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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09   

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https://dejure.org/2011,17263
OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09 (https://dejure.org/2011,17263)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2011 - 3 L 246/09 (https://dejure.org/2011,17263)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 (https://dejure.org/2011,17263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Zustimmungspflicht durch das Integrationsamt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Prüfkompetenz der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrundes zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1996 - 5 B 109.96 -, juris).

    Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt daher nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1996, a. a. O.).

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Dem Arbeitgeber ist, wenn aus betrieblichen Gründen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfällt, selbst im Insolvenzfall zumutbar, die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG, Urt. v.18.03.2010 - 2 AZR 337/08 -, NZA-RR 2011, 18 m. w. N.).

    Er muss vielmehr konkret darlegen, wie seine Entscheidung sich auf die tatsächlichen Möglichkeiten, die Arbeitnehmer einzusetzen, auswirkt und in welchem Umfang durch sie ein konkreter Änderungsbedarf entstanden ist (vgl. BAG, Urt. v. 18.03.2010, a. a. O).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Das Integrationsamt hat in den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, zur mit § 91 SGB IX inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 21 SchwbG).

    Der Schwerbehinderte muss sich deshalb, was die privatrechtliche Wirksamkeit der Kündigung anlangt, auf die Überprüfung durch die Arbeitsgerichte verweisen lassen und kann vom Integrationsamt nur verlangen, dass dieses - im Rahmen der durch § 91 SGB IX gezogenen Grenzen - seine spezifischen, in der Behinderung wurzelnden Schutzinteressen gegenüber den vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründen in die Abwägung einbringt und prüft, ob diesen Schutzinteressen der Vorrang vor den vom Arbeitgeber geltend gemachten Auflösungsgründen zukommt (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 02.07.1992, a. a. O.).

  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist kommt dann in Betracht, wenn andernfalls der Ausschluss der ordentlichen Kündigung dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ggf. noch über Jahre weiterbeschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar ist (vgl. BAG, Urt. v. 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 -, NZA 2007, 1278).

    Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit in einem besonderen Maß verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (vgl. BAG, Urt. v. 10.05.2007, a. a. O.).

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Dafür bedarf es besonderer Anhaltspunkte (vgl. BAG, Urt. v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 -, NZA 2009, 312).
  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Erst wenn alle vorstellbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann - ausnahmsweise - ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 08.04.2003 - 2 AZR 355/02 -, NZA 2003, 856).
  • VGH Bayern, 25.11.2008 - 12 ZB 07.2677

    Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Das Integrationsamt hat auch nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial ungerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.11.2008 - 12 ZB 07.2677 -, juris).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch für die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist die Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX anwendbar (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2005 - 2 AZR 159/04 -, NJW 2005, 3514).
  • BVerwG, 31.07.2007 - 5 B 81.06

    Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten - Aufklärungspflicht der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte ist, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den nichtbehinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2007 - 5 B 81.06 - juris, zu § 21 SchwbG).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07

    Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09
    Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach den §§ 85 ff. SGB IX (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 5 B 80.92

    Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten,

  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Nichtzulassung der Revision - Zustimmung

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).
  • VG Neustadt, 07.07.2022 - 2 K 80/22
    Ob das Integrationsamt an einer offensichtlich (vgl. zum Maßstab genauer BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122-129, Rn. 85 in anderem Zusammenhang) unwirksamen Kündigung mitwirken darf, ist nicht abschließend geklärt (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 51.90, beck-online, Rn. 46 zum Normalfall des freien pflichtgemäßen Ermessens, ebenfalls offen gelassen in OVG Münster, Urteil vom 8.3.1996 - 24 A 3340/93, 2. Leitsatz, zur Soll-Vorschrift nach § 174 Abs. 4 SGB IX, dagegen Atypik bei offensichtlich unwirksamer Kündigung geprüft von OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, Rn. 32, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12, VG Mainz Urteil vom 31. März 2011 - 1 K 780/10.MZ ).

    Dies sei der Fall, wenn die "Kündigung im Fall des Klägers zu einem Nachteil führt, der in seinen Auswirkungen so deutlich über die Konsequenzen hinausreicht, die für schwerbehinderte Beschäftigte typischerweise mit einer außerordentlichen Kündigung verbunden sind, dass insoweit die Behörde noch gesondert und ungeschmälert ihr Ermessen ausüben muss (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, Rn. 31, juris zu § 172 Abs. 3 SGB IX).

    Jedoch gilt gerade für viele schwerbehinderte Beschäftigte, dass sie eine Kündigung hart trifft und sie es auf dem Arbeitsmarkt sehr schwer haben (vgl. z.B. Fall der Erblindung aufgrund eines Arbeitsunfalls bei OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, Rn. 3, juris, bei dem eine Atypik nicht erwogen wurde).

  • VGH Hessen, 23.06.2022 - 10 A 883/21

    Zustimmung zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des einem

    Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).

    Lediglich in diesem Fall mag es zulässig sein, dass das Integrationsamt abweichend vom Regelfall die Zustimmung zur Kündigung versagt, obwohl die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der mit der Behinderung nicht im Zusammenhang steht (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris).

