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   OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12   

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OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 (https://dejure.org/2013,29019)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 (https://dejure.org/2013,29019)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 (https://dejure.org/2013,29019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG
    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lehrangebot aufgrund von im Stellenplan geführter aber unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Assistenten der Besoldungsgruppe C1 mit 4 SWS; Lehrdeputat aus Stellen "sonstiger" wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Ausüben einer reinen Lehrtätigkeit mit 9 SWS; Zulassung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lehrangebot aufgrund von im Stellenplan geführter aber unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Assistenten der Besoldungsgruppe C1 mit 4 SWS; Lehrdeputat aus Stellen "sonstiger" wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Ausüben einer reinen Lehrtätigkeit mit 9 SWS; Zulassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Da von den 8 Studienplätzen im Studiengang BWL/B.Sc. nur einer benötigt würde (es ist für diesen Studiengang nur noch ein Antragsteller verblieben), wären die restlichen 7 Plätze im Wege der horizontalen Substituierung in Studienplätze im Studiengang BWL/M.Sc. umzurechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn. 79 ff., 93 ff.).

    Auch sind diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit solchen nach § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 HmbHG vergleichbar, da diese für die Promotion bzw. Habilitation besonders viel Zeit benötigen und mit entsprechend verringerter Lehrverpflichtung zu belasten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 30).

    Ist beides nicht der Fall, so ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 32 ff.).

    In solchen Fällen bleibt es bei dem gemäß § 14 Abs. 2 LVVO höchstmöglichen Deputat von 5 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 32 ff.).

    Dieser Wert ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG einzurechnen, sofern entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) keine Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben oder bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind, es aber am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO nicht "erkennbar" war, dass es dazu kommen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 35 ff.).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 16) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 45 ff.) wird Bezug genommen.

    Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine einschlägige Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 57 ff.), die unverändert Bestand hat.

    Die Schwundfaktoren dieser interdisziplinären Studiengänge für den Berechnungszeitraum 2011/2012 sind unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren der ihnen jeweils zugrundeliegenden drei grundständigen Studiengänge und der seinerzeit gegebenen Anteile der jeweils betroffenen drei Lehreinheiten an dem Curricularnormwert des interdisziplinären Studiengangs zu errechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 61).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O. juris Rn. 74), dass in dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte vorhanden sind, zunächst den Hochschulen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen.

    i) Die Kapazität in dem Studiengang BWL/M.Sc. erhöht sich auch im Wege der horizontalen Substituierung (zu deren rechtsdogmatischen Grundlagen und zur Berechnungsweise vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 79 ff.) nicht um weitere Studienplätze.

    Angesichts dessen kann es offen bleiben, ob einer horizontalen Substituierung zu Gunsten des Studiengangs BWL/B.Sc. ansonsten entgegengestanden hätte, dass für den Ausbildungsaufwand dieses Studiengangs die Lehreinheit VWL einen curricularen Fremdanteil von 0, 150 beiträgt (vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 18), so dass eine Erhöhung der Platzzahl in diesem Studiengang auch zu Lasten der Lehreinheit VWL gegangen wäre, was zu der Frage geführt hätte, ob die Lehreinheit VWL den dadurch zusätzlich entstehenden Lehraufwand mit ihren Kapazitäten hätte erbringen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 83; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.).

    Bei dem Studiengang BWL/M.Sc. hätte dieses Problem angesichts des dort geringen und keiner bestimmten Lehreinheit zuzuordnenden curricularen Fremdanteils von 0, 09 hingegen nicht bestanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 85).

  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Die hier betroffenen Studiengänge der Lehreinheit BWL sind gerade dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften zugeordnet, dem (u. a.) nach den von der Antragstellerseite zitierten "Leitlinien" die Umstrukturierung von Studium und Lehre gerade zugutekommen soll (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 22).

    Ebenfalls nicht folgt das Beschwerdegericht den Ausführungen der Antragstellerseite zum Thema "Zur Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses im Übrigen" (Beschwerdebegründungsschrift S. 24 f.), die spekulativen Charakter haben, sowie dem Vortrag zum Thema "Studiengebührenfinanzierung" (a. a. O., S. 26 - 30), welches das Beschwerdegericht in seiner Rechtsprechung, an der es festhält, bereits behandelt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 23 ff.).

