Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17, 3 M 93.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41396
OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17, 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,41396)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 3 S 52.17, 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,41396)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2017 - 3 S 52.17, 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,41396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,41396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 104 Abs 13 S 1 AufenthG 2004, § 104 Abs 13 S 3 AufenthG 2004, § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG 2004, § 22 S 1 AufenthG 2004
    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigten Angehörigen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 Abs 1 VwGO, § ... 123 Abs 1 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 13 S 1 AufenthG, § 104 Abs 13 S 3 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 22 S 1 AufenthG, UNKRÜbk, EGRL 86/2003, Art 100 GG, Art 6 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 105 VerfO EuGH, Art 8 Abs 1 MRK, Art 7 EUGrdRCh
    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Anordnungsanspruch; Subsidiär Schutzberechtigter; Minderjährigkeit; Familiennachzug der Eltern und Geschwister; Ausschluss des Nachzugs durch den Gesetzgeber; Verfassungsrecht; Menschenrecht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Insoweit ergibt sich aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung nichts anderes, da diese nicht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, sondern die in der Rechtsprechung umstrittene Auslegung einer Regelung in der Dublin-III-Verordnung betraf (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 20).

    Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht grundsätzlich nicht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Eine solche Fallkonstellation liegt dem Grunde nach vor, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 22).

    Hingegen erscheint es als weniger gewichtig, dass während der Zeit, in der gemäß § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG ein Familiennachzug ausgeschlossen ist, auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG entfallen werden, weil der Antragsteller zu 1. am 12. Oktober 2017 das 18. Lebensjahr vollendet und dessen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht mehr erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    6 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, erfordert jedoch bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17).

    Grundsätzlich überantwortet das Grundgesetz die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, wobei dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Die grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17

    Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Soweit sie meinen, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG sei unionsrechtswidrig und insoweit sei in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt, ob die Auffassung des Senats zutreffe, dass Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG gelte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht jedoch für solche Personen, die durch die gemäß § 6 AsylG verbindliche Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht als Flüchtling, sondern nur als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 3), führt dies ebenfalls nicht weiter.
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    6 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, erfordert jedoch bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache-entscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    6 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, erfordert jedoch bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17
    Auch diese Normen unterstreichen die Bedeutung des Familienlebens für das Kind und empfehlen den Staaten die Berücksichtigung des Kindeswohls, sie begründen aber für die Mitglieder einer Familie kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Staates (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 - juris Rn. 54 und 58 f.).
  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sondern allenfalls das Gebot, von einem nach innerstaatlichem Recht gegebenen Ermessen wohlwollend Gebrauch zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 19/93 - BVerwGE 101, 236, juris Rn. 45).

    Auch diese Normen unterstreichen die Bedeutung des Familienlebens für das Kind und empfehlen den Staaten die Berücksichtigung des Kindeswohls, sie begründen aber für die Mitglieder einer Familie kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Staates (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 - juris Rn. 54 und 58 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 53).

    Im Übrigen wird auch in der bereits angesprochenen Definition des Flüchtlings in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG allein auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 10).

    Auf die Lage des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erstrebt wird, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14).

    bb) Dringende humanitäre Gründe liegen in der Situation des Visumantragstellers nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 11).

  • VG Berlin, 07.11.2017 - 36 K 92.17

    Ausländerrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem als subsidiär

    Ebenso lässt sich der UN-Kinderrechtskonvention kein voraussetzungsloser Anspruch auf Kindernachzug oder unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16/12 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 , EA S. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    Auf die Lage des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erstrebt wird, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17

    Familiennachzug zum als minderjähriger unbegleitet eingereisten Asylbewerber mit

    3 Wie bereits im Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - (juris Rn. 6 ff.), auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, teilt der Senat die von den Antragstellern angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG nicht.

    Ob es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG auf die Situation Os in Deutschland ankommen kann (vgl. dazu einerseits Beschluss des Senats vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14; andererseits VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V - UA S. 14 f.), sind die Angaben der Beschwerdebegründung zu dessen ärztlich noch nicht abgeklärten Beschwerden - Schmerzen an der Brust, möglicherweise psychosomatisch - zu vage, um hierauf die Annahme dringender humanitärer Gründe zu stützen.

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18

    Subsidiärer Schutz, Kindernachzug, Volljährigkeit, außergewöhnliche Härte,

    Die gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken teilt die erkennende Kammer nicht (vgl. Urteile der Kammer vom 29. März 2019, a.a.O., juris Rn. 30 und vom 3. April 2019, a.a.O., juris Rn. 31, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17 und OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19

    Streit um die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines

    Diese Bestimmung ist aber keine allgemeine Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2017 - 3 S 52.17 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

    Auch diese Normen unterstreichen die Bedeutung des Familienlebens, sie begründen aber für die Mitglieder einer Familie kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Staates (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03, Parlament/Rat - juris Rn. 54, 58 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 9).

    23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - juris Rn. 34; Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2018 - 13 ME 208/18

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aufhebung; Beschwerde; Einreise- und

    Diese Bestimmung ist aber keine allgemeine Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2017 - 3 S 52.17 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 03.04.2019 - 38 K 26.18

    Subsidiär schutzberechtigte Kindern: Kein Recht auf Familie bei Volljährigkeit

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 15.06.2018 - 11 L 215.18

    Eritrea, Familiennachzug, Elternnachzug, Geburtsurkunde, Taufurkunde,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 M 93.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38674
OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,38674)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,38674)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2017 - 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,38674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,38674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Dringende humanitäre Gründe, wie sie hier geltend gemacht werden, liegen vielmehr nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - S. 8; Armbruster, HTK-AuslR / § 22 AufenthG 02/2014 Nr. 2; BT-Drs.

    Soweit der Senat in dem Verfahren OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 durch Beschluss vom 19. September 2017 den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihnen eine Rechtsanwältin beigeordnet hat, betraf dies das dortige Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung bestimmt.

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 41.19

    Erteilung eines Visums für die Eltern von volljährigen Kindern zum Zweck des

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 18.19
    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 25.19

    Familiennachzug bei subsidiär schutzberechtigten Kindern nach deren

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 57.19
    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 26.19
    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 45.19

    Aufenthaltsrecht: Familiennachzug - Volljährigkeit - Zeitpunkt des

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2017 - 3 M 93.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38844
OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2017 - 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,38844)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2017 - 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,38844)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. September 2017 - 3 M 93.17 (https://dejure.org/2017,38844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,38844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht