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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15 (https://dejure.org/2015,14658)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.03.2015 - 3 M 38/15 (https://dejure.org/2015,14658)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. März 2015 - 3 M 38/15 (https://dejure.org/2015,14658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ferienwohnung statt betreutem Wohnen - und die Nutzungsuntersagung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 3 M 153/08

    Anforderungen an die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt genutzten Bauwerk müssen daher erhebliche Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. OVG Greifswald, B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - B. v. 03.12.2008 - 3 M 153/08 -).

    Aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten kann es gleichwohl geboten sein, die Frist für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO aufzuschieben (OVG Greifswald, B. v. 03.12.2008 - 3 M 153/08 unter Hinweis auf Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11

    Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebend, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (OVG Greifswald, U. v. 04.09.2013 - 3 L 108/11 - NordÖR 2013, 514).

    Nicht maßgebend ist, ob diese Anforderungen von dem Änderungsvorhaben eingehalten werden, ob also die Änderung oder neue Nutzung im Ergebnis genehmigungsfähig ist (OVG Greifswald, U. v. 04.09.2013 - 3 L 108/11 - NordÖR 2013, 514).

  • BVerwG, 19.07.1976 - 4 B 22.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anordnung der Beseitigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5).
  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Hierfür sind die genehmigten oder solche Nutzungen maßgebend, die von der zuständigen Bauordnungsbehörde in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - BauR 1999, 233).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Lediglich dann, wenn die Nutzungsuntersagung in ihrer Wirkung einer Beseitigungsanordnung gleich käme, wäre auf die einschränkenden Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung abzustellen (dazu OVG Greifswald, B. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2007 - 3 M 48/07

    Bauordnungsrecht - Hinweistafeln außerhalb im Zusammengang bebauter Ortsteile

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Allerdings ist im Rahmen der Ermessensentscheidung der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Antragsgegnerin zu beachten (zum Folgenden OVG Greifswald, B. v. 13.08.2007 - 3 M 48/07 - NordÖR 2007, 456).
  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Alsdann ist zu klären, ob die maßgebende nähere Umgebung des Baugrundstücks im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einem Baugebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht (dazu BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102) und ob das Vorhaben nach der Art der Nutzung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für den entsprechenden Baugebietstyp vereinbar ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2014 - 2 B 508/14

    Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsuntersagung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Dies wäre dann der Fall, wenn sie mit schweren, irreversiblen Folgen wie die Untersagung der Ausübung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs verbunden wäre (vgl. OVG Münster, B. v. 04.07.2014 - 2 B 508/11 - BauR 2014, 1927).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
    Bestandsschutzgrundsätze haben daneben als Zulassungsmaßstab keinen Platz (BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523).
  • VGH Bayern, 25.08.2009 - 1 CS 09.287

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage gegen Baugenehmigung; unbeplanter

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

  • BVerwG, 06.10.2009 - 4 BN 8.09

    Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulässigkeit von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen

  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 N 3.84

    Ausschluss von Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu einzelnen Zimmern bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2013 - 3 M 183/12

    Rücksichtnahmegebot bei illegaler und nicht bestandsgeschützter Bebauung des

  • OVG Hamburg, 11.11.2009 - 2 Bf 201/06

    Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung; bauaufsichtliches Einschreiten gegen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2004 - 3 M 224/03
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2012 - 3 L 3/08

    Rechtswidrigkeit einer Anordnung zum Rückbau eines Wochenendhauses - Ermittlung

  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2016 - 3 L 161/11

    Intendiertes Ermessen bei Baunutzungsuntersagung

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebend, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 -, NordÖR 2015, 322 - zitiert nach juris; Urt. v. 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, NordÖR 2013, 514).

    Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 -, NordÖR 2015, 322 - zitiert nach juris).

    Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt genutzten Bauwerk müssen daher erhebliche bzw. besondere Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 -, NordÖR 2015, 322 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 - zitiert nach juris; Beschl. v. 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 - zitiert nach juris).

    Der Senat hat bereits entscheiden, dass ein Absehen von dem Erlass einer Nutzungsuntersagung - nur - ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn offensichtlich ist, dass die formell illegale Nutzung materiell genehmigungsfähig ist (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 -, NordÖR 2015, 322 - zitiert nach juris).

  • VG München, 29.07.2015 - M 9 K 14.5596

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Der Begriff der "Ferienwohnung" ist im Bauplanungsrecht etabliert (vgl. OVG NV, B.v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - juris Rn. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Es bedarf einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht (st. Rspr.; vgl. OVG Greifswald B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99; zuletzt B. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15).
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80

    Abgrenzung der Wohnnutzung von der Vermietung zur Fremdenbeherbergung

    Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sogar betreutes Wohnen bauordnungsrechtlich als "Wohnen" i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO einzustufen ist, weil zu den Wohngebäuden auch die Einrichtungen rechnen, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. OVG Greifswald, B.v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - BeckRS 2015, 47459).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2017 - 3 L 64/14

    Fortgeltung einer älteren Sanierungssatzung; Funktionslosigkeit; Rechtmäßigkeit

    Sie liegt nämlich nur dann vor, wenn es ohne weitere Ermittlung und Prüfung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren auf der Hand liegt, dass die Genehmigung erteilt werden muss (vgl. OVG Greifswald, B. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - NordÖR 2015, 322).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2015 - 2 M 49/15

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Nichtbefolgung einer

    Eine bauliche Anlage wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn sie formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird oder mit dem materiellen Baurecht bei fehlender Baugenehmigung nicht übereinstimmt (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 - 2 L 73/11 -, juris RdNr. 36; OVG MV, Beschl. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 -, juris RdNr. 12).
  • VG Schwerin, 16.02.2016 - 2 B 4502/15

    Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit einer rückwärtigen

    Dies wird deutlich aus § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach zu den nach § 4 Abs. 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 M 38/15 -, Rn. 17, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 2 B 1080/14 -, amtl. Umdruck S. 3).
  • VG Leipzig, 27.10.2015 - 4 L 712/15
    Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe auszuführen vermag (OVG Meck.-Pomm., Beschl. v. 27.3.2015 - 3 M 38/15 -, BeckRS 2015, 47459).
  • VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 1291/20

    Carport als Fall der privilegierten Grenzgarage

    Ob eine Nutzungsuntersagungsverfügung ausnahmsweise dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. VG Schwerin, a. a. O., amtl. Umdruck S. 5; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 M 38/15 - NordÖR 2015, 322), kann hier offenbleiben.
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