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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13 (https://dejure.org/2015,46738)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.11.2015 - 3 L 146/13 (https://dejure.org/2015,46738)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 (https://dejure.org/2015,46738)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Hamburg, 11.04.2013 - 4 Bf 141/11

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eines rechtskräftig Verurteilten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Fraglich ist insbesondere, ob sie nur zum Zeitpunkt der Anordnung (so OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238) oder auch (noch) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (arg. § 79 VwGO) vorhanden sein muss (dafür BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).

    Dem Verwaltungsgericht Greifswald ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Wortlaut noch mit einer Auslegung vereinbar ist, dass die Beschuldigteneigenschaft (irgendwann) einmal vorgelegen haben muss (insoweit strenger: OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 40, da Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine verfahrensmäßige Einheit bilden würden).

    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage ist deshalb grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Frage im Urteil vom 19. Oktober 1982 (- 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 25) noch ausdrücklich offen gelassen.

    In einer neueren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.07.2014 - 6 B 2/14 -, NVwZ-RR 2014, 848) zwar aus, dass die Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt (wird), dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes die Beschuldigteneigenschaft verliert (so auch schon BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 26).

    Der Betroffenen ist vor der Vollziehung der Anordnung, also vor einem Eingriff in seine Grundrechte hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vor dem Vollzug auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - BVerwGE 66, 192, juris, 3. Leitsatz), also ohnehin die Veränderung der Sach- und Rechtslage auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides zu beachten ist, insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG 2005, Rn. 22).

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Diese Begründung darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris).

    Es ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202, juris Rn. 30).

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 - 3 D 91/08 -, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, juris; Beschl. v. 16.02.2015 - 3 O 96/14 -, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 - 3 O 15/14 -, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2003 - 3 M 30/03

    Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten mittels

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang "ergänzend bemerkt" dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98).

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 - 3 D 91/08 -, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, juris; Beschl. v. 16.02.2015 - 3 O 96/14 -, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 - 3 O 15/14 -, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf.

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Zunächst steht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung, die kraft Art. 6 Abs. 2 MRK auch Bestandteil des positiven Rechts in der Bundesrepublik Deutschland ist, der Aufrechterhaltung der Anordnung nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231 zur Speicherung).

    Weitere Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 11 LB 15/14

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Restverdacht; Tatverdacht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Für die Annahme eines Restverdachts ist ein nach Würdigung der gesamten belastenden und entlastenden Umstände fortbestehender Tatverdacht zu fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 - 11 LB 15/14 -, juris).

    Andererseits kann die nur theoretische Möglichkeit der Tatbegehung ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einen Restverdacht nicht begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 - 11 LB 15/14 -, juris Rn. 38).

  • VG Schwerin, 10.12.2014 - 7 A 1518/14

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zur Straftatenprävention statt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der Anordnung in § 81b 2. Alt. StPO auch dann gesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der ursprünglich Beschuldigte der sog. Anlasstat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides seine Beschuldigteneigenschaft verloren hat, weil er im Strafverfahren freigesprochen worden ist (a. A. VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 - 7 A 1518/14 -, juris, in Abgrenzung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald im hiesigen Verfahren).

    Auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides müssten daher alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, woran es hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft vorliegend fehlen würde (so auch im Fall des VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 - 7 A 1518/14 -, juris).

  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass die Anordnung während eines "schwebenden" Ermittlungsverfahrens erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302).

    Auch soweit die Maßnahmen nicht zur Strafverfolgung in einem konkret anhängigen Verfahren sondern zu Zwecken des Erkennungsdienstes angeordnet wurden und damit lediglich vorbeugend der Sicherung der Allgemeinheit dienten, wurden sie zunächst als dem Gebiet der Strafprozessordnung zugehörig eingeordnet, mit der Folge, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der zu den ordentlichen (Straf-)Gerichten eröffnet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302; siehe zur Entstehungsgeschichte auch: Schweckendieck, ZRP 1989, 125; vgl. auch Fugmann, NJW 1981, 2227).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13
    Zwar hat es ausgeführt, dass der Begriff des Beschuldigten nur besage, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse (so auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - 1 B 61/88, NJW 1989, 2640; BVerwG, Urt. v. 06.02.2005 - 6 C 2/05, NJW 2006, 1225).

    Bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18; Schenke, JZ 2006, 707).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2015 - 5 A 990/14

    Stützung der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf laufende und

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

  • OVG Sachsen, 29.01.2010 - 3 D 91/08

    Heranziehung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2000 - 11 B 11859/00

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen einer

  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

  • OVG Sachsen, 10.10.2000 - 3 BS 53/00

    Maßgeblichkeit des Bundesrechts für die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher

  • BVerwG, 14.07.2014 - 6 B 2.14

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die

  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 24 B 03.695
  • OVG Sachsen, 04.11.2013 - 3 D 50/13

    Prozesskostenhilfe, Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, Wegfall der

  • VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung

    Grundsätzlich ist bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 51/09 -, juris, Rn. 20; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, BeckRS 2016, 42877, Rn. 41).

    36 Hinsichtlich der Eigenschaft als Beschuldigter ist hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abzustellen (SächsOVG, Urteil vom 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 A 853/16 -, BeckRS 2017, 116497, Rn. 12; Urteil vom 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, BeckRS 2016, 45642, Rn. 18; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, BeckRS 2016, 42877, Rn. 30 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; VG Mainz, Urteil vom 14. September 2017 - 1 K 45/17.MZ -, juris, Rn. 33; a. A. VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 6; HambOVG, Urteil vom 11. April 2013 - 4·Bf 141/11 -, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 24 B 03.695 -, BeckRS 2004, 30060, Rn. 12).

    Es müssen vielmehr alle relevanten Umstände des Einzelfalls eingehend gewürdigt werden, sodass eine rein schematische Betrachtung nicht möglich ist (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, BeckRS 2016, 42877, Rn. 43; VG Münster, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 B 1411/16

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, Vorladung und

    Hierfür muss - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 25. November 2015 (- 3 L 146/13 - juris Rn. 53) zu Recht ausgeführt hat - eine konkret auf den Einzelfall gegebene Begründung gegeben werden (ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2016 - 1 S 71.15

    Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der

    Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung an (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 - juris Rn. 5; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 52; VGH Mannheim Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 175/16 - juris Rn. 10).

    Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend und oder entlastend - fördern könnten (grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - juris Rn. 33 und vom 6. Februar 2005 - 6 C 2.05 juris Rn. 22; VGH Mannheim Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 175/16 - juris Rn. 7 zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG BaWü; ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 1 S 41.15 -Seite 7; vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 M 147.12 - Seite 3 f.; vom 24. Oktober 2011 - OVG 1 S 50.10 - Seite 2 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 58 zu § 81b StPO).

    Die Behörde muss ihre Erwägungen darauf abstellen, ob die Maßnahmen trotz der Einstellung oder des Freispruchs (weiterhin) anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist (OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - juris Leitsatz 3, Rn. 53) und eine Wiederholungsgefahr besteht.

    Der Betroffene darf nicht allein deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, denn die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft ist relativ niedrig; ein Ermittlungsverfahren kann bereits durch bloße Strafanzeige oder sonstigen Verdacht beginnen (OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - juris, Rn. 50, 53).

    Die Begründung des Restverdachts und der Wiederholungsgefahr darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. - juris; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - juris Leitsatz 4, Rn. 53).

  • VG Mainz, 14.09.2017 - 1 K 45/17

    Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Verdachts auf Begehung von

    Es ist für die Anwendbarkeit des § 81b Alt. 2 StPO ausreichend, wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsverwaltungsaktes vorliegt (Anschluss an OVG Bautzen, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 A 853/16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -).

    Grundsätzlich ist bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 51/09 -, juris, Rn. 20; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, BeckRS 2016, 42877, Rn. 41).

    Hinsichtlich der Eigenschaft als Beschuldigter ist hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abzustellen (SächsOVG, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 A 853/16 -, BeckRS 2017, 116497, Rn. 12; Urteil vom 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, BeckRS 2016, 45642, Rn. 18; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, BeckRS 2016, 42877, Rn. 30 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; a. A. VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4·Bf 141/11 -, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 24 B 03.695 -, BeckRS 2004, 30060, Rn. 12).

