Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24626
OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20 (https://dejure.org/2020,24626)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.08.2020 - 3 MR 37/20 (https://dejure.org/2020,24626)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. August 2020 - 3 MR 37/20 (https://dejure.org/2020,24626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht auf dem Schulgelände bestätigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht auf dem Schulgelände bestätigt - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maskenpflicht auf dem Schulgelände - Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb des Unterrichts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Schleswig bestätigt Maskenpflicht auf dem Schulgelände - Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb des Unterrichts

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff).

  • BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11

    Das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst kein Recht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Denn grundsätzlich erfasst das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen, nicht aber darüber hinaus ein Recht zur Mitentscheidung über die Organisation und die inhaltliche Ordnung des Schulwesens (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Es genügt danach, wenn die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, stRspr., vgl. z. B. Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3 und v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris LS 1 und Rn. 9).
  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Es genügt danach, wenn die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, stRspr., vgl. z. B. Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3 und v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris LS 1 und Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2020 - 3 MR 14/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Mund-Nasen-Bedeckungs-VO ohne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (3 MR 14/20, juris) entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren für Schülerinnen und Schüler hervorzurufen, bestehen derzeit nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89f. mwN).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).
  • VG Würzburg, 16.09.2020 - W 8 E 20.1301

    Befreiung von der Maskenpflicht: Ärztliches Attest muss Diagnose enthalten

    a.) Das Gericht hat zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände an sich (vgl. ebenso OVG SH, B.v. 28.8.2020 - 3 MR 37/20; OVG NW, B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20

    (Keine) Vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen eines

    Eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht ist nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken (Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20).

    Aufgrund der hier vergleichbaren Situation - Ansammlung von größeren Menschenansammlungen auf begrenztem Raum, so dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1, 5 m nicht sicher eingehalten werden kann - können die dort getroffenen Feststellungen auch für das vorliegende Normenkontrolleilverfahren Geltung beanspruchen (vgl. ebenso Beschl. d. Senats v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 -, juris).

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20) im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 (13 B 1197/20.N-, juris Rn. 89f. mwN) durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgehren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20 -, juris) ausgeführt, dass sich diese Schrift nicht zu der aktuellen Situation der Pandemie verhält und veraltet ist.

    Der Senat nimmt weiterhin Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26), mit dem er festgestellt hatte, dass das Tragen einer Alltagsmaske eine flankierende Maßnahme für den Fall darstellt, dass der erforderliche Mindestabstand von 1, 5 Metern nicht eingehalten werden kann, was im schulischen Bereich - und hier insbesondere bei jungen Kindern - zwangsläufig der Fall sein dürfte.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26) darauf abgestellt, dass angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich ist, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

    Aufgrund der hier vergleichbaren Situation - Ansammlung von größeren Menschenansammlungen auf begrenztem Raum, so dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1, 5 m nicht sicher eingehalten werden kann - können die dort getroffenen Feststellungen auch für das vorliegende Normenkontrolleilverfahren Geltung beanspruchen (vgl. ebenso Beschl. d. Senats v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 -, juris).

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20) im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 (13 B 1197/20.N-, juris Rn. 89f. m.w.N) durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgehren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20 -, juris) ausgeführt, dass sich diese Schrift nicht zu der aktuellen Situation der Pandemie verhält und veraltet ist.

    Der Senat nimmt weiterhin Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26), mit dem er festgestellt hatte, dass das Tragen einer Alltagsmaske eine flankierende Maßnahme für den Fall darstellt, dass der erforderliche Mindestabstand von 1, 5 Metern nicht eingehalten werden kann, was im schulischen Bereich - und hier insbesondere bei jungen Kindern - zwangsläufig der Fall sein dürfte.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26) darauf abgestellt, dass angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich ist, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken.

