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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03 (https://dejure.org/2005,6470)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 L 114/03 (https://dejure.org/2005,6470)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 (https://dejure.org/2005,6470)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der wirksamen Vertretung einer nachgeordneten Behörde durch geeignete Bedienstete einer Aufsichtsbehörde; Abschleppen eines Fahrzeugs als Ersatzvornahme in Form des sofortigen Vollzuges; Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Sicherstellung ; ...

  • Judicialis

    SOG M-V § 7; ; SOG M-V § 61; ; SOG M-V § 70a; ; SOG M-V § 80; ; SOG M-V § 81; ; SOG M-V § 82; ; StVO § 44; ; StVO § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
    Bevollmächtigte von Behörden; Abschleppen aus Fußgängerzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit der Durchsetzung eines vollziehbaren verkehrsregelnden Gebots der Straßenverkehrsbehörde als Landesbehörde nach den Regeln des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts (BVerwG, B. v. 15.06.1981, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 4; zu alledem VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - zit. nach juris).

    Gegen eine solche Auffassung wird vorgebracht, dass eine Vorschrift wie § 82 SOG M-V die Zuständigkeit für die Vollstreckung ausdrücklich der Ausgangsbehörde zuweise und daneben eine Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes gesetzlich nicht vorgesehen sei (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - a.a.O.).

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass damit eine unzulässige, gegen eindeutige Rechtsvorschriften verstoßende Kompetenz begründet wird (in diese Richtung etwa VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - a.a.O.).

    Da nach dem oben Dargelegten die Frage der Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen, die durch Verkehrszeichen bekannt gemacht worden sind, nach Landesrecht erfolgt, müsste insbesondere hinsichtlich der eindeutigen Regelung des § 70a SOG M-V, der - möglicherweise anders als nach anderen Landesrechten - als Rechtsgrundlage für Abschleppmaßnahmen bei Verstoß gegen ein verkehrsrechtliches Ge- oder Verbot ausscheidet, der Gesetzgeber eine Regelung getroffen und gewollt haben, die im Ergebnis in vielen Fällen rechtmäßige Abschleppanordnungen nicht ermöglicht (vgl. zu einem solchen Ergebnis VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Gleiches gilt in der Regel bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (BVerwG, U. v. 14.05.1992 - 3 C 3/90 - BVerwGE 90, 189 - NJW 1993, 870; B. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, 2122).

    Im Übrigen darf eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen (BVerwG, B. v. 18.02.2002 - a.a.O.).

  • BGH, 16.10.1968 - 4 StR 361/68

    Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches - Verletzung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Diese Auffassung ist zunächst in Hinblick auf die (entsprechende) Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet worden (BGH, B. v. 23.07.1969 - 4 StR 361/68 - BGHSt 23, 86, 89 = NJW 1969, 20, 23; BGH B. v. 04.12.1964 - 4 StR 307/64 - NJW 1965, 308).

    Neben § 82 SOG M-V beruht die Zuständigkeit der Vollzugspolizei darauf, dass Ge- und Verbote, die durch Verkehrszeichen begründet werden, - auch - wie Anordnungen der Vollzugspolizei betrachtet werden; deren Vollzugszuständigkeit beruht daher ihrerseits auf § 82 SOG M-V. Auch hier tritt somit dasselbe Problem auf, wie bei der Frage, ob ein Verkehrszeichen, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, von Gesetzes wegen sofortig vollziehbar ist (vgl. BGH, B. v. 23.07.1969 - a.a.O.).

  • BVerwG, 07.11.1977 - 7 B 135.77

    Parken im eingeschränkten Halteverbot - Abschleppen, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Diese Verpflichtung ist vielmehr in dem durch Verkehrszeichen angeordneten Parkverbot bereits enthalten (BVerwG, B. v. 07.11.1977 - VII B 135.77 - NJW 1978, 656; zu alledem auch VGH Mannheim, U. v. 15.01.1990 - 1 S 3664/88 - VBlBW 1990, 257).

