Rechtsprechung
VG Mainz, 06.12.2010 - 3 L 1017/10.MZ |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 14 Abs 1 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauGB
Konkretisierung einer Bebauungsplanung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Bestimmbarkeit und Absehbarkeit und Konkretisierung des Inhalts eines zukünftigen Bebauungsplans für eine Zurückstellung von Baugesuchen
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zur sofortigen Vollziehung eines Bescheids
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bebauungsplanaufstellungsbeschluss und die zurückgestellte Baugenehmigung
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …
Auszug aus VG Mainz, 06.12.2010 - 3 L 1017/10
Denn die Sperrwirkung der Veränderungssperre lässt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur rechtfertigen, wenn der künftige Planinhalt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung (…vgl. Grauvogel, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: April 2009, § 15 Rn. 9) bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]; BVerwGE 51, 121 [128]).Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht demnach nicht aus (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]).
- BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes …
Auszug aus VG Mainz, 06.12.2010 - 3 L 1017/10
Die Konkretisierung des künftigen Planinhalts muss zwar nicht offen gelegt sein, etwa als Begründung des Planaufstellungsbeschlusses; sie muss jedoch so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 42 [43] Rn. 9; OVG RP, NVwZ-RR 2010, 468 [469]). - BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74
Zulässigkeit, Erneuerung und
Auszug aus VG Mainz, 06.12.2010 - 3 L 1017/10
Denn die Sperrwirkung der Veränderungssperre lässt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur rechtfertigen, wenn der künftige Planinhalt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung (…vgl. Grauvogel, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: April 2009, § 15 Rn. 9) bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]; BVerwGE 51, 121 [128]). - OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.2010 - 1 A 10779/09
Keine Baugenehmigung für "Plus-Markt" in Diez
Auszug aus VG Mainz, 06.12.2010 - 3 L 1017/10
Die Konkretisierung des künftigen Planinhalts muss zwar nicht offen gelegt sein, etwa als Begründung des Planaufstellungsbeschlusses; sie muss jedoch so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann (…vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 42 [43] Rn. 9; OVG RP, NVwZ-RR 2010, 468 [469]).
- VG Mainz, 22.02.2011 - 3 L 26/11
Stadt Mainz darf jetzt Entscheidung über Bauantrag für Verbrauchermarkt …
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 ( Az.: 3 L 1017/10.MZ ) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid vom 28. Juli 2010 wieder her.Ohne Erfolg hält die Antragstellerin der - im Übrigen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden - Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 16. Dezember 2010 die Bindungswirkung des Beschlusses des Gerichts vom 6. Dezember 2010 (Az.: 3 L 1017/10.MZ ) ent-gegen, in dem die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 wiederhergestellt hat.
Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den (Abhilfe-)Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2011 (Az.: 3 L 1017/10.MZ) Bezug genommen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 - 8 B 10385/11
Zurückstellungsbescheid bei wesentlicher Änderung der Planung
Das Gericht stellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 (Az.: 3 L 1017/10.MZ) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.Für die Streitwertfestsetzung hält es der Senat wie schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für sachgerecht, bei Streitigkeiten um Zurückstellungsverfügungen die Hälfte des Wertes für eine Baugenehmigung in Ansatz zu bringen (OVG NRW…, Beschluss vom 22.11.2006 - 10 B 2354/06 - juris Rn. 10 und VG Mainz, Beschluss vom 17.02.2011 - 3 L 1017/10.MZ -).
- VG Bremen, 05.09.2011 - 5 V 936/11
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung eines …
Zweck der Zurückstellung nach § 15 BauGB ist es, eine konkrete Planung und nicht die Planungshoheit der Gemeinde als solches zu sichern (vgl. dazu VG AQR., B. v. 06.12.2010 - 3 L 1017/10.MZ).