Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2074
OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08 (https://dejure.org/2010,2074)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 L 6/08 (https://dejure.org/2010,2074)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 3 L 6/08 (https://dejure.org/2010,2074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 13 GlSpielG ST, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtrG ST, § 4 Abs 2 S 1 GlüStVtrG ST
    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols in Sachsen-Anhalt nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und dem Glücksspielgesetz LSA (GlüG LSA) mit dem GG und europäischen Unionsrecht; Erlaubnispflichtigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols in Sachsen-Anhalt nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und dem Glücksspielgesetz LSA (GlüG LSA) mit dem GG und europäischen Unionsrecht; Erlaubnispflichtigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit einer ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sportwetten-Monopol in Sachsen-Anhalt rechtmäßig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (41)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Dies gilt auch, soweit die Länder - mit dem auch für die Veranstalter staatlicher Sportwetten geltenden Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) - eine bestimmte Tätigkeit wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für jedermann verboten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O.).

    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten auch für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - LKV 2007, 221; Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.02.2007 - LVG 19/05 - veröffentlicht unter www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.10.2008, a. a. O.; Beschl. vom 20.03.2009, a. a. O.).

    Mit dem Gebot der sachlichen und nicht zum Glücksspiel auffordernden Werbung (§ 5 Abs. 1 GlüStV), dem Verbot der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und dem Verbot der indirekten Werbung für Sportwetten durch Trikot- und Bandenwerbung in Rundfunk und Fernsehen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) hat er das verfassungsrechtliche Gebot aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, dass die Werbung für das Wettangebot keinen Appellcharakter haben darf und sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten beschränken muss, verwirklicht (zur Verfassungsmäßigkeit der Werbeverbote: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O., OVG Münster, Beschl. v. 08.12.2009 - 13 B 958/09 - juris).

    Diese Regelungen dienen dem Prinzip der aktiven Suchtbekämpfung und der Reduzierung von Suchtrisiken ebenso wie das Verbot, den Abschluss von Sportwetten mit der Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen zu verbinden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV), das uneingeschränkte Verbot der Wettteilnahme über das Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 4 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV; vgl. zu den Gefahren des Internet im Bereich der Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen: BVerfG, Beschl. vom 14.10.2008, a. a. O.; EuGH, Urt. v. 08.09.2009 - C-42/07 - "Liga Portuguesa" Rdnr. 70) und das Verbot der Wettannahme bei laufenden Sportereignissen (sog. Livewetten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV).

    Dabei ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14.10.2008 in C-42/07 "Liga Portuguesa", Rdnr. 298).

    Die das Sportwettenmonopol begründenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, wie auch die Regelungen des Glücksspielgesetzes Sachsen-Anhalt stellen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" - Rdnr. 57; zur fehlenden Betroffenheit der Niederlassungsfreiheit bei einem Vertrieb nur über das Internet ohne in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermittler: EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O. "Liga Portuguesa" Rdnr. 46).

    Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 56; Urt. v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, "Placanica" Rdnr. 46; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O., "Zenatti" Rdnr. 31; Urt. v. 21.09.1999, a. a. O., "Läärä" Rdnr. 33; Urt. v. 24.03.1994 - C-275/92 - "Schindler" Rdnr. 58).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58; Urt. v. 06.03.2007, a. a. O., "Placanica" Rdnr. 48; ebenso zur Bestimmung des Schutzniveaus durch den Mitgliedstaat bei Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit außerhalb des Bereichs des Glücksspiels: Urt. v. 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 - "DocMorris" Rdnr. 30; Urt. v. 10.03.2009 - C-169/07 - "Hartlauer" Rdnr. 55, ebenso bei der Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes; EuGH, Urt. v. 05.06.2007 - C-170/04 - "Rosengren" Rdnr. 49).

    Im Verfahren "Liga Portuguesa" hat der Gerichtshof die gesetzliche Erweiterung des einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel als vereinbar mit Unionsrecht angesehen und ausdrücklich anerkannt, dass ein solches Monopol den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten, und daher ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein kann (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., Rdnr. 64).

