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   VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16   

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https://dejure.org/2016,53929
VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16 (https://dejure.org/2016,53929)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05.04.2016 - 3 L 171/16 (https://dejure.org/2016,53929)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05. April 2016 - 3 L 171/16 (https://dejure.org/2016,53929)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Herausgabe der Steuerakten an den

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16
    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.

    Der BFH hat im übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16
    Der BFH hat im übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.
  • BFH, 23.10.1974 - VII R 54/70

    Untersagungsklage - Finanzbehörde - Auskunftserteilung - Steuerliche Verhältnisse

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16
    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.
  • FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92

    Untersuchungsausschuss zur Aufklärung möglichen Fehlverhaltens früherer oder

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16
    Der entsprechende Steuerunterlagen anfordernde Landtagsausschuss hat nach der Rechtsprechung des FG München seinerseits zu prüfen, ob der beanspruchten Aktenvorlage § 30 AO entgegensteht.(FG München, Urteil vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 -, NVwZ 1994, 100) Bei all dem geht es in erster Linie um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18

    Verdächtiger muss sich Penis für Polizeiakten fotografieren lassen

    Eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann -entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht- auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden; nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie ist dies sach- und interessensgerecht und zudem ohne weiteres mit den von § 80 Abs. 3 VwGO verfolgten Zielen vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris; vgl. auch: Beschluss vom 26. Juli 2011 -OVG 4 S 16.11-, ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Cottbus, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - VG 3 L 1/16 -, vom 16. Dezember 2015 - 3 L 634/15 - vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 -).
  • VG Cottbus, 22.03.2017 - 3 K 1991/15
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 -).

    Jedoch muss dieser Umstand bei der Frage der Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (vgl. 3.) gewürdigt werden und ein bestehender Restverdacht, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr ist, spezifisch und einzelfallabhängig angenommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 aaO., Beschluss vom 5. Januar 2017 - 10 ZB 14.2603, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 10 CS 16.2069, juris; Beschluss vom 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 - und Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 - , jeweils zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - sowie Urteil vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - und Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 -).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 13. Mai 1976 - Bf II 17/76 - zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - ; Beschluss vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 und Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - ).

    Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 aaO.; vom 31. Januar 2013 - OVG 1 M 27.13 - OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 5 E 85/16 -, juris; Urteil der Kammer vom 9. März 2012 - VG 3 K 686/11 - Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 252/12 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 -).

    Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. April 2016 - 3 A 187/15 - , juris; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 -, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 253/12 - ; Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ).

    Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei befördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000, aaO.; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 -).

    Im Übrigen sei ergänzend erwähnt, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einen gegen den jeweiligen Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig ausschließt, da ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO vielmehr bereits dann eingestellt wird, wenn der für die Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht vorliegt (Urteil der Kammer vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und Beschluss vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 253/12 -).

    Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge entfällt die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO nicht bereits dadurch, dass gegen den Betroffenen geführte Strafverfahren eingestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - zitiert nach juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16).

    Hierbei muss gegebenenfalls für jede einzelne grundrechtsrelevante Maßnahme die Notwendigkeit im genannten Sinne nachgewiesen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 und Urteile vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - und vom 9. März 2012 - VG 3 K 686/11 - und vom 30. August 2012 - VG 3 K 586/11 -, m.w.N.).

  • VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung einer erkennungsdienstlichen

    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 - VG 3 K 1991/15 -, juris und vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 - sowie vom 27. September 2017, aaO.).
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