    Diese Zahlen gehen gleichwohl weit über die Gruppengrößen hinaus, die nach den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (diese sehen für Vorlesungen Gruppengrößen von 40 bis 100 vor) angemessen sein sollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 41).

    g) Der gemäß § 16 KapVO erforderliche Schwundausgleich ist für die einzelnen Studiengänge (und nicht gemittelt für die gesamte Lehreinheit) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 60).

    Das Beschwerdegericht vermag nach wie vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 58) nicht zu erkennen, dass die Ermittlung eines solchen gewichteten Schwundfaktors geboten wäre.

    Angesichts dessen kann es offen bleiben, ob einer horizontalen Substituierung zu Gunsten des Studiengangs BWL/B.Sc. ansonsten entgegengestanden hätte, dass für den Ausbildungsaufwand dieses Studiengangs die Lehreinheit VWL einen curricularen Fremdanteil von 0, 150 beiträgt (vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 18), so dass eine Erhöhung der Platzzahl in diesem Studiengang auch zu Lasten der Lehreinheit VWL gegangen wäre, was zu der Frage geführt hätte, ob die Lehreinheit VWL den dadurch zusätzlich entstehenden Lehraufwand mit ihren Kapazitäten hätte erbringen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 83; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.).

  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Ist beides nicht der Fall, so ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 32 ff.).

    Dieser Wert ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG einzurechnen, sofern entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) keine Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben oder bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind, es aber am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO nicht "erkennbar" war, dass es dazu kommen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 35 ff.).

    In Aussicht gestellte Mittel genügen für sich genommen nicht, um kapazitätsrechtlich in die Errechnung von Studienplätzen einzugehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 16) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 45 ff.) wird Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Maßgeblich ist somit, ob bei dieser Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben, oder ob bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind und es am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO bereits "erkennbar" war, dass es dazu kommen würde (die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 KapVO setzt voraus, dass die wesentliche Änderung der Daten noch vor Beginn des Berechnungszeitraums erfolgt, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).

    Wie bereits ausgeführt, setzt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, a. a. O.) voraus, dass es noch vor Beginn des Berechnungszeitraums (bzw. vor dem Vergabetermin) zu den Änderungen kommt; das Tatbestandsmerkmal "vor Beginn des Berechnungszeitraums" bezieht sich nicht auf die Erkennbarkeit der Änderungen (für diese Erkennbarkeit ist systemgerechter Weise auf den Berechnungsstichtag abzustellen), sondern auf die Änderungen als solche, also auf deren Eintreten.

    Entsprechend vorgegangen ist das Beschwerdegericht, soweit es um der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge ohne festgesetzten Curricularnormwert geht, die im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs berücksichtigt worden waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 58).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Bei Beschränkungen des Hochschulzugangs ist das Zugangsrecht der Hochschulbewerber abzustimmen mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, juris Rn. 73); dem entspricht es, dass bei der Festsetzung von Zulassungszahlen auch die Qualität der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StiftungsStaatsV 2008).

    Die dazu erforderliche Konkretisierung durch den Normgeber muss den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Abgesehen davon, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Hochschulpakt II nicht auf die bloß einmalige Schaffung von Studienplätzen gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 15, und zuletzt etwa die Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. G., Bürgerschaftsdrucksache 20/9309, wonach diese Mittel in Hamburg zur Schaffung von Studienplätzen in den Jahren von 2011 bis 2015 führen sollen), verdeutlicht die in Halbsatz 2 des § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO enthaltene Vorgabe, die sich aus den Sondermaßnahmen einmalig ergebenden Studienplätze entsprechend den Vorschriften der Kapazitätsverordnung zu errechnen, dass auch insoweit das Stellenprinzip des § 8 KapVO gelten soll.