    Unionsrechtlich unterliegt aufgrund des Ermessens der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Schutzniveaus, das der Mitgliedstaat anstrebt, und die darauf beruhende Entscheidung des Mitgliedstaates, anstelle eines Konzessionsmodells mit (auch) privaten Wettanbietern ein staatliches Sportwettenmonopol einzurichten, mithin keiner weiteren Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58).

    So hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58).

    Diese Beschränkungen müssen schließlich auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 60; ebenso zum Kohärenzgebot in anderen Bereichen: EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-341/08 - "Petersen" Rdnr. 53; EuGH, Urt. v. 19.05.2009, a. a. O., "DocMorris" Rdnr. 42; Urt. vom 10.03.2009, a. a. O., "Hartlauer" Rdnr. 55; Urt. v. 13.07.2004 - C 262/02 - "Loi Evin" Rdnr. 24).

    Er hat bei der Prüfung, ob die Beschränkungen erforderlich sind, die mit dem zugunsten eines gemeinnützigen Unternehmens begründeten Monopol verbunden sind, allein auf den "Sektor" der dem Monopol unterliegenden, über das Internet angebotenen Glücksspiele abgestellt (vgl. Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., Rdnr. 67).

    Das mitgliedstaatliche Ermessen im Bereich der Glücksspielpolitik, unter Berücksichtigung sittlicher, religiöser und kultureller Unterschiede im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 57), ermöglicht es, die einzelnen Bereiche des Glücksspielwesens entsprechend den mitgliedstaatlichen Gebräuchen und dort existierenden Regelungstraditionen unterschiedlich zu regeln.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 für die damals geltende Rechtslage festgestellt (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276, 300 f.).

    Dies steht jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a. a. O.; Beschl. vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221).

    Eine ihrem Wesen nach verbotene Tätigkeit, die wegen ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Grundrechtsschutz teilnimmt (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a. a. O., BVerfGE 115, 276, 301), liegt bei der Vermittlung von Sportwetten nicht vor.

    Welche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit durch ein staatliches Sportwettenmonopol zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - zur damaligen Rechtslage in Bayern entschieden.

    Zudem hat der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen (vgl. zum Vorhergehenden: BVerfG, Urt. vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 304f.).

    Zu den erforderlichen gesetzlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 318).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Darstellung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele neben der breit angelegten Werbung, dem Internetangebot und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für die staatlichen Sportwetten ODDSET nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatlichen Lotterieunternehmen über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime "weites Land - kurze Wege" zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werde (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a. a. O., BVerfGE 115, 276, 314 f.).

    Gefordert ist insoweit nur, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten sind, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a. a. O., BVerfGE 115, 276, 318 f.).

    Die staatliche Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt bietet daher diese letztgenannten Wettformen, deren besondere Gefährlichkeit unter dem Aspekt der Spielsucht der Gesetzgeber im Hinblick auf ihren Inhalt - wegen des Aufspaltens des Sportereignisses in viele Einzelgeschehnisse, verbunden mit der Möglichkeit der Livewette - und die Art ihrer Eingehung - wegen der Anonymität und fehlenden sozialen Kontrolle bei Wetten über Internet und Telefon - annehmen durfte (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a. a. o., BVerfGE 115, 276, 315), nicht an.

    Grundlegende Defizite in dem Sinne, dass die Werbung zum Wetten anreizt und ermuntert und nicht lediglich auf eine Kanalisierung der vorhandenen Wettleidenschaft auf das staatliche Wettangebot gerichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a. a. O., BVerfGE 115, 276, 314), sind nicht festzustellen.

    Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, so ist inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a. a. O.) - ein "hohes innerstaatliches Schutzniveau" (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a. a. O.) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel gegeben.

    Der Gesetzgeber durfte auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) schon aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Präventionsmaßnahmen nehmen (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a. a. O., BVerfGE 115, 276, 304 f.).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Damit sind zugleich die - stärker manipulationsanfälligen und im Hinblick auf das Suchtrisiko gefährlicheren - Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfs ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a. a. O.).

    Es fehlt insoweit an der grundrechtsbezogenen Wesentlichkeit (vgl. BayVGH Urt. vom 18.12.2008, a. a. O.).

    Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers, dass der Vertrieb des staatlichen Sportwettangebots über stationäre Annahmestellen, insbesondere durch kleine und mittelständische Unternehmen, der Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen und damit dem Jugend- und Spielerschutz dienen kann (ebenso BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.558 - juris).

    Mithin unterliegt jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009, a. a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008, a. a. O.).

    Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wirken nicht diskriminierend; sie knüpfen weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit derjenigen an, die Sportwetten veranstalten oder vermitteln (vgl. zur Rechtslage in Bayern: BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a. a. O.).

    Dies beruht insbesondere auf der generellen Einschränkung der Werbung, dem Verzicht auf Fernsehwerbung, dem Verbot der Internetwette, dem Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, dem Spielverbot für Minderjährige, dem Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie der reduzierten Gewinnausschüttung (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a. a. O.).

    EU-Bürger werden mithin nicht benachteiligt (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.12.2008, a. a. O.).

    Eine solche Erlaubnis kann nicht kraft Unionsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.12.2008, a. a. O.; Beschl. vom 10.07.2006, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.03.2005 - 11 ME 369/03 - NVwZ 2005, 1336).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 56; Urt. v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, "Placanica" Rdnr. 46; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O., "Zenatti" Rdnr. 31; Urt. v. 21.09.1999, a. a. O., "Läärä" Rdnr. 33; Urt. v. 24.03.1994 - C-275/92 - "Schindler" Rdnr. 58).

    Hierbei kann es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein, dass die zugelassenen Betreiber eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 06.03.2007, a. a. O., "Placanica" Rdnr. 55).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58; Urt. v. 06.03.2007, a. a. O., "Placanica" Rdnr. 48; ebenso zur Bestimmung des Schutzniveaus durch den Mitgliedstaat bei Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit außerhalb des Bereichs des Glücksspiels: Urt. v. 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 - "DocMorris" Rdnr. 30; Urt. v. 10.03.2009 - C-169/07 - "Hartlauer" Rdnr. 55, ebenso bei der Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes; EuGH, Urt. v. 05.06.2007 - C-170/04 - "Rosengren" Rdnr. 49).

    Bereits im Urteil "Placanica" hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt, dass "...gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung..." zu prüfen ist, ob sie geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a. a. O., Rdnr. 49).

    Die Auffassung des Generalanwalts Colomer (vgl. Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica" Rdnr. 95), wonach Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (a. a. O. "Gambelli", Rdnr. 63) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, dass den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik zusteht.

    Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof im Verfahren Placanica die Ausführungen des Generalanwaltes Colomer auch nicht zu Eigen gemacht (vgl. EuGH, Urt. v. 06.03.2007, a. a. O., "Placanica" Rdnr. 47; ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a. a. O.).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Dies steht jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a. a. O.; Beschl. vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221).

    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten auch für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - LKV 2007, 221; Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.02.2007 - LVG 19/05 - veröffentlicht unter www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.10.2008, a. a. O.; Beschl. vom 20.03.2009, a. a. O.).

    Für die Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten ist eine kohärente und systematische Regelung des gesamten Glücksspielmarktes nicht erforderlich; insoweit kommt es nur auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlicher Sicht beim Staat monopolisierten Sportwettangebots an (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a. a. O.).

    Liegen ausreichende gesetzliche Gewährleistungen dafür vor, dass das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist, führt ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn dieses ein grundlegendes Defizit ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a. a. O.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit durch den seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit (mehr) besteht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a. a. O.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Die das Sportwettenmonopol begründenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, wie auch die Regelungen des Glücksspielgesetzes Sachsen-Anhalt stellen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" - Rdnr. 57; zur fehlenden Betroffenheit der Niederlassungsfreiheit bei einem Vertrieb nur über das Internet ohne in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermittler: EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O. "Liga Portuguesa" Rdnr. 46).

    Beschränkungen für diese Freiheiten, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a. a. O., - "Gambelli" - Rdnr. 67; Urt. vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", Rdnr. 29; Urt. v. 21.09.1999 - C-124/97 - "Läärä" Rdnr. 33).

    Die Erzielung von Einnahmen ist hingegen, auch wenn der Staat diese zur Finanzierung sozialer Aktivitäten verwendet, kein zulässiger Hauptzweck, der eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a. a. O., - "Gambelli" - Rdnr. 69; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O. "Zenatti" Rdnr. 36).

