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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36542
OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15 (https://dejure.org/2015,36542)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.11.2015 - 3 L 102/15 (https://dejure.org/2015,36542)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. November 2015 - 3 L 102/15 (https://dejure.org/2015,36542)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisverzicht durch Rückgabe des Führerscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bescheinigung; Bescheinigung, amtliche; Fahrerlaubnis; Führerschein; Mentalreservation; Rechtsverhältnis; Rückgabe; Rückgabe, freiwillige; Rügeverlust; Verfahrensfehler; Verwaltungsakt, formgebundener; Verzicht; urkundlich; Verzicht auf die Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de

    Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins; Besitz eines Führerscheins als Grundvoraussetzung für den (Fort-)Bestand der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verzicht auf Fahrerlaubnis durch Rückgabe des Führerscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins; Besitz eines Führerscheins als Grundvoraussetzung für den (Fort-)Bestand der Fahrerlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sogenannter "König von Deutschland" verliert Fahrerlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freiwillige Rückgabe des Führerscheins reicht für Verzicht auf Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Freiwillige Rückgabe des Führerscheins reicht für Verzicht auf Fahrerlaubnis

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Sogenannter "König von Deutschland" verliert Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 892
  • NZV 2016, 597
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -).

    Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll allerdings eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = juris).

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast regelmäßig bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a. a. O.).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 133 [146] = juris, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 [392 f.] = juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 [274] = juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] = juris).

    Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 133 [146] = juris, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 [392 f.] = juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 [274] = juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] = juris).

    Art. 103 Abs. 1 GG wird nicht schon dadurch verletzt, dass ein Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einem möglicherweise unrichtigen Ergebnis gelangt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [273 f.]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.1998 - A 1 S 134/97

    Irak, Nordirak, Kurden, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -).

    Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04.2004 - 3 L 228/02 - s. auch OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]).

    Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    So müssen die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zugleich entscheidungserheblich sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 = juris).

    Dabei bedarf es zugleich Darlegungen dazu, dass die aufgezeigten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.2001, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht; in diesem Fall lässt die Nichtberücksichtigung des Vortrags auf eine Gehörsverletzung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 [189] = juris; Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [146] = juris; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = juris).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 133 [146] = juris, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 [392 f.] = juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 [274] = juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] = juris).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht; in diesem Fall lässt die Nichtberücksichtigung des Vortrags auf eine Gehörsverletzung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 [189] = juris; Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [146] = juris; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = juris).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 3 L 102/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 133 [146] = juris, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 [392 f.] = juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 [274] = juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] = juris).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerwG, 23.07.2003 - 8 B 57.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts - Anspruch auf rechtliches Gehör -

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerwG, 06.07.1966 - V C 80.64

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 - 11 B 799/97

    Darlegungspflicht; Zulassungsründe; Vertretungszwang; Rechtsmittelzulassung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2011 - 1 L 94/11

    Beweisgrundsätze im Dienstunfallrecht

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • BGH, 07.04.1966 - II ZR 12/64

    Eintritt des Versicherungsfalls in Abhängigkeit vom Vorliegen der

  • VGH Hessen, 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98

    Zulassung der Berufung: Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2010 - 6 A 940/09

    Anspruch einer Lehrerin im Ruhestand auf Wiederaufgreifen eines

  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 125.63

    Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2001 - 5 L 556/00

    Abweichung; Beamter; Divergenz; Grundsatzfrage; Grundsatzrüge; grundsätzliche

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1997 - 7 M 4301/97

    Öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs; Sexuelle Selbstbefriedigung;

  • BVerwG, 29.10.1998 - 1 B 103.98
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.1997 - 2 P 10/97

    Ehrenamtlicher Richter; Entbindung vom Ehrenamt; Besondere Härte; Wohnsitzaufgabe

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2014 - 1 L 75/13

    Therapietandem mit Elektrohilfsmotor

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 100.13

    Erforderlichkeit der Vorlage von Indizien im Sinne von Beweisanzeichen als

  • VG Gera, 09.01.2019 - 3 E 2255/18

    Wirksamkeit der Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis durch einen

    Durch den Verzicht wird das den rechtlichen Vorteil gewährende Rechtsverhältnis als beendet angesehen, weshalb mit dem Verzicht, der gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erklärt wurde, die Fahrerlaubnis erlischt (vgl. OVG Sachs-Anh, Beschl. v. 20. November 2015 - 3 L 102/15 - VG Düsseldorf, Urt. v. 16. Februar 2017 - 6 K 8088/16 - jeweils Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 3 StVG Rn. 35).

