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   VG Cottbus, 28.09.2021 - 3 L 259/21   

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https://dejure.org/2021,39289
VG Cottbus, 28.09.2021 - 3 L 259/21 (https://dejure.org/2021,39289)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28.09.2021 - 3 L 259/21 (https://dejure.org/2021,39289)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28. September 2021 - 3 L 259/21 (https://dejure.org/2021,39289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ohne bestandskräftige Gefährlichkeit des Hundes: Sofortvollzug von Anordnungen rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2012 - 6 S 20.12

    Heimrecht; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; feststellender Verwaltungsakt;

    Auszug aus VG Cottbus, 28.09.2021 - 3 L 259/21
    Dies hat zur Folge, dass aus der getroffenen Feststellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2012 - OVG 6 S 20.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Denn die in den Ziffern 2 bis 4 angeordneten Verhaltenspflichten setzen die Vollziehbarkeit der Feststellung nach Ziffer 1 des Bescheids voraus (vgl. zu dieser Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2012 - OVG 6 S 20.12 - juris Rn. 4; a.A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. August 2010 - 12 ME 138/10 - juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2010 - 12 ME 138/10

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins bei

    Auszug aus VG Cottbus, 28.09.2021 - 3 L 259/21
    Denn die in den Ziffern 2 bis 4 angeordneten Verhaltenspflichten setzen die Vollziehbarkeit der Feststellung nach Ziffer 1 des Bescheids voraus (vgl. zu dieser Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2012 - OVG 6 S 20.12 - juris Rn. 4; a.A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. August 2010 - 12 ME 138/10 - juris Rn. 11).
  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 3 L 79/19
    Auszug aus VG Cottbus, 28.09.2021 - 3 L 259/21
    Dem steht nicht entgegen, dass die Hundehalterverordnung eine positive Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht voraussetzt, sondern diese auch inzident erfolgen kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2019 - 3 L 79/19 - juris Rn. 16 m.w.N.).
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