    Diese "Funktionsgleichheit" und "wechselseitige Vertauschbarkeit" einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamten andererseits macht - sofern nicht eine erweiternde Auslegung des Begriffs Polizeivollzugsbeamten zur unmittelbaren Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt - zumindest die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 07.11.1977 - VII B 135/77 - NJW 1978, 656 m.W.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2004 - 2 L 319/02

    Anwaltszwang, Vertretungszwang

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Geeignete Bedienstete einer Aufsichtsbehörde i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO können auch eine nachgeordnete Behörde wirksam vertreten (Abweichung von OVG Greifswald - 2. Senat -, B. v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 - NJ 2005, 134).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Senats des Gerichts, dass eine solche Möglichkeit in § 67 Abs. 1 S. 3 2. HS nur - noch - Gebietskörperschaften eingeräumt ist und die nach § 61 Abs. 3 VwGO beteiligungsfähigen Behörden auch dann nicht hierzu gehören, wenn es sich bei ihren Trägern um Gebietskörperschaften handelt; solche Behörden könnten sich nur von ihnen angehörenden Beamten oder Angestellten mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, nicht dagegen durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde vertreten lassen (so OVG Greifswald, 2. Senat, B. v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 - NJ 2005, 134).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1996 - 23 B 2966/95

    Warenverkauf; Bauchladen auf öffentlichen Wegeflächen; Erlaubnispflichtige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Da anerkannt ist, dass alleine der Umstand, dass eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird, grundsätzlich eine derartige Anordnung rechtfertigt (OVG Münster, B. v. 21.10.1996 - 23 B 2966/95 - zit. nach juris), wird hieraus zugleich deutlich, dass das Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb der Fußgängerzone grundsätzlich bereits für sich genommen einen Tatbestand darstellt, der seine sofortige Beendigung rechtfertigt.
  • BGH, 04.12.1964 - 4 StR 307/64
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Diese Auffassung ist zunächst in Hinblick auf die (entsprechende) Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet worden (BGH, B. v. 23.07.1969 - 4 StR 361/68 - BGHSt 23, 86, 89 = NJW 1969, 20, 23; BGH B. v. 04.12.1964 - 4 StR 307/64 - NJW 1965, 308).
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Diese Auffassung ist zunächst in Hinblick auf die (entsprechende) Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet worden (BGH, B. v. 23.07.1969 - 4 StR 361/68 - BGHSt 23, 86, 89 = NJW 1969, 20, 23; BGH B. v. 04.12.1964 - 4 StR 307/64 - NJW 1965, 308).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Gleiches gilt in der Regel bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (BVerwG, U. v. 14.05.1992 - 3 C 3/90 - BVerwGE 90, 189 - NJW 1993, 870; B. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, 2122).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1997 - 2 L 84/97

    Gemeinde; Bediensteter der Kreises; Befähigung zu Richteramt; Prozeßvertretung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
    Der Senat vermag diesen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die bis dahin anerkannte Möglichkeit der Vertretung einer Behörde durch einen hinreichend befähigten Bediensteten der Aufsichtsbehörde im Bereich der Auftragsverwaltung (vgl. BVerwG a.a.O.; siehe auch BVerwG, U. v. 28.06.1995 - 11 C 25/94 - NVwZ-RR 1996, 121; OVG Schleswig, B. v. 22.09.1997 - 2 L 84/97 - NordÖR 1998, 343 = NVwZ 1999, 784; Meissner, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 36) beseitigen wollte.
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch

  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 215.80

    Kostenübernahme beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs - Befugnis der

  • VGH Hessen, 24.11.1986 - 11 UE 1177/84
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3664/88

    Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1984 - 1 S 252/84

    Kein Anspruch eines einzelnen Ratsmitglied auf fehlerfreie Ermessensentscheidung

  • VG Weimar, 28.09.2000 - 2 K 1537/98
  • VGH Hessen, 18.05.1999 - 11 UE 4648/96

    Haftung des Eigentümers für Kosten des Abschleppens eines gestohlenen und

  • OVG Hamburg, 19.08.1993 - Bf VII 3/93

    Verbotswidrig geparktes Kfz; Halter; Abschleppen; Ersatzvornahme; Kosten der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1991 - 7 A 246/88

    Polizeiliche Sicherstellung; Beendigung des Gewahrsams; Begründung amtlichen

  • BVerwG, 16.07.1998 - 7 C 36.97

    Revisionsbegründung; Generalvollmacht einer Behörde zur Prozeßvertretung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2015 - 3 L 201/11

    Abschleppkosten; Beseitigung eines KFZ im Fußgängerbereich

    Der Senat hat bereits in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 15. September 2010 - 3 L 191/07 - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, 2122; vgl. auch Senat, U. v. 23.02.2005 - 3 L 114/03 - NordÖR 2005, 328) zum Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung eines Fußgängerbereichs Folgendes entschieden:.
  • VG Hamburg, 22.06.2018 - 1 E 2009/18

