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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15 (https://dejure.org/2016,13952)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 L 204/15 (https://dejure.org/2016,13952)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 3 L 204/15 (https://dejure.org/2016,13952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 69 StGB, § 69a StGB, § 3 Abs 4 S 1 StVG, § 44 Abs 1 StGB, § 29 StVG
    Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils bei Entziehung der Fahrerlaubnis; Umfang der Begründung der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Begehung einer erheblichen Straftat oder von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69; StGB § 69a; StVG § 3 IV 1
    Bindungswirkung; Ermessen; Ermessensnichtgebrauch; Fahreignung; Strafurteil; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung eines Strafurteils hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Kraftfahreignung eines Inhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bindungswirkung eines Strafurteils hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Kraftfahreignung eines Inhabers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris sowie Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 82.92 -, juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 10 S 1491/15 -, juris) .

    Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O).

    Danach ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden ist, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1960 - VII C 39.59 -, BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluss vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37; Beschluss vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, juris) .

    Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a. a. O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]) , denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) .

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) .

  • BVerwG, 01.04.1993 - 11 B 82.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris sowie Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 82.92 -, juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 10 S 1491/15 -, juris) .

    Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde befugt, den Sachverhalt in die ihr obliegende umfassende Prüfung der Kraftfahreignung einzubeziehen; darin liegt keine Benachteiligung des Betroffenen, sondern die Beseitigung eines möglicherweise zuvor erlangten ungerechtfertigten Vorteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht nachträglich geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris).

    Denn der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2015 - 10 S 1491/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch; Forderung nach absolutem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris sowie Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 82.92 -, juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 10 S 1491/15 -, juris) .

    Denn Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung der Klägerin gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es nach dem oben Gesagten indes fehlt (vgl. zu derartigen Sachverhaltskonstellationen auch: VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. Oktober 2015, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 16 B 870/12 -, juris).

  • VGH Bayern, 15.05.2006 - 11 CS 06.673
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Allein der Hinweis auf den Zeitablauf ist angesichts der Bestimmungen über die Berücksichtigungsfähigkeit von fahreignungsrelevanten Vorfällen (vgl. § 29 StVG) und den Prüfungsumfang einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (Anlage 4a Nr. 1 zu § 11 Abs. 5 FeV) nicht geeignet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 11 CS 06.673 -, juris [m. w. N.]) , von einer positiven Feststellung der Fahreignung durch das Strafgericht auszugehen.

    Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass an dem Umstand, dass ein Urteil keine Begründung dafür enthält, warum das Berufungsgericht von einem Ausspruch nach § 69 StGB abgesehen hat, auch die Tatsache nichts ändert, dass der strafgerichtlichen Erkenntnis ein erstinstanzliches Urteil vorausging, das noch den Entzug der Fahrerlaubnis vorsah (vgl. zu einem vorangegangen Strafbefehl: BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 11.01.1988 - 7 B 242.87

    Bindung der Behörde - Positive Eignungsbeurteilung - Strafrichter - Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Danach ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden ist, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1960 - VII C 39.59 -, BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluss vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37; Beschluss vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, juris) .
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5) .
  • VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568

    Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz oder im vorangegangenem Eilverfahren gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u. a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris) .
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 39.59
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15
    Danach ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden ist, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1960 - VII C 39.59 -, BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluss vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37; Beschluss vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, juris) .
  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2014 - 3 M 406/14

    Bezugnahme auf Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren im

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 L 71/08

    Zum Vorteilsausgleich für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder

  • BVerwG, 01.02.1979 - 7 B 2.79

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Strafbefehl - Gründe - Strafrichter -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • BVerwG, 12.09.1969 - VII B 102.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 42.64
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2015 - 10 S 778/14

    Erteilung einer Fahrerlaubnis - Anforderungen an die Anordnung zur Vorlage eines

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 54/13

    Ermessen bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2012 - 16 B 870/12

    Bindungswirkung des Absehens von einer auf § 69 StGB gestützten Entziehung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 2960/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kfz