    Die Auffassung des Generalanwalts Colomer (vgl. Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica" Rdnr. 95), wonach Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (a. a. O. "Gambelli", Rdnr. 63) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, dass den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik zusteht.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Beschränkungen für diese Freiheiten, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a. a. O., - "Gambelli" - Rdnr. 67; Urt. vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", Rdnr. 29; Urt. v. 21.09.1999 - C-124/97 - "Läärä" Rdnr. 33).

    Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 56; Urt. v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, "Placanica" Rdnr. 46; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O., "Zenatti" Rdnr. 31; Urt. v. 21.09.1999, a. a. O., "Läärä" Rdnr. 33; Urt. v. 24.03.1994 - C-275/92 - "Schindler" Rdnr. 58).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, "ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen", nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden ist (EuGH, Urt. v. 21.09.1999, a. a. O., "Läärä", Rdnr. 35).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Beschränkungen für diese Freiheiten, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a. a. O., - "Gambelli" - Rdnr. 67; Urt. vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", Rdnr. 29; Urt. v. 21.09.1999 - C-124/97 - "Läärä" Rdnr. 33).

    Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 56; Urt. v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, "Placanica" Rdnr. 46; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O., "Zenatti" Rdnr. 31; Urt. v. 21.09.1999, a. a. O., "Läärä" Rdnr. 33; Urt. v. 24.03.1994 - C-275/92 - "Schindler" Rdnr. 58).

    Die Erzielung von Einnahmen ist hingegen, auch wenn der Staat diese zur Finanzierung sozialer Aktivitäten verwendet, kein zulässiger Hauptzweck, der eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a. a. O., - "Gambelli" - Rdnr. 69; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O. "Zenatti" Rdnr. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Im Übrigen sind das in § 10 Abs. 5 GlüStV verankerte Monopol für die Durchführung von Sportwetten, wonach anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten nicht erteilt werden darf und die Beschränkung der Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen auf im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA verfassungsgemäß und unionsrechtskonform (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 S 94.09 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 - juris; OVG Weimar, Beschl. v. 08.12.2009 - 3 EO 593/09 - juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.10.2009 - 6 B 10998/09 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 B 321/09 - ZfWG 2009, 369; OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 415/08 - ZfWG 2009, 355; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 4 Bs 235/08 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2009 - 4 B 298/09 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.774 - juris).

    Weitergehende Regelungen sind insoweit verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. zu Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009, a. a. O.).

    Das Recht der Spielhallen umfasst jedoch nur die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, die vormals in § 33i GewO geregelt ist, nicht hingegen das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, welches in §§ 33c f. GewO und der Spielverordnung normiert ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009, a. a. O.) Als Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt § 33i GewO gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 415/08
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08
    Im Übrigen sind das in § 10 Abs. 5 GlüStV verankerte Monopol für die Durchführung von Sportwetten, wonach anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten nicht erteilt werden darf und die Beschränkung der Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen auf im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA verfassungsgemäß und unionsrechtskonform (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 S 94.09 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 - juris; OVG Weimar, Beschl. v. 08.12.2009 - 3 EO 593/09 - juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.10.2009 - 6 B 10998/09 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 B 321/09 - ZfWG 2009, 369; OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 415/08 - ZfWG 2009, 355; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 4 Bs 235/08 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2009 - 4 B 298/09 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.774 - juris).

    Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erforderlichen weiteren Bestimmungen zur Suchtbekämpfung, zum Spieler- und Minderjährigenschutz und zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen, sind mit dem Ausschluss der Teilnahme von Minderjährigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV), der Verpflichtung der Glücksspielanbieter zum Ergreifen von Präventionsmaßnahmen (§ 6 GlüStV in Verbindung mit dem Anhang zum GlüStV), den Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV), der Möglichkeit von Spielersperren (§ 8 Abs. 1 GlüStV), dem Teilnahmeausschluss von gesperrten Spielern (§ 22 Abs. 2 GlüStV), der Sicherstellung der wissenschaftlichen Suchtforschung (§ 11 GlüStV), der Beratung der Länder durch einen Fachbeirat von Suchtexperten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) und der fachlichen Evaluierung des Staatsvertrages (§ 27 GlüStV) ebenfalls getroffen (vgl. Beschl. d. Senates v. 18.08.2009 - 3 M 415/08 - juris).

    Hiervon ausgehend durften sich die Länder für ein hohes Schutzniveau und zu dessen Verwirklichung für ein staatliches Monopol im Sektor der Sportwetten entscheiden (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 18.08.2009, a. a. O.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - LVG 19/05

    Keine Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports

  • EuGH, 13.07.2004 - C-262/02

    DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2005 - 1 M 321/05

    Reichweite eines Sportwetten-Verbots im Internet

  • VG Halle, 19.05.2005 - 3 B 15/05

    Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • OVG Hamburg, 27.02.2009 - 4 Bs 235/08
  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2009 - 6 B 10998/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05

    Untersagung einer DDR-Sportwettenlizenz

  • OVG Thüringen, 08.12.2009 - 3 EO 593/09

    Lotterierecht; Lotterierecht; Sportwetten; Sportwettenmonopol;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2009 - 13 B 958/09

    Behörde darf Geolocation anordnen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • VG Mainz, 07.03.2008 - 3 L 86/08

    Zur Erteilung einer Befreiung von einer ausnahmsweise nachbarschützenden

    Soweit der Antragsteller (allein) einwendet, die Zulassung einer Überschreitung um 13 cm führe dazu, dass die Aussichtslage seines Grundstücks "Am Hxxxxxxx xx" (Flur x Nr. xxx) durch das Vorhaben der Beigeladenen stark beeinträchtigt werde (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 15. Februar 2008, Bl. 2 der Gerichtsakten, S. 5 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2008 im Verfahren 3 L 6/06.MZ, Bl. 92 der Gerichtsakten 3 L 6/08.MZ), vermag dies eine Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen.

    Zum anderen wird durch den veränderten Baukörper die Aussicht auf das Rheintal und die Hänge das Taunus nur ganz unmaßgeblich verändert, wie den vom Antragsteller selbst vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 94, 95 der Gerichtsakte 3 L 6/08.MZ) zu entnehmen ist.

    Soweit der Antragsteller schließlich eine verstärkte Aussichtsminderung für den Fall einer verdichteten Bebauung auf seinem Grundstück befürchtet (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2008 im Verfahren 3 L 6/08.MZ, a.a.O.), kann dies schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil maßgeblich für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist und beabsichtigte künftige Entwicklungen insoweit unbeachtlich sind.

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

    Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit bzw. im vorliegenden Fall zur Gesamtunanwendbarkeit der Norm oder nur zur Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften der Norm führt, hängt demnach davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Unanwendbarkeit eine sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 18.8.2008 - 9 B 42.08 -, juris, m. w. N., sowie BVerfG, Beschl. v. 7.9.2010 - 2 BvF 1/09 -, juris, Rn. 159: "mit dem Ausspruch der Teilnichtigkeit werden die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, soweit wie möglich, respektiert, ohne dass ein von seinem Willen nicht gedeckter Regelungstorso entstünde"; in der Sache bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2010 - 1 S 154/10 -, juris, Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris, Rn. 42, und Sachsen - Anh. OVG, Urt. v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 -, juris, Rn. 34, vgl. ferner bereits BVerfG, Beschl. v. 27.9.2005 - 1 BvR 789/05 -, juris, Rn. 19, wonach "auch für den Fall der Notwendigkeit einer ... gemeinschaftskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen ... die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig macht").
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen

    Eine weitergehende, lediglich bereichsspezifische, sektorale Betrachtung (so will das OVG LSA die Betrachtung auf den Bereich der Sportwetten beschränken, vgl. Urteil vom 17. Februar 2010 - 3 L 6/08 -, Juris, Rz. 70 ff.), schränkt den Blick auf die sich in Wahrheit stellenden Probleme zu sehr ein und behindert eine Gesamterfassung.