    Anbringen einer Parkkralle zur präventiven "Sicherstellung" des Kraftfahrzeuges

    aa) Eine Sicherstellung im Sinne des § 14 SOG bedeutet, dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft zu entziehen und eine neue Sachherrschaft zu begründen, sei es die der Polizei oder die eines beauftragten Dritten (OVG Greifswald, Urt. v. 23.2.2005, 3 L 114/03, juris Rn. 35 m.w.N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, SOG/PolDVG, 2. Aufl. 2009, § 14 SOG Rn. 1).
  • VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19

    Abschleppkosten für Entfernung eines geparkten Pkw aus mit Verkehrszeichen 250

    Es handelt sich um eine vom Beklagten, der nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - als Ordnungsbehörde zuständig war, durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 89 Abs. 1 SOG M-V, die als Maßnahme des Verwaltungszwangs der eine gegenwärtige Gefahr abwehrenden Durchsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 23. Juli 2018 diente, welche das Verkehrszeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" zusammen mit dem den Geltungszeitraum begrenzend konkretisierenden Zusatzzeichen 1042-50 mit der Folge ihrer sofortigen Vollziehbarkeit verlautbarte (vgl. zu dieser Funktion der Verkehrszeichen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 328 [329 ff.]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2007 - 3 L 364/05

    Sicherstellung eines PKW zur Eigentumssicherung

    Nach § 70a Abs. 1 S. 1 SOG M-V können im Wege der unmittelbaren Ausführung die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten (unmittelbar) ausführen, wenn der nach den §§ 69 oder 70 SOG M-V Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verantwortlichen entspricht (vgl. Senat, U. v. 23.02.2005 - 3 L 114/03 - NordÖR 2005, 328 = LKV 2006, 225).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - 20 B 302/08

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Prozessvertretung einer juristischen Person

    vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 - , Juris; Beschluss vom 12. Juli 2004 - 2 L 319/02 -, NVwZ-RR 2005, 595; OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2007 - 1 Q 50/06 -, NVwZ-RR 2007, 562; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 67 Randnr. 37.
  • VG Schwerin, 19.03.2020 - 7 A 17/19

    Verwaltungsgebührenrecht: rechtswidriger Leistungsbescheid nach Umsetzung eines

    Ob die Umsetzungsmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 61 f. SOG M-V als unmittelbare Ausführung nach § 70a SOG M-V oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß §§ 79, 81, 89 auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel nach §§ 13, 16 SOG M-V anzusehen ist, mag offen bleiben (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rnr. 13; allgemein zur Kostenerstattung bei Sicherstellung eines PKW: OVG M-V, Urteil vom 7. Februar 2007 - 3 L 364/05 -, juris; bei einer Ersatzvornahme durch Abschleppen eines Kraftfahrzeugs aus dem Halteverbot: OVG M-V, Urteil vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 -, juris).
  • VG Schwerin, 04.09.2013 - 7 A 1141/12

    Abschleppkosten: Wahrnehmbarkeit eines Behindertenparkplatzes, umstrittene

    Die Bergung und Verbringung durch einen Abschleppwagen stellt sich dann als Ersatzvornahme dar, die im Sinne von § 89 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - die (sofort) vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung vollstreckte, welche das Verkehrszeichen verlautbarte (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 328 [329 ff.]).
  • VG Cottbus, 02.04.2020 - 3 L 559/19
    Sie ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsaminhabers zu beenden und neuen Gewahrsam durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen zu begründen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 - juris Rn. 35 m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 8. September 2005 - 2 A 5356/02 - juris Rn. 22 m.w.N. jeweils zur Abgrenzung einer Sicherstellung von einer Ersatzvornahme im Fall des Um-/Versetzens eines PKW).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 2 M 51/07

    Keine Prozessvertretung der unteren Schulaufsichtsbehörde vor dem

    Dies bedeutet, dass was die Vertretung in zweiter Instanz nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeht, auf die oberste Schulaufsichtsbehörde abzustellen ist, d.h. diese kann sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, wobei es sich um eigene Bedienstete handeln muss (vgl. Urteil des 3. Senats vom 23.02.2005 - 3 L 114/03 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2007 - 15 A 2510/07

    Berechtigung der Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der

    Ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2007 1 Q 50/06 , NVwZ-RR 2007, 562; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2005 3 L 114/03 , VRS 109, 151 (154); Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 9 b.
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