Weitere Entscheidung unten: VG Potsdam, 22.03.2011

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11   

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https://dejure.org/2012,52744
OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2012,52744)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.08.2012 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2012,52744)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. August 2012 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2012,52744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 6 PBefG, § 13 PBefG, § 42 PBefG, § 8 Abs 2 PBefG, § 42 Abs 1 VwGO
    Linienverkehrsgenehmigung für Anrufbusse; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 2 Abs. 6; PBefG § 42
    Möglichkeit der Einordnung eines Anrufbusses als Linienverkehr im Zusammenhang mit der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Linienverkehrsgenehmigung für Anrufbusse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Einordnung eines Anrufbusses als Linienverkehr im Zusammenhang mit der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrufbus ist kein Linienverkehr und daher nicht nach dem PBefG genehmigungsfähig

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Anrufbus ist kein Linienverkehr und Altunternehmerprivileg muss auch bei schlechterem Antrag berücksichtigt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Anderes gilt nur, wenn die Behörde nicht in einem Genehmigungswettbewerb eine Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenten zu treffen hat, sondern ein Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung geltend macht (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 39.87 - Rdnrn. 8 und 10 ).

    Wegen der Bewertung von öffentlichen Verkehrsinteressen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 39/87 - Rdnr. 15 ).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Maßgeblich für die auf die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist in Fällen des Genehmigungswettbewerbs zwischen konkurrierenden Antragstellern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - Rdnr. 28; Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Rdnr. 31).

    Da die einem Dritten erteilte Linienverkehrsgenehmigung kein Dauerverwaltungsakt ist und die Genehmigung nicht rechtswidrig wird, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach der behördlichen Entscheidung im Nachhinein entfallen (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - Rdnr. 30, a. a. O.), kommt es auf Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr an.

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Maßgeblich für die auf die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist in Fällen des Genehmigungswettbewerbs zwischen konkurrierenden Antragstellern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - Rdnr. 28; Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Rdnr. 31).

    Gibt es - wie hier - mehrere Genehmigungsbewerber, so trifft die Behörde die Auswahlentscheidung vorrangig unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen und der Kostengünstigkeit (BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Rdnr. 32 ).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Diese Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33.05 - Rdnr. 50 ), die von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

    Zum anderen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen für den Betrieb getätigt wurden und in welcher Weise die Linien in der Vergangenheit bedient worden sind (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33.05 - Rdnr. 47 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem Beklagten mit Beschluss vom 09. Februar 2007 - 1 M 267/06 - im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse für die drei Linienbündel aufgegeben hatte, über die Anträge neu zu entscheiden, hob der Beklagte mit Bescheiden vom 08. März 2007 die Ablehnungsbescheide für die Linienbündel auf und nahm die Genehmigungsbescheide zurück.

    Die Klägerin habe auf der Grundlage der Bewertungsrichtlinie und unter Berücksichtigung der Maßgaben in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 09. Februar 2007 - 1 M 267/06 - einen Rechtsanspruch auf die beantragten Genehmigungen, weil auf sie bei ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinien die höchste Punktzahl entfalle und es dem Beklagten verwehrt sei, ihm nicht genehme Ergebnisse bei der Punktevergabe durch Hilfserwägungen in Frage zu stellen.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    In diesen Fällen fehlt es am Feststellungsinteresse (BVerwG, Urt. v. 20.01.10989 - 8 C 30.87 - Rdnr. 9 ).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2007 - 7 LC 208/04

    "Luftibus", "Frauenmobil" und "Anruf-Sammel-Mobil" als Sonderformen des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Welcher Verkehrsart der von den Beigeladenen angebotene Verkehr entspricht, ist anhand einer wertenden Betrachtungsweise festzustellen (Nds.OVG, Urt. v. 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - Rdnr. 35 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.1998 - A 4 S 191/97
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wegen des maßgeblichen Zeitpunkts auch in Konkurrentenstreitigkeiten auf den Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt hat (OVG LSA, Urt. v. 07.04.1998 - A 4 S 191/97 - Rdnr. 47 ), hält der nunmehr für das Personenbeförderungsrecht zuständige 3. Senat daran nicht fest.
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Nach § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung auch in den Fällen zu schaffen, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten oder Verkehrsformen (§§ 42 f. und 46 ff PBefG) erfüllt sind, weil ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift jegliche Abweichung nicht genehmigungsfähig wäre (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.2008 - 9 S 2312/06 - Rdnr. 25 ) und die allgemeine Handlungsfreiheit wegen des Typen- und Formenzwanges im Personenbeförderungsgesetz unverhältnismäßig beschränkt würde (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 - Rdnrn. 23 und 27 ).
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11
    Anderes gilt indes für Bescheidungsurteile i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wenn die das Urteil tragenden Gründe, nach denen die Behörde den Antrag neu bescheiden soll, die Behörde nicht in dem Maße binden, wie dies der Rechtsmittelführer anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - 5 C 62.64 Rdnr. 24 ; BVerwGE 23, 123).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 4 LB 365/03

