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   VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20.KO   

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https://dejure.org/2020,25132
VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20.KO (https://dejure.org/2020,25132)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2020 - 3 L 745/20.KO (https://dejure.org/2020,25132)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01. September 2020 - 3 L 745/20.KO (https://dejure.org/2020,25132)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Demonstration in Koblenz: Anliegerdurchfahrt muss gewährleistet sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demonstration mit Anliegerdurchfahrt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Demonstration: Anliegerdurchfahrt muss gewährleistet sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anliegerdurchfahrt muss auch während Demonstration gewährleistet sein - Grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht kann durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1994 - 7 B 12827/94

    Parkausweis für Anwohner; Kennzeichnung von Parksonderflächen; Vorläufiger

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. November 1994 - 7 B 12827/94 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Für seine örtliche Reichweite gilt, dass er sich nicht nur auf den Straßenraum vor dem betroffenen Grundstück bezieht, sondern so weit reicht, wie ein Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks in einer spezifisch gesteigerten Weise auf die Nutzbarkeit der Straße angewiesen ist (zu allem BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 - BVerwGE 32, 222 ff., juris, Rn. 19 ff., und vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Zum Kern der Versammlungsfreiheit gehört zwar das aus Art. 8 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bzw. der Versammlungsteilnehmer, nämlich über Ziel und Gegenstand sowie über den Ort und Zeitpunkt und die Art sowie den Ablauf der Versammlung entscheiden zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [343]).
  • VGH Hessen, 29.12.1987 - 3 TH 4068/87
    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die wirksame Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit grundsätzlich zum Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Wegen gehört (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 1987 - 3 TH 4068/87 -, juris, Leitsatz).
  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24.
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Wird eine Straße, so wie hier, nur für den Kraftfahrzeug- verkehr gesperrt, kommt es darauf an, inwieweit Anlieger gerade auf die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Fahrzeugen angewiesen sind (vgl. m.w.N. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2016 - 22 A 15.40035 -, juris, Rn. 73).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 4.72

    Anbringung eines Warenautomaten im Straßenraum vor dem eigenen Ladengeschäft

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2020 - 3 L 745/20
    Für seine örtliche Reichweite gilt, dass er sich nicht nur auf den Straßenraum vor dem betroffenen Grundstück bezieht, sondern so weit reicht, wie ein Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks in einer spezifisch gesteigerten Weise auf die Nutzbarkeit der Straße angewiesen ist (zu allem BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 - BVerwGE 32, 222 ff., juris, Rn. 19 ff., und vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, juris, Rn. 20).
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