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   VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05.NW   

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VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05.NW (https://dejure.org/2005,6013)
VG Neustadt, Entscheidung vom 04.03.2005 - 3 L 253/05.NW (https://dejure.org/2005,6013)
VG Neustadt, Entscheidung vom 04. März 2005 - 3 L 253/05.NW (https://dejure.org/2005,6013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Wann gilt der EU-Führerschein in Deutschland?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05
    Eine andere Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist auch nicht im Hinblick auf das Europäische Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 91/439/EWG) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 [AZ.: C-476/01 (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff.] geboten.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht: Nach ständiger Rechtsprechung sehe Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor.

    Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden.

    In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont.

    Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird.

    Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt unter anderem dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -).

    Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -).

  • VG Regensburg, 03.02.2005 - RN 5 S 05.30
    Auszug aus VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05
    Den vorstehenden Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht unbefristet lang Vorgänge im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegengehalten werden dürfen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 03. Februar 2005 - RN 5 S 05.30 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05
    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV Gebrauch gemacht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, Fundstelle: VENSA und juris).
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Deren erfolgreiche Anfechtung könne deshalb die Rechtsstellung des Betreffenden nicht verbessern, weshalb auch für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (so die 3. Kammer des angerufenen Gerichts in ihrem Beschluss vom 3. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; hierzu neigend auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - ).

    Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur weit gefasste Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (VG Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324).

    Diesem Grundsatz wird aber hinreichend durch den am 1. September 2002 in Kraft getretenen § 28 Abs. 5 FeV Rechnung getragen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - und VG Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Dies gilt sowohl für den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis dann nicht bestehe, wenn das nationale Recht - wie in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fall - nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe (so Geiger, DAR 2004, 342 f. und 690 f. und diesem folgend: VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6 BS 04.5543 - und Vorlagebeschluss vom 4.5.2005 - M 6 a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 f.; vgl. auch Ludovisy, a.a.O., 12 f.), als auch für die These, dass den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung des auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten Aspektes der Verkehrssicherheit bereits durch das Zuerteilungsverfahren des § 28 Abs. 5 FeV Genüge getan werde (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, zfs 2005, 212 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 2005, 141 = Blutalkohol 2005, 402; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW -, Juris, und vom 11.3.2005 - 4 L 389/05.NW -, Juris.
  • VG Arnsberg, 18.04.2005 - 6 L 62/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer in der Tschechischen Republik

    vgl. insoweit VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -, und VG Neustadt a.d.Weinstr., Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2005 - 16 B 544/05
    So: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 2005, 141 = Blutalkohol 2005, 402; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -, Juris, und vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, Juris.
  • VG Düsseldorf, 01.12.2005 - 6 L 2130/05
    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW - und OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 7 B 10465/05.OVG -;siehe auch Ludovisy, DAR 2005, 7, 12. Gegen die Auslegung der Richtlinie, wonach § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV als nationale Ausgestaltung der Richtlinie anzusehen sei: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. September 2005 - 6 G 2485/05 (V) -.
  • VG Dresden, 23.09.2005 - 14 K 1134/05
    Dieser müsse einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV stellen und ggf. um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachsuchen (so VG Neustadt, Beschl. v. 3.03.2005, Az.: 3 L 253/05.NW; dazu neigend VG München, Beschl. v. 13.01.2005, Az.: M 6b 04.5543).
  • VG Chemnitz, 27.08.2008 - 2 K 763/08
    Die begehrte Aufhebung der Aberkennungsentscheidung würde folglich am Verlust der Fahrerlaubnis nichts ändern, so dass dem Kläger selbst eine Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2005 nichts bringen würde (so auch BayVGH, Beschlüsse vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 - und 11.8.2008 - 11 CS 08.832 -, noch nicht veröffentlicht; VG Neustadt, Beschluss vom 4.3.2005 - 3 L 253/05 -, VerkehrsR aktuell 2005, S. 87; VG München, Beschluss vom 13.1.2005 - M 6b S' 04.5543 -, NJW 2005, S. 1818; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004-10 S 1346/04-, VRS 108, S. 141).
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