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   VG Mainz, 06.06.2006 - 3 L 455/06.MZ   

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https://dejure.org/2006,14280
VG Mainz, 06.06.2006 - 3 L 455/06.MZ (https://dejure.org/2006,14280)
VG Mainz, Entscheidung vom 06.06.2006 - 3 L 455/06.MZ (https://dejure.org/2006,14280)
VG Mainz, Entscheidung vom 06. Juni 2006 - 3 L 455/06.MZ (https://dejure.org/2006,14280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund einer Bewertung von Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung; Berücksichtigung von nachträglichen Veränderungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden ...

  • archive.org
  • RA Kotz

    Fahrerlaubnisentziehung - 18 Punkte und Tilgungsreife der Punkte

  • RA Kotz

    Entziehung der Fahrerlaubnis - hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - 18 Punkte und Tilgungsreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Maßgeblicher Punktestand

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentzug: Bei 18 Punkten keine Ausnahme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    18 Punkte in Flensburg führen immer zum Entzug der Fahrerlaubnis - Auch bei zeitnaher Tilgung keine Ausnahme

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 10 S 2875/04

    Unbeachtlichkeit nachträglicher Punktereduzierung bei Vorliegen der

    Auszug aus VG Mainz, 06.06.2006 - 3 L 455/06
    Für die Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Erreichens eines Punktestandes von 18 Punkten (§ 4 Abs. 3 S 1 Nr. 3 StVG) kommt es allein auf den Punktestand im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung an (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2005 - 10 S 2875/04 -) .

    Das Gericht folgt insoweit der auch vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2005 (10 S 2875/04), wonach eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann rechtmäßig ist, wenn die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind und wonach Reduzierungen des Punktestandes, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgen, die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht berühren.

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