    Diese Offensichtlichkeitsprüfung und Evidenzkontrolle bezieht sich auch auf die Frage von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, da die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung grundsätzlich den Arbeitsgerichten vorbehalten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; zur beschränkten Prüfungskompetenz vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris; zur Evidenzkontrolle vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 10.06.2013 - 13 K 6670/12

    Betriebsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten - Kündigungszustimmung durch

    Zu der Anwendbarkeit von § 91 Abs. 4 SGB IX auch bei außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 3 L 246/09, juris Rdn. 30 f., Folgendes ausgeführt:.

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 3 L 246/09, juris Rdn. 32, m.w.N.

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 3 L 246/09, juris Rdn. 34, m.w.N. insbesondere auch zu der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

  • VG Mainz, 13.06.2019 - 1 K 787/18

    Schwerbehinderter; Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen

    Der Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte erfordert grundsätzlich nicht, dem Integrationsamt die Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzuverlangen, bevor es der außerordentlichen Kündigung seine Zustimmung erteilt (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90 -, juris, Rn. 22; OVG LSA, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn. 32).

    Lediglich in dem Fall, dass sich aus den vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründen offensichtlich kein wichtiger Grund für eine Kündigung herleiten lässt, mag es zulässig sein, dass das Integrationsamt abweichend vom Regelfall die Zustimmung zur Kündigung nach § 91 Abs. 4 SGB IX versagt, obwohl die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der mit der Behinderung nicht im Zusammenhang steht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn. 32; zur ordentlichen Kündigung: HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, BeckRS 2015, 41102 m.w.N.).

    Das Integrationsamt hat in einem solchen Fall, in dem kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus dem die Kündigung erfolgt, besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt (OVG LSA, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn. 31).

  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2979/13

    Zusammenhang Behinderung Kündigungsgrund ; unvollständige Sachverhaltsaufklärung

    Da der Beklagte daher in seinem Ermessen nicht durch § 91 Absatz 4 SGB IX beschränkt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, inwiefern die Regelung bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines - wie vorliegend - tariflich ordentlich nicht (mehr) kündbaren Arbeitnehmers Anwendung finden kann, vgl. für die Anwendbarkeit: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - , juris Rn 62 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09, juris Rn 30 f.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 -, juris, Rn 19 f.; a.A. Düwell in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 91 Rn 11.

    Nur wenn die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig ist, darf das Integrationsamt dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, da es an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten nicht mitwirken soll, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn 32; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2011 - AN 14 K 11.01275 -, juris, Rn 33.

  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2980/13

    Psychische Erkrankung ; Verletzung Aufklärungspflicht ; fehlende Einstellung

    Da der Beklagte daher in seinem Ermessen nicht durch § 91 Absatz 4 SGB IX beschränkt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, inwiefern die Regelung bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines - wie vorliegend - tariflich ordentlich nicht (mehr) kündbaren Arbeitnehmers Anwendung finden kann, vgl. für die Anwendbarkeit: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - , juris Rn 62 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09, juris Rn 30 f.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 -, juris, Rn 19 f.; a.A. Düwell in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 91 Rn 11.

    Nur wenn die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig ist, darf das Integrationsamt dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, da es an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten nicht mitwirken soll, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn 32; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2011 - AN 14 K 11.01275 -, juris, Rn 33.

  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2981/13

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten

    Nur wenn die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig ist, darf das Integrationsamt dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, da es an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten nicht mitwirken soll, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn 32; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2011 - AN 14 K 11.01275 -, juris, Rn 33.
  • VG Bayreuth, 17.08.2017 - B 3 K 16.346

    Schwerbehinderung - Rechtswidrigkeit der Versagung der Zustimmung zur

    Insofern begründet auch das Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements jedenfalls keine evidente Rechtswidrigkeit der geplanten außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2011, Az. 3 L 246/09, Rn. 37, juris).
  • VG Düsseldorf, 07.04.2017 - 21 K 153/16

    Zustimmung des Integrationsamtes - ordentliche betriebsbedingte Kündigung -

    OVG LSA, Urteil vom 22.06.2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rdn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 06.10.2011 - AN 14 K 11.01275 -, juris, Rdn. 33.
  • VG Düsseldorf, 23.09.2021 - 21 K 3230/21
  • VG Düsseldorf, 04.05.2012 - 13 K 6422/11

    Zustimmung Kündigung Arbeitsverhältnis Schwerbehinderung Schwerbehinderter

  • VG Düsseldorf, 25.10.2012 - 13 K 7746/11

    Ermessen Zusammenhang mit der Behinderung verhaltensbedingte Kündigung

  • VG Düsseldorf, 13.07.2012 - 13 K 3548/12

    Schwerbehinderung Kündigung Zustimmung Abwägung arbeitsvertragliche Nebenpflicht

  • VG Düsseldorf, 13.07.2012 - 13 K 2620/12

    Außerordentliche Kündigung; krankheitsbedingte Fehlzeiten; keine negative

  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 11.01292

    Außerordentliche Kündigung; 2-Wochen-Frist; - mittelbarer - Zusammenhang zwischen

  • VG Minden, 10.01.2014 - 6 K 491/13

    Verpflichtung des Integrationsamtes zur Zustimmung zur krankheitsbedingten

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