Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Abs 3 S 2 BauNVO, § 4 BauNVO
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 2; § 4 LBauO M-V § 80 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Befristete Aussetzung der Vollziehung der (rechtmäßigen) Untersagung der Nutzung einer Wohnung zu Ferienzwecken in allgemeinem Wohngebiet während laufenden Planänderungsverfahrens
- ra.de
- mv-justiz.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erlass einer Nutzungsuntersagung: Sofortige Vollziehung gerechtfertigt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- lto.de (Kurzinformation)
Ferienwohnungen: Kein Urlaub in Wohngebieten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten
- archive.is (Pressemitteilung)
Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten
Besprechungen u.ä.
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Nutzung als Ferienwohnung in allgemeinen Wohngebieten unzulässig
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 16.06.2014 - 2 B 415/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2010 - 3 L 89/06
Auskunftsverlangen der Bauaufsichtsbehörde an Eigentümer, Pächter zu benennen
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14
Insoweit ist aber zu beachten, dass ein bloßes Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde (sog. passive Duldung) von vornherein keinen Vertrauenstatbestand begründet, und eine Erklärung der Behörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten (sog. aktive Duldung), die im übrigen auch keine Legalisierungswirkung bzw. keinen Bestandsschutz vermitteln würde, sondern bei der Ermessensausübung lediglich zu berücksichtigen sein wäre (…vgl. OVG Greifswald U. v. 04.09.2013 - 3 L 108/11 - Juris Rn. 70 ff.; U. v. 25.01.2010 - 3 L 89/06 - BRS 76 Nr. 210 jew. m.w.N.), nicht vorliegen dürfte. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Hier: …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14
Es bedarf einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht (st. Rspr.; vgl. OVG Greifswald B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99; zuletzt B. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11
Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14
Insoweit ist aber zu beachten, dass ein bloßes Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde (sog. passive Duldung) von vornherein keinen Vertrauenstatbestand begründet, und eine Erklärung der Behörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten (sog. aktive Duldung), die im übrigen auch keine Legalisierungswirkung bzw. keinen Bestandsschutz vermitteln würde, sondern bei der Ermessensausübung lediglich zu berücksichtigen sein wäre (vgl. OVG Greifswald U. v. 04.09.2013 - 3 L 108/11 - Juris Rn. 70 ff.; U. v. 25.01.2010 - 3 L 89/06 - BRS 76 Nr. 210 jew. m.w.N.), nicht vorliegen dürfte. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2007 - 3 M 48/07
Bauordnungsrecht - Hinweistafeln außerhalb im Zusammengang bebauter Ortsteile
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14
Der Vorwurf der Systemlosigkeit oder Willkür erscheint danach jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung OVG Greifswald B. v. 13.08.2007 - 3 M 48/07 - NordÖR 2007, 456).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16
Mischung von Dauer- und Erholungswohnen
Ein bloßes Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde (sog. passive Duldung) begründet von vornherein keinen Vertrauenstatbestand, und eine Erklärung der (zuständigen unteren Bauaufsichts-)Behörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten (sog. aktive Duldung), die im Übrigen aber auch keine Legalisierungswirkung bzw. keinen Bestandsschutz vermitteln würde, sondern bei der Ermessensausübung lediglich zu berücksichtigen sein wäre (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 14. April 2015 - 3 M 86/14 - Juris Rn. 15;… Urteile vom 4. September 2013 - 3 L 108/11 - Juris Rn. 70 ff …und vom 25. Januar 2010 - 3 L 89/06 - Juris Rn. 21), liegt schon mit Blick auf das bauaufsichtliche Einschreiten des Landkreises nicht vor. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2016 - 3 M 396/15
Nutzungsuntersagung der Vermietung einer Wohnung zu Ferienwohnzwecken
Soweit das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss vom 14. April 2015 (- 3 M 86/14 -) in einem ebenfalls das Baufeld W1 betreffenden Fall die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs befristet wiederhergestellt habe, weil nach seiner Auffassung aufgrund des nunmehr eingeleiteten Planänderungsverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Legalisierung der untersagten Nutzung durch Festsetzung eines Sondergebietes Ferienwohnen für den fraglichen Bereich bestanden habe und die Stadt Rerik bei ernsthaftem Bestreben um eine planerische Lösung im Sinne der Antragstellerin nach Ablauf der Befristung einen Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen erlassen haben würde, folge die Kammer dem angesichts der tatsächlichen Entwicklung des Planänderungsverfahrens nicht.Abschließend verweisen die Antragsteller auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in den weiteren Verfahren, die eine Ferienwohnung in den Immobilien Ostseeallee 1 und 1A in Rerik zum Gegenstand haben (3 M 45/14, 3 M 46/14 und 3 M 86/14).
Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Senatsbeschlüsse zu den Parallelverfahren (Beschl. v. 27.05.2015 - 3 M 45/14 -, Beschl. v. 01.06.2015 - 3 M 46/14 - und Beschl. v. 14.04.2015 - 3 M 86/14 -) verkannt.
Im Beschluss vom 14. April 2015 - 3 M 86/14 - heißt es hierzu:.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
Unzulässige Mischung von Dauer- und Erholungswohnen
Ein bloßes Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde (sog. passive Duldung) begründet von vornherein keinen Vertrauenstatbestand, und eine Erklärung der (zuständigen unteren Bauaufsichts-)Behörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten (sog. aktive Duldung), die im Übrigen aber auch keine Legalisierungswirkung bzw. keinen Bestandsschutz vermitteln würde, sondern bei der Ermessensausübung lediglich zu berücksichtigen sein wäre (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 14. April 2015 - 3 M 86/14 - Juris Rn. 15;… Urteile vom 4. September 2013 - 3 L 108/11 - Juris Rn. 70 ff …und vom 25. Januar 2010 - 3 L 89/06 - Juris Rn. 21), liegt schon mit Blick auf das bauaufsichtliche Einschreiten des Landkreises nicht vor. - VG Schwerin, 07.01.2016 - 2 A 1023/14
Nutzungsänderung; Wohnung statt Ferienwohnung
Dieser Rechtsauffassung - die das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323) ausdrücklich bestätigt hat - schließt sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (…vgl. z.B. VG Schwerin, Urt. v. 09. Oktober 2014 - 2 A 1666/11 - juris;… Urt. v. 20. November 2014 - 2 A 90/13 - juris) an (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 14. April 2015 - 3 M 86/14 - juris). - OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2019 - 1 KN 18/18
Bebauungsplan Nr. 67, 1. Änderung
Wenn nach der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Nr. 67 in dem festgesetzten "Allgemeinen Wohngebiet" neben (Dauer-)Wohnnutzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auch Ferienwohnungen zulässig gewesen sein sollten (vgl. demgegenüber OVG C-Stadt, Urt. v. 15.01.2015, 1 KN 61/14, BauR 2015, 630 ff. [bei Juris Rn. 25], OVG Greifswald, Beschl. v. 14.04.2015, 3 M 86/14, Juris [Rn. 10]; zur Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in WA-Gebieten als "Beherbergungsbetrieb" vgl. Pernice-Warnke, NVwZ 2015, 112 ff. sowie [kritisch] Pfeffer, NVwZ 2016, 729), wäre dies durch die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 - eindeutig - nicht mehr der Fall.