    Es müssen vielmehr alle relevanten Umstände des Einzelfalls eingehend gewürdigt werden, sodass eine rein schematische Betrachtung nicht möglich ist (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, BeckRS 2016, 42877, Rn. 43; VG Münster, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 A 215/17

    Pädophile Sexualpräferenz; pädophil-sexueller Missbrauch; erkennungsdienstliche

    Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Senats, SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Juni 2016 - 1 S 71.15 -, juris Rn. 13; OVG M-V, Urt. v. 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 53).
  • VG Schwerin, 15.01.2020 - 7 A 4565/17

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge

    Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, der insoweit maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rnr. 14; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 -, juris, Rnr. 4) Beschuldigter unter anderem in dem anlassgebenden Ermittlungsverfahren 136 Js 31935/17 der Staatsanwaltschaft Schwerin, wobei selbst ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft der Rechtmäßigkeit einer derartigen Anordnung nicht entgegensteht (vgl. hierzu OVG M- OVG M-V, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13, juris, Rnrn. 39 ff. m. w. N).

    Die Prognose ist bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu stellen und bis dahin behördlich stets zu überprüfen; für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist hiernach, wenn, wie vorliegend, die Behandlung noch nicht erfolgt ist, die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (s. BVerwG, a. a. O., S. 197, und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 -, bei Buchholz Nr. 6 zu § 81b StPO [306], ferner OVG M-V, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris, Rdnr. 52).

    Darüber hinaus genügt für die Rechtfertigung einer Anordnung nach § 81b 2. Var. StPO und von deren Aufrechterhaltung, was beides keine Strafverfolgung darstellt, allerdings bereits das Vorliegen eines substantiellen Tat- bzw. Restverdachts, dessen Feststellung und prognostischer Berücksichtigung die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung nicht entgegensteht (so BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl 2002, 1110 f., und OVG M-V, vom 25. November 2015, a. a. O., Rdnr. 56).

    Zwar darf es auch bei einem in mehreren Fällen jeweils bestehenden Verdacht nicht "schematisch" oder "reflexartig" zu Anordnungen wie der streitgegenständlichen nach § 81b 2. Var. StPO führen, sondern die Polizeibehörde hat sorgfältig und in Auseinandersetzung mit den Umständen aller berücksichtigten Einzelfälle zu prüfen und zu überwachen, ob die vorliegenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente hierzu und zu weiteren Strafvorwürfen die Notwendigkeit der Anordnung, insbesondere die Wahrscheinlichkeit erneuten "strafrechtlichen Erscheinens" des Betroffenen, weiterhin zu begründen (s. das zitierte Urteil des OVG M-V vom 25. November 2015, a. a. O., Rdnrn. 53 und 57 f., sowie dessen Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 -, juris, Rdnrn. 29 ff., zudem OVG Lüneburg, Urt. v. 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, NdsVBl.

  • OVG Sachsen, 18.10.2016 - 3 A 325/15

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen; Prognose; Beurteilungsspielraum;

    Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Senats, SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 13. Juni 2016 - 1 S 71.15 -, juris Rn. 13; OVG M-V, Urt. v. 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 53).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

    Hierfür muss eine konkret auf den Einzelfall gegebene Begründung gegeben werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - juris Rn. 13, jeweils zur erkennungsdienstlichen Behandlung).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11

    Polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz Einstellung des

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern reicht es aus, wenn die Beschuldigteneigenschaft des von der Anordnung Betroffenen zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme bestanden hat (OVG M-V, Urt. v. 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 51), sie muss insbesondere nicht auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorhanden gewesen sein.

    Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (OVG Greifswald, Urt. v. 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung einer erkennungsdienstlichen

    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 - VG 3 K 1991/15 -, juris und vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 - sowie vom 27. September 2017, aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

  • VG Cottbus, 22.03.2017 - 3 K 1991/15
  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

  • VG Berlin, 12.01.2017 - 1 K 174.15

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz Einstellung des strafrechtlichen

  • VG Schwerin, 20.06.2018 - 7 A 130/16

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung eines außerhalb des behördlichen

  • VG Schwerin, 17.09.2021 - 7 A 3538/17

    Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Betretungs- und

  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 82.15

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung weiterer

  • VG Berlin, 09.08.2021 - 1 K 93.17
  • OVG Sachsen, 07.03.2017 - 3 A 853/16

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Einstellung der Ermittlungsverfahren;

  • OVG Sachsen, 06.02.2017 - 3 A 862/16

    Datenspeicherung; erkennungsdienstliche Maßnahme; Prognose; Straflosigkeit

  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2016/14

    Aufenthaltsverbot, Blockupy

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 5 A 1800/19

    Notwendigkeit der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen eines

  • OVG Sachsen, 10.05.2017 - 3 D 115/16

    Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren; Löschung personenbezogener Daten

  • VG Schwerin, 10.12.2014 - 7 A 1518/14
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