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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2015 - 3 L 201/11   

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https://dejure.org/2015,14662
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2015 - 3 L 201/11 (https://dejure.org/2015,14662)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.03.2015 - 3 L 201/11 (https://dejure.org/2015,14662)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. März 2015 - 3 L 201/11 (https://dejure.org/2015,14662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falschparker in der Fußgängerzone - und die Abschleppkosten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abschleppen eines KFZ im Fußgängerbereich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar - Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2519
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3664/88

    Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2015 - 3 L 201/11
    Darauf, ob Fußgänger die Fußgängerzone im Tatzeitpunkt im Bereich des Nebenwegs, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, tatsächlich gegenwärtig genutzt haben, kommt es deshalb nicht an (vgl. nur VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3664/88, VBlBW 1990, 257).

    Hinsichtlich dieser abstrakten Gefahr muss die Behörde nicht zuwarten bis tatsächlich mehrere Fahrzeuge parken, vielmehr besteht ein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken im Fußgängerbereich abgehalten werden (vgl. nur VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3664/88, VBlBW 1990, 257).

    Widmungszweck eines Fußgängerbereichs ist es, einen weitgehend ungestörten Fußgängerverkehr zu ermöglichen (VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3664/88, VBlBW 1990, 257).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2015 - 3 L 201/11
    Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3673/88

    Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2015 - 3 L 201/11
    Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2013 - 14 K 6792/13; VG Aachen, Urteil v. 23.02.2011 - 6 K 1/10; VG Potsdam, Urt. v. 14.03.2012 - 10 K 59/08; VG Bremen, Urt. v. 9.12.2010 - 5 K 982/10 - alle juris; ebenso bereits: VGH Ba-Wü, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3673/88 -, NZV 1990, 286; HessVGH, Urt. v. 22.05.1990 - 11 UE 2056/89 -, NZV 1990, 408; BayVGH, Urt. v. 17.09.1991 - 21 B 91.289 -, NZV 1992, 207).
  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Auch in der Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des Abschleppens von verbotswidrig auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass die Funktion eines Gehwegs nicht erst dann beeinträchtigt ist, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an parkenden Fahrzeugen vorbeikommen oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird (vgl. OVG MV, Beschl. v. 06.03.2015 - 3 L 201/11, LS 1, juris).
  • VG München, 05.04.2017 - M 7 K 16.4233

    Verbotswidriges Parken eines Kraftfahrzeugs in einer Fußgängerzone

    Es kommt weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen (vgl. OVG MV, B.v. 6.3.2015 - 3 L 201/11 - juris Rn. 4 ff.).

    Das Befahren eines Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen - auch nur zum Parken - birgt deshalb zumindest abstrakt die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtigt schon deshalb die Funktion des Fußgängerbereichs (vgl. OVG MV, B.v. 6.3.2015, a.a.O., Rn. 11).

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