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   OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93   

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OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93 (https://dejure.org/1995,11779)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.05.1995 - 3 L 5685/93 (https://dejure.org/1995,11779)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Mai 1995 - 3 L 5685/93 (https://dejure.org/1995,11779)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 76.80

    Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bei Wechsel von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird durch § 8 Abs. 7 BNatSchG, demzufolge die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist, nur die tägliche Wirtschaftsweise des Landwirts von der Eingriffsregelung freigestellt (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1992, AgrarR 1993, 151; Beschl. v. 18.3.1985, NuR 1985, 275; Urt. v. 13.4.1983, NuR 1983, 272 = BVerwGE 67, 93).
  • BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92

    Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93
    Dieser Umstand begründet nämlich kein von der Lage anderer Grundstückseigentümer, die in gleicher Weise von dem generellen Verbot des Reithschneidens betroffen sind, verschiedenes Sonderinteresse und damit keine einzelfallbezogene unbeabsichtigte Härte i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BNatSchG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.1992, NVwZ 1993, 583).
  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 4 TH 2165/94

    Baugenehmigungsfreie, naturschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93
    Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob das zur Genehmigung gestellte Reithschneiden deshalb keine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung darstellt, weil es möglicherweise keine an nachhaltigem Ertrag ausgerichtete und der Existenzsicherung dienende Tätigkeit ist (vgl. Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Komm., § 7 Rdnr. 5, m.w.N.; Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, Komm., § 20 f Rdnr. 45; OVG Koblenz, Urt. v. 9.6.1983, NuR 1995, 239; Hess.VGH, Beschl. v. 5.12.1994, DVBl. 1995, 524).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 4 LA 24/10

    Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf als ordnungsgemäße

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu der entsprechenden früheren, bis zum 8. Mai 1998 gültig gewesenen Regelung in § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, Urteil vom 18.6.1997 - 6 C 3.97 -, NuR 1998, S. 541) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.5.1995 - 3 L 5685/93 -, NuR 1996, S. 95) setzt eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser naturschutzrechtlichen Privilegierung eine planmäßige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags voraus.

    Das einmal im Jahr stattfindende Reithschneiden fällt nicht darunter, weil es an der danach erforderlichen Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens fehlt (BVerwG, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 22.5.1995, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 30.01.2013 - 1 A 17/12

    Grünlandumbruch - Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote -

    Ebenso können im Einzelfall auf Grund der artspezifischen Lebens- und Verhaltensweisen einer Art Areale als artenschutzrechtlich geschützter Lebensraum angesehen werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.05.1995, Az. 3 L 5685/93, juris Rn 2, zum Reetschneiden und den dortigen Lebensstätten zahlreicher Vogelarten; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 4 LA 24/10, juris; ebenfalls zur Schilfmahd).
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