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen derzeit nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; OVG NW, Beschl. v. 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.); derartige Gesundheitsgefahren hat der Senat daher bei seiner Abwägung nicht zu unterstellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang (ebenso für die heute im Kern in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO enthaltenen Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - (juris), vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 - OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 - OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

    Denn die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang (ebenso Senat, Beschl. v. 21.04.2021 - 1 S 1049/21 - zu § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule auch Beschl. v. 21.04.2021, a.a.O., und v. 20.04.2021 - 1 S 1121/21 - sowie bereits für die Vorgängerbestimmung aus § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule a.F. Senat, Beschl. v. 04.11.2020 - 1 S 3318/20 - und v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - juris; für die heute im Kern in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO enthaltenen Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris, vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 - OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 - OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2021 - 1 S 2944/21

    Masken- und Testpflicht an Schulen, inkl. Teilnahme- und Zutrittsverbot

    Der Senat hat in zahlreichen Verfahren zu entsprechenden Vorgängerregelungen entschieden, dass diese Vorschriften voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (zuletzt Senat, Beschl. v. 16.07.2021 - 1 S 2083/21 - 15.06.2021 - 1 S 1694/21 - Beschl. v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 - juris; Beschl. v. 21.04.2021 - 1 S 1049/21 - zu § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule auch Beschl. v. 21.04.2021, a.a.O., und v. 20.04.2021 - 1 S 1121/21 - sowie bereits für die Vorgängerbestimmung aus § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule a.F. Senat, Beschl. v. 04.11.2020 - 1 S 3318/20 - und v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - juris; für die heute im Kern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO enthaltenen Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris, vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht zuletzt BayVGH, Beschl. v. 28.07.2021 - 25 NE 21.1962 - juris; sowie v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 - OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 - OVG NRW, Beschl v. 10.09.2021 - 13 B 1335/21.NE - juris; v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2021 - 1 S 2315/21

    Maskenpflicht für vollständig Geimpfte

    aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, an der er festhält, entschieden, dass die in § 3 CoronaVO geregelte Maskenpflicht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang steht (zuletzt zur Maskenpflicht in der Schule, Beschl. v. 15.06.2021 - 1 S 1694/21 - und Beschl. v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 - juris; zu § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule auch Beschl. v. 21.04.2021, a.a.O., und v. 20.04.2021 - 1 S 1121/21 - sowie bereits für die Vorgängerbestimmung aus § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule a.F. Senat, Beschl. v. 04.11.2020 - 1 S 3318/20 - und v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - juris; für die Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris, vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 - für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 - OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 - OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - jeweils juris) und insbesondere auf einer ausreichenden, dem Parlamentsvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG basiert (vgl. Senat, Beschl. v. 15.06.2021 - 1 S 1694/21 - m.w.N.; im Ergebnis ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. v. 28.07.2021 - 13 B 1041/21.NE - juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20

    Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen

    Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen derzeit nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; OVG NW, Beschl. v. 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.)".
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 2 ME 463/20

    Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Schule; Unterricht

    Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigen würde, liegen derzeit nicht vor (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.; OVG SH, Beschl. v. 28.8.2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; Sächs. OVG, Beschl. v. 7.12.2020 - 3 B 396/20 -, Beschlussabdruck Rn. 42, abrufbar unter www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/20B396.B01.pdf).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 3 MR 8/21

    Corona-Krise; erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler; Schleswig-Holstein;

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 351/20

    Corona-Pandemie; Mund-Nasenbedeckung; Aussagefähigkeit von PCR-Tests; kein

  • VGH Bayern, 30.04.2021 - 20 NE 21.1230

    Zur Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

  • VG Berlin, 06.10.2020 - 3 L 322.20

    Anforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2021 - 1 S 1121/21

    Maskenpflicht im Schulunterricht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 386/20

    Mund-Nasen-Bedeckung; Corona

  • VG Gelsenkirchen, 03.12.2020 - 20 L 1646/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, COVID-19, Maskenpflicht, Schule

  • VG Köln, 17.12.2020 - 7 L 2312/20
  • VG Köln, 11.01.2021 - 7 L 2203/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht