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   VG Berlin, 12.11.2020 - 3 L 649.20   

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https://dejure.org/2020,35927
VG Berlin, 12.11.2020 - 3 L 649.20 (https://dejure.org/2020,35927)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2020 - 3 L 649.20 (https://dejure.org/2020,35927)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. November 2020 - 3 L 649.20 (https://dejure.org/2020,35927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Vandalismus im Klassenchat: Schüler darf vom Unterricht suspendiert werden

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Vandalismus im Klassenchat: Schüler darf vom Unterricht suspendiert werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterrichtsausschluss bestätigt: Wer Randale-Video teilt, fliegt raus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vandalismus im Klassenchat: Schüler darf vom Unterricht suspendiert werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vandalismus im Klassenchat: Schüler darf vom Unterricht suspendiert werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vandalismus-Video im Klassenchat rechtfertigt Unterrichtsausschluss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Suspendierung vom Unterricht wegen Vandalismus-Video im Klassenchat gerechtfertigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vandalismus im Klassenchat: Schüler darf vom Unterricht suspendiert werden - Verbreiten eines Vandalismus-Videos im Klassenchat begründet Unterrichtsausschluss

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 581
  • MMR 2021, 599
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 07.06.2019 - 3 L 363.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschluss vom Schulunterricht

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 3 L 649.20
    Schließlich greift auch das Erfordernis einer Anhörung des betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten gemäß § 63 Abs. 4 SchulG bei nur vorläufigen Maßnahmen nicht ein (VG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2019 - VG 3 L 363.19 -).
  • VG Karlsruhe, 28.07.2022 - 19 K 1406/21

    Bedeutung der Regelungen in VwVfG BW 2005 § 20 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 6 für die

    Unabhängig davon, ob man der Ordnungsmaßnahme "Schulausschluss" neben dem vorrangig (auch general-) präventiven Zweck auch einen repressiven Charakter zuschreiben will (etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2013 - 2 A 10251/13 - NVwZ-RR 2013, 963 (964); Rux, in: Ehlers/Fehling/Punder, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2021, § 86 Schulrecht Rn. 162) oder ausdrücklich jede repressive Komponente verneint (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2015 - 19 E 514/14 - juris Rn. 2; VG Berlin, Beschluss vom 12.11.2020 - 3 L 649/20 - NVwZ-RR 2021, 581), kommt die Entscheidung des Schulleiters als Opfer einer - nicht vollständig unerheblichen - unter Anwendung von physischer Gewalt verübten Straftat eines Erwachsenen, der aufgrund der besonderen Umstände des Falls und der Person des Täters ein erhebliches Potential zur Einschüchterung zukam, dennoch einer Entscheidung eines "Richters in eigener Sache" sehr nahe.
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