    Zudem weicht die vorliegende Entscheidung im Hinblick auf die Frage einer sektoralen oder Gesamtkohärenz von einer Entscheidung des OVG LSA ab (Urteil vom 17. Februar 2010 - 3 L 6/08 -, Juris, Rz. 70 ff) und beruht auf dieser Abweichung, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

    Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit bzw. im vorliegenden Fall zur Gesamtunanwendbarkeit der Norm oder nur zur Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften der Norm führt, hängt demnach davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Unanwendbarkeit eine sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 42/08 -, juris, m. w. N., sowie BVerfG, Beschl. v. 7.9.2010 - 2 BvF 1/09 -, juris, Rn. 159: "mit dem Ausspruch der Teilnichtigkeit werden die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, soweit wie möglich, respektiert, ohne dass ein von seinem Willen nicht gedeckter Regelungstorso entstünde"; in der Sache bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2010 - 1 S 154/10 -, juris, Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris, Rn. 42; und OVG Sachsen-Anh., Urt. v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 -, juris, Rn. 34; vgl. ferner bereits BVerfG, Beschl. v. 27.9.2005 - 1 BvR 789/05 -, juris, Rn. 19, wonach "auch für den Fall der Notwendigkeit einer ... gemeinschaftskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen ... die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig macht").
  • VG Mainz, 11.11.2009 - 3 K 101/09

    Baurecht: Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans

    Dieser Antrag wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 13. März 2008 (3 L 6/08.MZ) abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 06. Mai 2008 (1 B 10379/08.OVG) zurückgewiesen.

    Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten 3 L 6/08.MZ, 3 L 86/08.MZ und 3 L 536/08.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 6 A 1514/14

    Auslegung einer öffentlich rechtlichen Willenserklärung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.10.2014 - 14 ZB 12.732 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 17.2.2010 - 3 L 6/08 -, juris, Rdnr. 32).
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 156/09
    Eine weitergehende, lediglich bereichsspezifische, sektorale Betrachtung (so will das OVG LSA die Betrachtung auf den Bereich der Sportwetten beschränken, vgl. Urteil vom 17. Februar 2010 - 3 L 6/08 -, Juris, Rz. 70 ff.), schränkt den Blick auf die sich in Wahrheit stellenden Probleme zu sehr ein und behindert eine Gesamterfassung.

    Zudem weicht die vorliegende Entscheidung im Hinblick auf die Frage einer sektoralen oder Gesamtkohärenz von einer Entscheidung des OVG LSA ab (Urteil vom 17. Februar 2010 - 3 L 6/08 -, Juris, Rz. 70 ff) und beruht auf dieser Abweichung, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

  • VG Karlsruhe, 28.04.2020 - 7 K 1606/20

    Beschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg rechtmäßig ...

    In einem - hier in der Hauptsache gegebenenfalls einschlägigen - Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 1514/14 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2014 - 14 ZB 12.732 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2010 - 3 L 6/08 -, juris Rn. 32).
  • VGH Hessen, 03.03.2011 - 8 A 2423/09

    "Lotto per SMS" nicht erlaubnisfähig

    Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit bzw. im vorliegenden Fall zur Gesamtunanwendbarkeit der Norm oder nur zur Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften der Norm führt, hängt demnach davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Unanwendbarkeit eine sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 18.8.2008 - 9 B 42.08 -, juris, m. w. N., sowie BVerfG, Beschl. v. 7.9.2010 - 2 BvF 1/09 -, juris, Rn. 159: "mit dem Ausspruch der Teilnichtigkeit werden die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, soweit wie möglich, respektiert, ohne dass ein von seinem Willen nicht gedeckter Regelungstorso entstünde"; in der Sache bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2010 - 1 S 154/10 -, juris, Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris, Rn. 42, und Sachsen - Anh. OVG, Urt. v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 -, juris, Rn. 34, vgl. ferner bereits BVerfG, Beschl. v. 27.9.2005 - 1 BvR 789/05 -, juris, Rn. 19, wonach "auch für den Fall der Notwendigkeit einer ... gemeinschaftskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen ... die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig macht").
  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 14 ZB 12.732

    Auslegung einer Ausnahmebestimmung für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien in

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 - juris Rn. 32).
  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

  • VG Leipzig, 04.08.2011 - 5 L 305/11

    Verbot der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Freistaat Sachsen mittels

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht