseldorf, 04.10.2012 - 16 Ko 3213/12

    Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Bestimmung des Zeitpunkts der

    Das Gericht kann sich nicht der vom FG Köln aaO., EFG 2010, 1642, und der unter Bezugnahme auf den Beschluss des FG Köln vom FG Hessen im Beschluss vom 14.6.2012 3 Ko 174-175/10 u.a., Juris, verfolgten (vgl. auch Anmerkung von Müller, RiFG Köln, in EFG 2006, 1271) und diesen Anspruch einschränkenden Argumentation anschließen.
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