    Der Verzicht muss zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und darauf gerichtet sein, das Erlöschen der Fahrerlaubnis herbeizuführen (vgl. OVG Sachs-Anh, Beschl. v. 20. November 2015 - 3 L 102/15 - VG Düsseldorf, Urt. v. 16. Februar 2017 - 6 K 8088/16 - jeweils Juris).

    Für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist somit allein die freiwillige Abgabe des Führerscheins ausreichend; der Grund (Gesundheitszustand, Alter usw.) ist dabei grundsätzlich ohne Belang und ein entgegenstehender Wille des Erlaubnisinhabers nur dann von Belang, wenn er aufgrund eines (beachtlichen) Irrtums zur Anfechtung berechtigt (vgl. OVG Sachs-Anh, Beschl. v. 20. November 2015 - 3 L 102/15 - Juris).

    Einer gesonderten Anhörung des Antragstellers bedurfte es hierzu nicht (vgl. OVG Sachs-Anh, Beschl. v. 20. November 2015 - 3 L 102/15 - Juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2017 - 3 L 291/17

    Feststellung des Verzichtes auf die Fahrerlaubnis

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 20. November 2015 - 3 L 102/15 -, juris) ausgeführt, dass besondere Formerfordernisse beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu beachten sind.

    Mit dieser Erklärung hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2015 (a. a. O.) zu einer im Wesentlichen gleichlautenden Verzichtserklärung entschieden hat, ohne dass sich der Kläger hiermit ansatzweise auseinandersetzt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsverhältnis, welches durch die Beantragung bzw. Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Bundesrepublik Deutschland begründet worden ist, beenden bzw. zum Erlöschen bringen will.

    Dass der Kläger anders als in dem vorzitierten Verfahren wegen eines verhängten einmonatigen Fahrverbotes zur Abgabe seines Führerscheines verpflichtet war, führt mit Blick auf die Verwendung des - vom Kläger in der Widerspruchsbegründung selbst als "Formular der Willenserklärung" bezeichneten - im Wesentlichen gleichlautenden Textes wie im Verfahren 3 L 102/15 nicht zu der Annahme, dass ein gesondertes/weiteres "Rechtsverhältnis" durch die Übersendung des Führerscheines begründet werden sollte bzw. dessen Auflösung begehrt gewesen sei.

    Hinzu kommt, dass die beklagte Behörde bereits zuvor eine im Wesentlichen gleichlautende - formularmäßige - Willenserklärung von dem Kläger in dem Verfahren 3 L 102/15 entgegengenommen hatte, mithin um die Zielrichtung sog. "Souveräne" (vgl. Briefkopf des Schreibens vom 14. November 2012), sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland durch die Abgabe von Personalausweisen und Führerscheinen zu verselbstständigen, wusste.

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 1 A 57/20

    Fahrerlaubnisrecht: Anfechtung einer Erklärung zum Verzicht auf eine

    Dies zeigt, dass durch den Verzicht das die Fahrerlaubnis einräumende Rechtsverhältnis als beendet angesehen wird, wenn gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein solcher erklärt wird.(Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2015 - 3 L 102/15 -, Juris, Rdnr. 6).
  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 11 CS 19.1577

    Verzicht auf die Fahrerlaubnis und auf jegliche Rechtsbehelfe

    Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass eine gegenüber einer Behörde abgegebene öffentlich-rechtliche Willenserklärung, wie hier der streitgegenständliche Verzicht, anfechtbar ist (vgl. Wendtland in BeckOK, BGB, Stand 1.8.2019, § 119 Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 11 ZB 18.719 - juris Rn. 11; OVG LSA, B.v. 20.11.2015 - 3 L 102/15 - juris Rn. 13).
  • VG Düsseldorf, 11.11.2021 - 6 L 2028/21

    Führerschein Herausgabe Einbehalt Fahrerlaubnis Beweislast Darlegungslast

    vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 12/64, NJW 1966, 1216; missverständlich OVG LSA, Beschluss vom 20. November 2015 - 3 L 102/15, NZV 2016, 597.
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