    Das Beschwerdegericht weist allerdings auch an dieser Stelle auf seine Rechtsprechung hin, dass Stellen, die auf der Grundlage des Hochschulpakts II geschaffen und aus den dadurch zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert sind, nicht unter die in § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen fallen und (vorbehaltlich der Regelung in § 21 Abs. 1 KapVO) gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 14 f.).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei der Beschwerde eines Antragstellers - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    So ist das Beschwerdegericht bereits in Fällen vorgegangen, in denen zwar ein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt war, dieser sich aber im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überprüfung als fehlerhaft erwies, was rechtlich zur Nichtigkeit des festgesetzten Werts (rechtlich fehlerhafte Rechtsnormen sind, sofern es keine einschlägigen gesetzlichen Heilungsvorschriften gibt, nichtig, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2006, 3 Bf 294/03, juris Rn. 90) und damit zu einer vergleichbaren Konsequenz wie im Fall eines von vornherein fehlenden Curricularnormwerts führt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris, Rn. 74 ff.; Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris Rn. 26, 114).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Das Beschwerdegericht zieht aus dem Fehlen verordnungsrechtlich festgesetzter Curricularnormwerte allerdings nicht stets ohne weiteres den Schluss, dass für die betreffenden Studiengänge überhaupt keine Lehrnachfrage zu berücksichtigen wäre (a. A. BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.).
  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    bb) Hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs der anderen elf nicht der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengänge legt das Beschwerdegericht überwiegend nicht die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzten Werte zugrunde, sondern, wie dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO zutreffend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, Rn. 47; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 75), hinsichtlich der Werte der Curricularanteile (CAq) und der Schwundfaktoren (SF) die im Kapazitätsbericht zum Berechnungszeitraum des Vorjahrs angeführten Zahlen, und hinsichtlich der Studienanfängerzahlen (Aq/2) die zuletzt bezogen auf den Berechnungszeitraum 2011/2012 von der Antragsgegnerin mitgeteilten korrigierten Zahlen (vgl. den Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 6, und die Anlage Aq/2_11_12_xlsx).
  • VG Berlin, 29.11.2011 - 3 L 628.11

    Studienzulassung im Masterstudiengang Psychologie an der F.U.B. im WS 2011/2012

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12
    Allein der erwähnte Standort der Norm unter der Überschrift "Ausnahmetatbestände" kann es nicht rechtfertigen, von dem Prinzip abzuweichen, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit bzw. eines Studiengangs, soweit es um Lehraufträge geht, anhand deren durchschnittlichen Volumens in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern zu ermitteln ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse v. 29.11.2011, 3 L 628.11, juris Rn. 29, und 3 L 436.11, juris Rn. 32).
  • OVG Hamburg, 24.10.2005 - 3 Nc 6/05

    Zulassung zum Studium

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Hamburg, 13.06.2006 - 3 Bf 294/03

    Wahl zum Studierendenparlament der Universität nicht auf rechtmäßiger Grundlage

  • VG Berlin, 29.11.2011 - 3 L 436.11

    Zulassung zum Studium der Psychologie -Bachelorstudiengang - an der F.U.B. im WS

  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

    Ist eine Juniorprofessorenstelle unbesetzt, so ist sie nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 28) grundsätzlich mit 4 LVS zu bewerten.

    Dies entspricht seiner ständigen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren (vgl. etwa Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 34/13, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, NordÖR 2013, 394, juris Rn. 17).

    Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 4 Satz 1 KapVO verweist, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass diese Vorschrift schon deshalb regelmäßig nicht zur Anwendung gelangen kann, weil für sie ein systemgerechter und widerspruchsfreier Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 62 ff.).

    Deshalb sind jedenfalls dann, wenn tragfähige Berechnungen der Hochschule vorliegen, die den Ausbildungsaufwand des Studiengangs und den sich hieraus ergebenden Curricularanteil plausibel darstellen, und wenn es nicht zweifelhaft ist, dass bei der Hochschule ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat, die betreffenden Werte gerichtlich zu substituieren (hierzu i.E. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 92 ff., m.w.N.; siehe auch Beschl. v. 30.3.2016, 3 Nc 104/15, BA S. 3).

  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts können sich daher Mittel, die der Hochschule im Rahmen des Hochschulpaktes zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungsstichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor einem Vergabetermin im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 57 ff.; s. auch Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, NordÖR 2012, 564, juris Rn. 69 ff.; Beschl. v. 25.1.2018, 3 Nc 85/17, BA S. 4 f.).

    Dieser Curricularanteil beruht auf einer tragfähigen Berechnung der Antragsgegnerin, mit der der Ausbildungsaufwand des Bachelorstudiengangs Psychologie und die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten plausibel dargestellt werden, ohne dass vernünftige Zweifel bestehen, dass bei der Antragsgegnerin ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat (vgl. allgemein zur Substituierung fehlender oder fehlerhafter Curricularnormwerte durch die Gerichte: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 93).

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