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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07 (https://dejure.org/2007,16435)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.05.2007 - 3 M 53/07 (https://dejure.org/2007,16435)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 (https://dejure.org/2007,16435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    G8-Gipfel in Heiligendamm: OVG Greifswald bestätigt Demonstrationsverbot für Heiligendamm - Beschränkung des Versammlungsrechts ist rechtmäßig - kein Verstoß gegen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Diese Beschränkung betrifft auch die Verwirklichung des von Art. 5 und 8 GG grundsätzlich miterfassten Anliegens, mit der Äußerung Aufmerksamkeit bei Anwesenden (und in den Medien) zu erzielen (vgl. BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, B. v. 26.03.2001, a.a.O.).

    Die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite, in dem der Staatsbesuch stattfindet, berührt das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn der kommunikative Zweck der Versammlung, der sich an die Öffentlichkeit richtet, nicht verfehlt oder auch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, B. v. 26.03.2001 a.a.O).

    Die anschließende Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 - 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - DVBl 2001, 797 = NJW 2001, 1411).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Insgesamt ist § 15 VersG jedenfalls dann mit Art. 8 GG vereinbar, wenn bei seiner Auslegung und Anwendung sichergestellt bleibt, dass Verbote und Auflösungen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 ).

    Die Versammlungsfreiheit ist als wesentliches Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung geschützt (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315) und kann grundsätzlich nicht für die Durchsetzung einer unmittelbaren persönlichen Meinungsäußerung gegenüber dem politischen Gegner herangezogen werden.

  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Wenn - wie hier - der Besuch ausländischer Staatsoberhäupter und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, B. v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87 - NJW 1987, 3245; Rojahn in: von Münch/Kunig: Grundgesetzkommentar, 5. Aufl. Bd. II Art. 32 Rn. 28).

    Der von dem Antragstellern angestrebte besondere Beachtungserfolg, der eine Versammlung unmittelbar in Sichtweite der Staatsgäste bewirkt, ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, B. v. 10.09.1987 - a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 26.05.2007 - 4 Bs 130/07

    Demonstration zum ASEM-Treffen am 28. Mai 2007 - Oberverwaltungsgericht Hamburg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Da die Antragsteller Alternativrouten oder stationäre Versammlungen außerhalb der Zone II nach der Erklärung ihrer Bevollmächtigten im Erörterungstermin indes ablehnen, braucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.05.2007 - 4 Bs 130/07 -) und kann die nähere Beauflagung der mit den Örtlichkeiten vertrauten Versammlungsbehörde überlassen.
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfG, B. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167 = NVwZ 2006, 559).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG (nur) gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind und sich durch zumutbare Auflagen nicht vermeiden lassen (BVerfG, U. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u.a. -, BVerfGE 73, 206 ).
  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Ein solcher Verweis auf eine andere Versammlungsform ist mit Art. 8 GG jedenfalls dann vereinbar, wenn diese nicht aus inhaltlichen Gründen des Demonstrationsanliegens gewählt ist, so das etwa durch einen Wechsel des Ortes kein schwerer Nachteil entstehen kann (vgl. BVerfG, B. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, EuGRZ 2006, 303).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Die anschließende Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 - 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - DVBl 2001, 797 = NJW 2001, 1411).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2006 - 3 M 74/06
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Der Ablauf der Veranstaltung des Staates wäre ersichtlich gefährdet, wenn sich Demonstranten auf Grund der räumlichen Verhältnisse so nahe insbesondere in der Nähe des amerikanischen Präsidenten aufhalten könnten, so dass dieser angesichts der Gefährdungsstufe 1 objektiv Anlass hätte, um seine Sicherheit besorgt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2006 - 3 M 74/06 -).
  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
    Die Beschwerden sind jeweils nach Maßgabe des Vorbringens in den Beschwerdeschriften gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO zu beurteilen (vgl. BVerfG, B. v. 27.1.2006 - 1 BvQ 4/06).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -,.

    Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin hin änderte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 23 = NJW 2007, 2167) oder in Sicht- und Hörweite zu einem bestimmten Ort zu sein, wenn es auf einen bestimmten Kommunikationszusammenhang ankommt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, juris, Rn. 42).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 3 M 58/07

    Grundrechtskonforme Auslegung einer versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung

    Zu den Voraussetzungen einer auf § 15 VersG gestützten Allgemeinverfügung (in Anschluss an OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.2007 3 M 53/07).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31.05.2006 - 3 M 53/07 ausgeführt:.

    Aus den Darlegungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Allgemeinverfügung wie auch aus den Darlegungen im Erörterungstermin vor dem Senat in dem Verfahren 3 M 53/07 ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Interesse der Sicherheit der Staatsgäste der Raum innerhalb des bereits errichteten Zauns zunächst einmal von einer großen Anzahl von Demonstranten freigehalten werden muss.

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 374/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

    Um dem Zitiergebot Rechnung zu tragen, kann er die den Inhalt der gesamten Mantelverordnung tragenden Ermächtigungsgrundlagen auch im Vorspruch dieser Verordnung nennen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20, juris Rn. 537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2017 - 13 A 311/15, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07, juris Rn. 32 zu Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV MV).
  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 1423/07

    Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige Verfassungsbeschwerde - zu den

    gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -,.
  • VG Schwerin, 19.01.2011 - 1 A 1260/07

    G8: Demoverbot war überzogen

    Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führte am 30.05.2007 einen mündlichen Anhörungstermin durch und lehnte sodann mit Beschluss vom 31.05.2007 - 3 M 53/07 - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Aussetzungsantrag der Kläger mit der Maßgabe ab, dass ihnen gestattet sei, eine Versammlung auf den ersatzweise von der Beklagten vorgeschlagenen Versammlungsorten auf der B 105 zwischen Kröpelin und Bad Doberan sowie zwischen Retschow und Bad Doberan durchzuführen.

    insoweit werde auf den diesbezüglichen Vortrag in den Verfahren 1 B 243/07 (VG Schwerin), 3 M 53/07 (OVG Greifswald) und 1 BvR 1423/07 (BVerfG) werde ausdrücklich Bezug genommen.

    Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 31.05.2007 ( 3 M 53/07 ) vermag die Kammer angesichts der eindeutigen tatsächlichen wie auch rechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu folgen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2022 - L 11 VG 44/14

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - G-8-Gipfel in Heiligendamm -

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung (wie auch gegen ein Verbot der Versammlung in Form eines Sternmarsches zum G 8-Gipfel) blieb im Wesentlichen erfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 - juris).
  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1811/14

    Verlegung des Kundgebungsortes anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten

    Der Verweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf, dass es nicht geschützt sei "in die emotionalisierende Nähe eines politischen Besuchers zu gelangen", verkennt, dass die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite, das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung nur dann nicht berühren soll, wenn der kommunikative Zweck der Versammlung, nicht verfehlt oder auch erheblich beeinträchtigt wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, Rn. 42, juris).
  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

    Denn die mit der Allgemeinverfügung getroffene Regelung war teilbar, da sie nicht nur einheitlich befolgt werden konnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2004, 1 ME 205/04, juris Rn. 14 f.; so auch zu versammlungsrechtlichen Allgemeinverfügungen OVG Bautzen, Beschl. v. 28.8.2015, 3 B 276/15, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.5.2007, 3 M 53/07, juris Rn. 33, 49).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 1 S 1529/16

    Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Versammlungsauflösung und Platzverweise

    Die Auflösung einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kann grundsätzlich nur einheitlich befolgt werden und ist daher insoweit nicht teilbar (im Ergebnis ebenso SächsOVG, Urt. v. 17.08.2016 - 3 A 64/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 29.07.2016 - 15 B 875/16 - juris; OVG MV, Beschl. v. 31.05.2007 - 3 M 53.07 - NordÖR 2007, 290).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 13 A 311/15

    Vermarktungsverbot von Eiern bei amtlicher Feststellung einer Infektion mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 13 A 310/15

    Amtliche Feststellung einer Infektion mit Salmonellen; Verfahrensrechtlicher

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