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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10 (https://dejure.org/2013,53175)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.10.2013 - 3 L 170/10 (https://dejure.org/2013,53175)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 (https://dejure.org/2013,53175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 44 Abs 1 VwVfG, § 48 VwVfG, § 3 Abs 1 InvZulG 1999, § 7 BauNVO
    Städtebauförderungsrecht: Rücknahme eines Investitionszulagenbescheides

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Kerngebietsbescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung einer Investitionszulage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulage; Kerngebietsbescheinigung; Rücknahme; Rücknahmefrist; Städtebauförderungsrecht Rücknahme eines Investitionszulagenbescheides

  • rechtsportal.de

    Rücknahme einer Kerngebietsbescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung einer Investitionszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2007 - 8 S 2090/06

    Rücknahme einer Steuerbescheinigung über eine Modernisierungsmaßnahme im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginnt nicht bereits dann zu laufen, wenn aus der Sicht der Behörde - subjektiv - Entscheidungsreife vorliegt bzw. die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält (a.A. VGH Mannheim, U. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347).

    Die Kläger haben sich auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - berufen, nach der die Jahresfrist zur Rücknahme zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde Entscheidungsreife gegeben ist.

    Soweit die Kläger sich auf eine - ebenfalls die Rücknahme einer Investitionsbescheinigung betreffende - Entscheidung des VGH Mannheim berufen (U. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347), nach der die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde - subjektiv - Entscheidungsreife vorliegt bzw. die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Hierzu gehören alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (Anschluss an BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 - NJW 1985, 819 und BVerwG, U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230).

    Die Behörde muss insoweit nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt haben, sondern ihr müssen außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (st. Rspr. seit BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 - NJW 1985, 819, 820 f. = Juris Rn. 17 ff.; vgl. zuletzt ausführlich BVerwG U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 = Juris Rn. 27 ff.).

    Ein entsprechendes Verständnis der Jahresfrist als einer Bearbeitungsfrist für die Behörde würde dem Wortlaut der Vorschrift widersprechen und von ihrem Sinn und Zweck nicht getragen sein (vgl. BVerwG B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 - aaO; zum Charakter der Frist als Entscheidungs- und nicht Bearbeitungsfrist vgl. zuletzt BVerwG U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 - aaO Rn. 33).

  • BVerwG, 09.11.1978 - 3 C 68.77

    Rücknahme von Zuerkennungsbescheiden - Pflichtgemäßes Ermessen -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt genannt hat, handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung völlig fehlte (BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70).

    Soweit im übrigen in der Rechtsprechung allgemeiner die Berücksichtigung der Verantwortung bzw. des Fehlverhaltens der Behörde verlangt worden ist (vgl. BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70; jeweils zum Lastenausgleichsrecht), handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung gänzlich unterblieben war, und gesagt sein sollte, dass unter den genannten Umständen auch bei fehlendem Vertrauensschutz eine Ermessensausübung nicht etwa gänzlich entbehrlich ist.

  • BVerwG, 08.10.1981 - 3 C 36.81

    Feststellung von Erbanteilen - Berufung auf Vertrauensschutz - Eingreifen des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt genannt hat, handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung völlig fehlte (BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70).

    Soweit im übrigen in der Rechtsprechung allgemeiner die Berücksichtigung der Verantwortung bzw. des Fehlverhaltens der Behörde verlangt worden ist (vgl. BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70; jeweils zum Lastenausgleichsrecht), handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung gänzlich unterblieben war, und gesagt sein sollte, dass unter den genannten Umständen auch bei fehlendem Vertrauensschutz eine Ermessensausübung nicht etwa gänzlich entbehrlich ist.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Hierzu gehören alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (Anschluss an BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 - NJW 1985, 819 und BVerwG, U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230).

