Rechtsprechung
OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang an einer Hochschule bei fehlender Kapazität; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides auf Zulassung zur Hochschule; Anfechtung eines Bescheids der Zentralstelle für die Vergab ...
- Judicialis
VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; GKG § 13 Abs. 1; ; GKG § 20 Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 12.05.2003 - 19 VG Z 563/03
- OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90
Studienplatzvergabe - vorläufige Zuweisung außerhalb der normativ festgesetzten …
Auszug aus OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03
Der Beschwerdesenat teilt die Ansicht nicht, dass die (erstrebte) Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl strukturell je eigene, getrennte Verfahrensgegenstände bzw. - im gerichtlichen Verfahren - Streitgegenstände betrifft (…in diesem Sinne aber VGH Mannheim, Urt. v. 10.9.1986, KMK-HSchR 1987 S. 328; Beschl. v. 9.7.1990, NVwZ-RR 1990 S. 566; Beschl. v. 22.6.1993, KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 7; Beschl. v. 31.1.2003, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 39; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.8.1989 - 1 D 87/88;… Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2003, S. 148 f., Rdz. 312-314; kritisch Pastor, LKV 2002 S. 447, 449 f.). - BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74
ZVS
Auszug aus OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03
So ist, wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt, für das im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (vom 24. Juni 1999, Gesetz zum Staatsvertrag v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115) geregelte zentrale Vergabeverfahren anerkannt, dass der Ablehnungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) nicht mit der Begründung angefochten werden kann, die verfügbare Aufnahmekapazität in dem betreffenden Studiengang sei mit den festgesetzten Zulassungszahlen für die einzelnen Hochschulen in Wahrheit nicht ausgeschöpft (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 9.4.1975, BVerfGE 39 S. 276, 299-301).
- OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale …
Das Beschwerdegericht hat hierzu (OVG Hamburg, Beschl. vom 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris, Rn. 8 ff.) folgendes ausgeführt:.Die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts führt im Ergebnis - zum einen - dazu, dass in den Fällen, in denen ein Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht erhoben hat, dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch dann entgegen steht, wenn das Vorhandensein "verschwiegener" Studienplätze mit dem ursprünglichen Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, a. a. O., Rn. 7, 12, und Leitsatz Nr. 2).
cc) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich - zum anderen - aber auch die (vom Beschwerdegericht in seinem o. g. Beschluss vom 19.11.2003, a. a. O., Rn. 13 a. E., seinerzeit noch offen gelassene) Annahme, dass die Bestimmungen zum Zulassungsantrag und -verfahren in dem dafür maßgeblichen Regelungswerk (hier also §§ 17 -19 UniZS) ebenfalls im Hinblick auf das den Zulassungsanträgen in der Regel immanente Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung gelten.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber die Existenz der Vielzahl von Zulassungsanträgen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die auf Kapazitätsrügen gestützt werden, bekannt gewesen ist, und dass ihm (bei dem Gesetzesbeschluss am 28.12.2004) auch die o. g. Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschluss vom 19.11.2003, a. a. O.) zur Einheitlichkeit der Verfahrensgegenstände bei Zulassungsanträgen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens bekannt gewesen sein wird.
- OVG Hamburg, 23.04.2008 - 3 Nc 216/07
Obliegenheit, während der Dauer des Zulassungsrechtsstreits das ZVS-Verfahren für …
Im Hinblick auf den materiellen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium bildet die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl keine je eigenen, getrennten Verfahrens- oder Streitgegenstände (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris). - OVG Hamburg, 19.12.2012 - 3 Bs 255/12
Optimierungspflichten bei Einsatz von Bewerbungssoftware; Verfahren bei …
a) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 24 ff.; Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris Rn. 8 ff.), an der es festhält, begründen Zulassungsanträge für Studiengänge im dezentralen Vergabeverfahren, über die die Hochschulen allein (ohne Beteiligung der Stiftung für Hochschulzulassung) entscheiden, einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der im Sinne zweier Begründungselemente regelmäßig das Begehren enthält, zu dem Studiengang zugelassen zu werden, sei es innerhalb oder sei es außerhalb der festgesetzten Kapazität. - OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11
Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg; Zulassung innerhalb der …
Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bilden die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität keine eigenen Verfahrens- bzw. Streitgegenstände, sondern sie bilden einen einheitlichen, beide Elemente umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand mit einem einheitlichen Streitwert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03; Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, jeweils in juris).