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   VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12.KS   

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VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12.KS (https://dejure.org/2012,1842)
VG Kassel, Entscheidung vom 07.02.2012 - 3 L 109/12.KS (https://dejure.org/2012,1842)
VG Kassel, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 3 L 109/12.KS (https://dejure.org/2012,1842)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Telemedicus

    Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung

  • Telemedicus

    Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung in Hessen

  • Wolters Kluwer

    Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung

  • info-it-recht.de

    Es ist unzulässig, Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung ins Internet zu stellen (hier: Bundesland Hessen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Internet-Veröffentlichung einer Gemeindeversammlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Verbot von Gemeinde-Videos rechtmäßig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Derzeit keine Film- und Tonaufnahmen aus der Stadtverordnetenversammlung Kassel

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Derzeit keine Film- und Tonaufnahmen aus der Stadtverordnetenversammlung Kassel

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 660
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 203/10

    Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung

    Auszug aus VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12
    Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VG des Saarlandes, da Antragstellerin des dortigen Verfahrens eine im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin war (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 -, Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 B 203/10 -, juris, Rdnr. 10; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011 - 3 K 501/10 -, juris, Rdnr. 1).

    Zu den von diesem Grundrecht erfassten medienspezifischen Möglichkeiten der Berichterstattung durch Rundfunk zählt auch die Möglichkeit, ein Ereignis den Zuhörern und Zuschauern unter Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

    Inwieweit damit nur die Saalöffentlichkeit oder aber auch die Medienöffentlichkeit geregelt ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010, a.a.O., Rdnrn f; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011, a.a.O. Rdnrn. 28 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber in Hessen seit dem 1. Januar 2012 diese Regelung um einen Absatz 3 ergänzt hat, in welchem er ausdrücklich festlegt, dass die Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

    Insoweit ist die Rechtslage hier eine andere als im Saarland, da § 40 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes keine dem § 52 Abs. 3 HGO entsprechende Regelung enthält (vgl. dazu VG des Saarlandes vom 8. Juni 2010 und 25. März 2011 und OVG des Saarlandes vom 30. August 2010, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10

    Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen

    Auszug aus VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12
    Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VG des Saarlandes, da Antragstellerin des dortigen Verfahrens eine im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin war (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 -, Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 B 203/10 -, juris, Rdnr. 10; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011 - 3 K 501/10 -, juris, Rdnr. 1).

    Inwieweit damit nur die Saalöffentlichkeit oder aber auch die Medienöffentlichkeit geregelt ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010, a.a.O., Rdnrn f; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011, a.a.O. Rdnrn. 28 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber in Hessen seit dem 1. Januar 2012 diese Regelung um einen Absatz 3 ergänzt hat, in welchem er ausdrücklich festlegt, dass die Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12
    Haben die Medien Zugang zwecks Berichterstattung, aber in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, juris, Rdnrn. 54 ff.).
  • VG Saarlouis, 08.06.2010 - 11 L 502/10

    Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht

    Auszug aus VG Kassel, 07.02.2012 - 3 L 109/12
    Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VG des Saarlandes, da Antragstellerin des dortigen Verfahrens eine im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin war (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 -, Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 B 203/10 -, juris, Rdnr. 10; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011 - 3 K 501/10 -, juris, Rdnr. 1).
  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13

    Keine Bild und Tonaufnahmen von Sitzungen einer hessischen Gemeindevertretung

    Mit der Anfügung des § 52 Abs. 3 HGO durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I. S. 786) hat der Gesetzgeber bestätigt, dass mit der damals beibehaltenen Regelung in § 52 Abs. 1 HGO nur die prinzipiell zu gewährleistende sog. Saalöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung gemeint war und ist, die weitergehende Medienöffentlichkeit hingegen verboten bleibt, nunmehr allerdings mit dem Vorbehalt, dass durch die Hauptsatzung Film- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung zugelassen werden können (VG Kassel, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 L 109/12.KS -, NVwZ-RR 2012, 660 = juris Rn. 11 m.w.N.).
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