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 B 199.88

    Keine Bindungswirkung an das Strafurteil, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung;

    38 a) Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; ebenso Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 38 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 17 f.).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2016 - 12 ME 142/16

    Aggressionspotential; Anhaltspunkte; Beweiswürdigung; Bindung; Bindungswirkung;

    f) Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV ist eine Verfahrenshandlung, die auf einer Ermessensausübung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 52, und OVG LSA, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris, Rn. 17).
  • OVG Saarland, 09.08.2023 - 1 B 75/23

    Fahrerlaubnisrecht: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils

    Vor diesem Hintergrund könnte einiges dafürsprechen, dass (ausnahmsweise) schon die Entscheidungsformel - Änderung der in erster Instanz ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung in eine Entscheidung nach § 44 StGB - Ausdruck einer im Sinne des § 3 Abs. 4 StVG hinreichenden Prüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers sein könnte, zumal Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung sich gegenseitig grundsätzlich ausschließen, [Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 44 Rn. 2] § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis seinem Wortlaut nach zwingend [siehe auch Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 69 Rn. 60] vorschreibt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen - unter anderem die fehlende Kraftfahreignung - gegeben sind [anders OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.2.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 10, wonach die Abänderung einer erstinstanzlichen Fahrerlaubnisentziehung in der Berufungsinstanz als solche nicht auf eine Prüfung der Kraftfahreignung durch das Landgericht schließen lasse, wenn das Urteil insofern keine Begründung aufweise, zumal der "Nichtentzug" der Fahrerlaubnis auch "auf anderen (gemeint: anders als die fehlende Eignung) Umständen" beruhen könne], und eine allzu "kleinteilige" Betrachtung das Ziel des § 3 Abs. 4 StVG, Doppelprüfungen zu vermeiden, konterkarieren könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2018 - 16 B 1402/17

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, a. a. O., juris, Rn. 27, und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, a. a. O., juris, Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 2015 - 10 S 778/14 -, VBlBW 2016, 242 = juris, Rn. 39, und vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, VBlBW 2017, 31 = juris, Rn. 50; OVG S.-A., Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 L 204/15 -, juris, Rn. 19.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 15 A 3909/18

    Anforderungen an eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich

    vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 22; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. September 2019 - 1 Bf 82/18.Z -, juris Rn. 55 f.; OVG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 12 ZB 08.2846 -, juris Rn. 10.
  • VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17

    Anordnungsgrund; Arzneimittelmissbrauch; Fahrerlaubnis; Neuerteilung

    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 11 CS 17.1940

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Denn eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht dadurch "geheilt" werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 21; U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 11 CS 14.258 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 = juris, Rn. 50 m.w.N.; OVG NW, B.v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 - juris Rn. - OVG SA, B.v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 19).
  • VG Aachen, 02.05.2018 - 3 L 334/18

    Fahrerlaubnis; Fahreignung; Entziehung; Depression; Aufklärung;

    Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 - juris, Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 - 10 S 778/14 - juris, Rn. 38, sowie zuletzt: Urteil vom 11. Oktober 2017 - 10 S 746/17 - juris, Rn. 38 f. jeweils zu § 11 Abs. 3 FeV; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 L 204/15 - juris, Rn. 18; Dauer, in: Hentscher/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 24; kritisch im Fall eines medizinisch-psychologischen Gutachtens: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris, Rn. 36 f.
  • VG Saarlouis, 09.08.2023 - 1 B 75/23
    anders OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.2.2016 ‒ 3 L 204/15 ‒ juris Rn. 10, wonach die Abänderung einer erstinstanzlichen Fahrerlaubnisentziehung in der Berufungsinstanz als solche nicht auf eine Prüfung der Kraftfahreignung durch das Landgericht schließen lasse, wenn das Urteil insofern keine Begründung aufweise, zumal der "Nichtentzug" der Fahrerlaubnis auch "auf anderen (gemeint: anders als die fehlende Eignung) Umständen" beruhen könne.
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