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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11   

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https://dejure.org/2014,50876
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11 (https://dejure.org/2014,50876)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.10.2014 - 3 L 138/11 (https://dejure.org/2014,50876)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 3 L 138/11 (https://dejure.org/2014,50876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 94 Abs 1 S 1 BGB, WasVersBedAnO, WasserG, Art 9 Abs 1 S 1 EinigVtr
    Ehemalige DDR; Zugehörigkeit von Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage; Organisationsermessen des Abwasserbeseitigungsträgers; Entwidmung einer Leitung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Abwasseranlagen in den neuen Bundesländern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsrecht im April 2015

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 580
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2008 - 3 L 336/05

    Abwasserbeseitigung: Erstattung der Kosten für die Sanierung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Im Rahmen ihres Organisationsermessens können die Träger der Abwasserentsorgung auch entscheiden, ob sie die Grundstücks- und Hausanschlüsse überhaupt nicht oder alle beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmen (OVG Greifswald, U. v. 16.07.2008 - 3 L 336/05 - NordÖR 2009, 371).

    Aus diesen âEURŽrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen (vgl. auch hierzu U. des Senats v. âEURŽâEURŽ16.07.2008 - a.a.O.) ergibt sich, dass die von den Klägern begehrte âEURŽAnschlussleitung von dem G.-weg über die Grundstücke Nr. 7 bis zu ihrem âEURŽGrundstück Nr. 12 von der Straßengrenze ab als âEURŽGrundstücksentwässerungsanlagen anzusehen wäre.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Auch bloße âEURŽVorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht âEURŽGegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, U. v. 28.01.2010 - 8 C âEURŽâEURŽ38/09 - BVerwGE 136, 75).

    Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, âEURŽwirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (BVerwG, U. v. 28.01.2010 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 10.12.2008 - 3 L 238/08

    Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach reformatio in peius

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Die nunmehr geltenden âEURŽSatzungsregelungen des Beklagten (Satzung des Zweckverbandes B. über den Anschluss an die öffentlichen âEURŽâEURŽSchmutzwasseranlagen und ihre Benutzung - SWS - vom 29.04.2002 in der âEURŽFassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2006), hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2009 - 3 L 238/08 insoweit nicht beanstandet, als er ausgeführt hat :âEURŽ.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 4 K 34/02

    Normenkontrolle; Kanalbaubeitrag; Mindestinhalten einer Abgabensatzung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Dabei steht ihr ein weites Organisationsermessen zu (OVG Greifswald, U. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02, juris).
  • KG, 16.09.2004 - 16 U 28/04

    Bruch eines Abwasserkanals auf einem wohnungsbaugenossenschaftlichen Grundstück

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Dem steht das Urteil des KG vom 16.09.2004 -16 U 28/04, ZOV 2005, 166 nicht entgegen, wonach die Auffassung, seit dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Grundstück nicht mehr im Eigentum des Volkes steht, sondern im Eigentum eines Privaten, § 94 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge anwendbar ist, dass sich das Eigentum an dem Grundstück auf die auf dem Grundstück liegende Abwasserleitung erstreckt.
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die in der DDR betriebenen öffentlichen Abwasseranlagen nicht in kommunaler Trägerschaft befanden, weil die zunächst auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl III Nr. 20 S. 206) den Kommunen entzogen und die Anlagen den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen wurden (VerfG Brandenburg, B. v. 21.09.2012 - VfGBbg: 46/11, LKV 2012, 506 unter Hinweis auf OVG Brandenburg, U. v. 12.04.2001 - 2 D 73/00.NE).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.1993 - 2 M 25/93
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an und für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Abwassereinleitungsbedingungen) vom 22.12.1987 (GBl.II 1988, S. 27) waren öffentliche Abwasseranlagen Anlagen in der Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Ableitung und Behandlung von Abwasser (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 29.10.1993 - 2 M 25/93, juris).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11
    Nach dem damals noch geltenden § 94 Abs. 1 S. 1 BGB waren Versorgungsleitungen, die in Grund und Boden verlegt wurden, Bestandteile des Grundstücks (vgl. VGH München, U. v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - NVwZ-RR 2014, 217).
  • OLG Dresden, 05.12.2018 - 1 U 1066/16

    Begriff der öffentlichen Anlage der Abwasserbeseitigung i.S. von § 9 Abs. 9 S. 1

    Denn Anlagen, die in der früheren DDR zur öffentlichen Abwasseranlage gehörten, haben diesen Status - soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart oder z.B. durch Verwaltungsakt oder Satzung geregelt wurde - mit der Überleitung in das bundesdeutsche Recht zunächst behalten (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.10.2014, Az.: 3 L 138/11, Rn. 55, juris).

    Ob eine Entwidmung zulässig gewesen wäre oder ob dadurch rechtswidrige Zustände eingetreten wären, etwa die bauordnungsrechtlich gebotene Erschließung weggefallen wäre (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.10.2014, Az.: 3 L 138/11, Rn. 63ff., juris), kann daher offen bleiben.

    Nicht höchstricherlich geklärt ist damit auch die Frage, ob es bei diesen Altanlagen einer erneuten Widmung bedarf oder ob - wie der Senat im Anschluss an das OVG Greifswald (Urt. v. 01.10.2014 Az.: 3 L 138/11, Rn. 55, juris) meint - an die Rechtslage nach früherem DDR-Recht anzuknüpfen ist.

  • OLG Brandenburg, 19.11.2020 - 5 U 111/19

    Ausgleichsansprüche nach dem GBBerG Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die

    Die Überleitung in bundesdeutsches Recht zum 3. Oktober 1990 hat den Charakter und Status der öffentlichen Abwasseranlage zunächst nicht geändert (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 1. Oktober 2014, Az. 3 L 138/11).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 5 U 70/18

    Ausgleichsansprüche nach dem GBBerG Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die

    Die Überleitung in bundesdeutsches Recht zum 3. Oktober 1990 hat den Charakter und Status der öffentlichen Abwasseranlage zunächst nicht geändert (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 1. Oktober 2014, Az. 3 L 138/11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 9 S 1.17

    Notwendigkeit eines Übergangszeitraums bei Umstellung der

    a) Den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften steht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit sie Schmutzwasser zentral oder dezentral entsorgen, ein Organisationsermessen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 L 138/11 -, juris, Rn. 63: Organisationsermessen hinsichtlich des Umfangs der zentralen Anlage).
  • VG Cottbus, 22.12.2016 - 4 L 715/15

    Voraussetzungen der Entwidmung einer kommunalen Abwasseranlage unter Beachtung

    Zum anderen darf bei der Veränderung des Umfanges einer bestehenden öffentlichen Anlage durch die ändernde Ermessenentscheidung kein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01. Oktober 2014 - 3 L 138/11 -, Rn. 64, juris).
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ebenso erfordert eine (bauordnungsrechtlich) gesicherte Erschließung, dass anfallendes Abwasser ordnungsgemäß beseitigt werden kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 1 A 216/15 -, juris Rn. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 L 138/11 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2014 - 5 S 2179/13 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 14 CS 99.1761 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 9 A 3.16

    Notwendigkeit der Regelung einer Übergangsfrist bei Umstellung von zentraler auf

    a) Den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften steht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit sie Schmutzwasser zentral oder dezentral entsorgen, ein Organisationsermessen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 L 138/11 -, juris, Rn. 63: Organisationsermessen hinsichtlich des Umfangs der zentralen Anlage).
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