    Die Behörde muss insoweit nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt haben, sondern ihr müssen außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (st. Rspr. seit BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 - NJW 1985, 819, 820 f. = Juris Rn. 17 ff.; vgl. zuletzt ausführlich BVerwG U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 = Juris Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Die Verwirkung setzt voraus, dass Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - NJW 2000, 1512, 1514).
  • BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage einer Möglichkeit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Allerdings mögen Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung von dem regelmäßigen Beginn der Jahresfrist rechtfertigen können (vgl. BVerwG B. v. 09.01.2007 - 8 B 36.06 - Juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen subventionsrechtlichen Fall, in dem eine Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung für möglich gehalten wurde (vgl. BVerwG, U. v. 14.08.1986 - 3 C 9.85 - NVwZ 1987, 44) war ein Vertrauensschutz des Betroffenen nicht bereits mangels Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes ausgeschieden, sondern mangels Schutzwürdigkeit des Vertrauens, nämlich wegen unrichtiger Angaben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2012 - 11 A 1548/11

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme im Einzelfall; Vorliegen einer absoluten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Ebenso liegt kein Sonderfall etwa deshalb vor, weil ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren verstrichen wäre, nach dessen Ablauf in weiten Teilen der Rechtsordnung spätestens eine Verjährung eintritt (vgl. OVG Münster U. v. 08.11.2012 - 11 A 1548/11 - NVwZ-RR 2013, 250; ebenfalls zum Lastenausgleichsrecht, betreffend einen Zeitraum von 52 Jahren).
  • VGH Hessen, 09.09.1991 - 8 UE 1097/85

    Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung von Subventionen - Beihilfen für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
    Entsprechendes gilt, soweit das Mitverschulden der Behörde berücksichtigt wird, um die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens des Begünstigten ("unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rückforderung") zu begründen (vgl. VGH Kassel, U. v. 09.09.1991 - 8 UE 1097/85 - Juris Rn. 38).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2006 - 5 K 1225/06

    Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld; begünstigender Verwaltungsakt;

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

  • BSG, 23.02.1989 - 7 RAr 103/87

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Feststellungsklage

  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 15.91

    Rücknahme - Verwendung - Verbrauch

  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    Objekte in reinen Wohngebieten scheiden grundsätzlich als förderfähig aus (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10, juris).

    Objekte, die in reinen Wohngebieten belegen sind, scheiden grundsätzlich als förderfähig aus (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10, juris).

  • VG Greifswald, 06.04.2017 - 5 A 611/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.11.2011 - 2 LA 333 KO; OVG Greifswald, Urt. v. 16.10.2013 - 3 L 170/10.

    Hierzu gehören alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder als nicht gerechtfertigt oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (st. Rspr. seit BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356-365, Rn. 19; vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230-240, Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, Rn. 41, juris).

    Hinzu kommt bei ihm, dass er als Kläger in einem bereits durchgeführten Klageverfahren (5 A 276/08, 3 L 170/10) gegen eine zurückgenommene Investitionsbescheinigung keinerlei Angaben zu der nunmehr behaupteten Anhörung gemacht hat, was die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen Aussage zusätzlich mindert.

    Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg beruft (Urteil vom 05. April 2007 - 8 S 2090/06 -, juris), nach der die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde - subjektiv - Entscheidungsreife vorliegt bzw. die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht, sondern schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 (Az. 3 L 170/10, Rn. 45 ff., juris) an, auf die insoweit verwiesen wird.

    Zudem müsste er dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226-237, Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, Rn. 47, juris).

    Diese Wertung erscheint nicht sachgerecht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, Rn. 52, juris).

  • OVG Sachsen, 15.01.2024 - 6 A 776/20

    Zur Beweislastverteilung, wenn die Auszahlung von Fördermitteln in einer

    Der Zweck der Jahresfrist besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten (OVG M-V, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, juris Rn. 45; VGH BW, Urt. v. 5. April 2007 - 8 S 2090/06 -, juris Rn. 28).
  • VG Trier, 06.04.2018 - 7 K 7497/17

    Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

    Ein solches Mitverschulden ist grundsätzlich schon kein atypischer Umstand, denn wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen, so wird - mit Ausnahme der Fälle arglistiger Täuschung, unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Begünstigten oder eines Dritten - typischerweise ein Verschulden oder Mitverschulden der Behörde vorliegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 3 L 170/10 -, Rn. 52, juris).
  • VG Ansbach, 11.06.2021 - AN 18 K 19.00384

    Ermessen bei Rückforderung von Beihilfe für zahnärztliche Behandlung

    Auch eine bloße behördliche Untätigkeit reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG MV, U.v. 16.10.2013 - 3 L 170/10 - juris Rn. 47).
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  • VGH Hessen, 07.05.2010 - 7 B 928/10

    Vorbeugender Rechtsschutz: Interessenbekundungsverfahren zur Vorbereitung der

    Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2010 - 3 L 170/10.DA - wird zurückgewiesen.
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