    Anruf-Sammel-Mobil; ASM; Beförderung; Kostenfreiheit; Schwerbehinderter; Träger;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2008 - 9 S 2312/06

    Anrufsammeltaxi; Anspruch auf unentgeltliche Beförderung

  • VG Köln, 27.06.2013 - 26 K 34/12

    Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bei dreijähriger

    Dies gilt aber nicht, wenn das maßgebliche materielle Recht anderes verlangt, vgl. BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 7 C 42/80 -, juris, Rdnr. 12 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 1. August 2012 - 3 L 2/11-, juris, Rdnr. 94 bei einem Genehmigungswettbewerb zwischen konkurrierenden Antragstellern; VG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Mai 2013 .
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    cc) Außerdem muss Fahrgastfreiheit insofern gewährleistet sein, als ein Linienverkehr einem unbestimmten und unbeschränkten Personenkreis offen steht und auf der Hin- und Rückfahrt ein Fahrgastwechsel eintreten kann bzw. wenigstens möglich sein muss (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2008 - 9 S 2312/06, DÖV 2008, 879, Rz 35; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2012 - 7 A 10246/12, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2012, 645, Rz 36; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.2012 - 3 L 2/11, juris, Rz 78; Lampe in Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 42 PBefG Rz 4; Fiedler in Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., PBefG § 42 Rz 6; Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 42 PBefG Rz 1, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 31.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    HAL OVG Magdeburg - 01.08.2012 - AZ: OVG 3 L 2/11.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 7 A 10718/14

    Auswahlentscheidung bei mehreren konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer

    Hiervon ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergericht einhellig ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, juris, Rn. 50 = BVerwGE 127, 42; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012 - 3 L 2/11 -, juris, Rn. 96; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2009 - 1 B 1/08 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, juris, Rn. 62; VGH Bayern, Urteil vom 6. März 2008, a.a.O., Rn. 45 und 47).
  • VG Koblenz, 22.08.2014 - 5 K 31/14

    Genehmigung für den Betrieb einer Buslinie zwischen Koblenz und Linz/Rhein

    Die Verletzung dieser Obliegenheit wirkt sich folglich nicht aus, wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012 - 3 L 2/11 -, juris, Rn. 94; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2014 - 1 K 1046/13.TR -) diese Prüfung anderweitig ermöglicht wurde.

    Die Entscheidung, mit welchem Gewicht diesem Schutz bei der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen ist, hängt davon ab, in welchem Maß das Angebot des Altkonzessionärs hinsichtlich des Erfüllungsgrades bei den öffentlichen Verkehrsinteressen hinter dem des Neuanbieters zurückbleibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012, a.a.O., Rdnr. 98).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 13 A 4149/18

    Anspruch auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb eines

    vgl. zur Auswahlentscheidung nach altem Recht: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, juris, Rn. 50; OVG LSA, Urteil vom 1. August 2012 - 3 L 2/11 -, juris, Rn. 96; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Juni 2009 - 1 B 1/08 -, juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, juris, Rn. 62; sowie zu § 13 Abs. 2b PBefG Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 51, Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsgesetzt, 4. Auf.
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16

    Umsatzsteuerlich begünstigte Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen -

    Dem Anrufbus fehlten die Ausgangs- und Endpunkte als prägende Elemente des Linienverkehrs, da der Streckenverlauf nach den vorherigen telefonischen Anmeldungen der Fahrgäste geplant werde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012 3 L 2/11, juris).
  • VG Trier, 03.06.2014 - 1 K 388/14

    Konkurrent klagt gegen Vergabe einer Buslinie

    Zum anderen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen für den Betrieb getätigt wurden und in welcher Weise die Linie in der Vergangenheit bedient worden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, 3 C 33.05 - juris -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012, 3 L 2/11).
  • OVG Sachsen, 19.09.2016 - 4 A 475/14

    Personenbeförderungsrecht; Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung;

    Auf Änderungen der Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kommt es nicht mehr an, weil die einem Dritten erteilte Linienverkehrsgenehmigung kein Dauerverwaltungsakt ist und die Genehmigung nicht rechtswidrig wird, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach der behördlichen Entscheidung im Nachhinein entfallen (OVG LSA, Urt. v. 1. August 2012 - 3 L 2/11 -, juris Rn. 94, m. w. N.).
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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11   

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https://dejure.org/2011,29617
VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2011,29617)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2011,29617)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22. März 2011 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2011,29617)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11
    Denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, dass dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, sondern entscheidend ist, dass die Behörde aufgrund einer individuell dem Antragsteller zurechenbaren Veranlassung eine Leistung erbracht hat (BVerwG, Urt. vom 25. August 1999, - 8 C 12/98 -, Rn. 20 f zit. nach juris).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11
    Zum Einen kann man die in Rede stehende Prüfung nach § 36 Abs. 3 WaffG als einen Unterfall des Oberbegriffs Amtshandlung verstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. September 2009, - 6 C 30.08 -, Rn. 16 für die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG).
  • VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

    Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - ( und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl 1, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146) .

    Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt ( BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

    Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt ( ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

    Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst ( so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10 ).

    Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ( im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

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