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   OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11   

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OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 (https://dejure.org/2012,32512)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 (https://dejure.org/2012,32512)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2012 - 3 Nc 44/11 (https://dejure.org/2012,32512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG
    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2011/2012; Rechtswidrigkeit der Befristung von Lehrverpflichtungen; keine gerichtsseitige Ersetzung der Kontingente für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regellehrverpflichtung von 9 SWS für Professoren an der Universität Hamburg; Berücksichtigung von Deputatsverminderungen aufgrund einer erst nach Beginn des Berechnungszeitraumes gem. § 2 Abs. 3 HmbHG abgeschlossenen Zielvereinbarung und Leistungsvereinbarung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lehrverpflichtung für Hamburger Professoren

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Durch diese Regelung wird im Grundsatz keine Regellehrverpflichtung mehr festgesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris).

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Deputatsverminderungen aufgrund der nachträglich abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar gewesen seien.§ 5 Abs. 2 KapVO erfasst nur die Daten, die sich - anders als im vorliegenden Fall - noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).

    b) Entgegen den Ausführungen von Antragstellern ist die C1-Stelle Nr. 9346996 trotz der Beurlaubung der Stelleninhaberin nicht wie eine unbesetzte Stelle zu behandeln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).

    Sie reduziert sich - wie das Beschwerdegericht bereits mehrfach entschieden hat - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Entgegen den Einwänden von Antragstellern ist die verwendete Studienanfängerzahl von 380 für das Wintersemester 2008/2009 zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht wie in den vorherigen Berechnungszeiträumen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O.).

    Für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie exportiert die Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Vorlesungen, die einen Curricularanteil von 0, 0800 ergeben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris).

    Bei der Ermittlung der Schwundquote ist die von der Antragsgegnerin in die Berechnung einbezogene Zahl der Kohorten im Gegensatz zur gegenteiligen Auffassung einiger Antragsteller nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, m. weit. Nachw., juris).

    Auch die vom Beschwerdegericht in ständiger Praxis erforderlichenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Festsetzung des Curricularnormwerts vorgenommene gerichtliche Substituierung beachtet, dass der Wert durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan fachlich bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 16.9.2011, 3 Nc 57/10; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) und orientiert sich damit an bereits bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben für die Studiennachfrage.

  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Der Curricularanteil für den berücksichtigungsfähigen Bachelorstudiengang Molecular Life Science (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris) bemisst das Beschwerdegericht wie schon in den zurückliegenden Berechnungszeiträumen in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0, 5088, weil der in den vorliegenden Verfahren - unverändert - eingereichte Studienplan wiederum einen zu hohen Curricularnormwert ergibt, der - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - zu einer gleichmäßigen Kürzung führt.

    Auch die im Wege der Überbuchung von der Antragsgegnerin besetzten Studienplätze sind kapazitätsdeckend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris).

  • OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Das Beschwerdegericht hält es jedoch nicht für geboten, in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - die schwierige Frage - zu klären, ob die Antragsgegnerin die Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zutreffend berechnet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.1992, Bs III 115/92, juris; Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, juris; Beschl. v. 29.10.2001, 3 Nc 7/01, juris).
  • OVG Hamburg, 29.10.2001 - 3 Nc 7/01

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Das Beschwerdegericht hält es jedoch nicht für geboten, in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - die schwierige Frage - zu klären, ob die Antragsgegnerin die Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zutreffend berechnet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.1992, Bs III 115/92, juris; Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, juris; Beschl. v. 29.10.2001, 3 Nc 7/01, juris).
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    a) Die mit Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit in seinem Arbeitsvertrag mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).
  • VGH Bayern, 22.06.2005 - 7 CE 05.10224
    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO kommt dem Schwundfaktor die Funktion zu, den in der Studienanfängerzahl enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren (vgl. VGH München; Beschl. v. 22.6.2005, 7 CE 05.10224, juris).
  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung sind, Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg. Beschl. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris).
  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11
    Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorgelegen hätten, wären sie im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot allerdings mit der jeweils höchst zulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen gewesen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris).
  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    aa) Die mit Prof. Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 hat das Verwaltungsgericht aufgrund der entsprechenden Begrenzung der Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag von Prof. Dr. B. zutreffend mit 4 LVS angesetzt (so u.a. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 29).

    Für eine andere Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Stelle gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Stelle auch vom Beschwerdegericht in der Vergangenheit nicht als eine solche für ausschließliche Lehre angesehen wurde (vgl. Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17).

    Somit ist die Begrenzung der Lehrverpflichtung für den zur Hälfte besetzten Teil der Stelle auf 2 LVS gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29. April 2015 nicht zu beanstanden (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17).

    Das Beschwerdegericht hat anerkannt, dass mit dieser Stelle kein Lehrdeputat verbunden ist, weil es sich um eine Gruppenleiterstelle für das zu etablierende Gebiet Brain-Computer Interfaces (BCI) und damit um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 50; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 35; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12 Rn. 35; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13, n.v.).

    a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin mit 0, 9356 angenommen (hierzu ausführlich Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 41 ff.; ferner Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 38; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 12 ff.).

    Da der Curricularnormwert für Pharmazie 4, 5 beträgt (Anlage 2 KapVO), die vorgelegte Ausfüllrechnung aber in der Summe der Curricularanteile auf 4, 8467 kommt, ist der Fremd- und Eigenanteil des Studiengangs, die zusammen den Curricularnormwert nicht überschreiten dürfen, anteilig zu kürzen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 47), was zu dem o.a. Wert führt (4,5 / 4,8467 x 0, 0800 = 0,0743).

  • OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12

    Nutzung der Ausbildungskapazität beim integrierten Modellstudiengang Medizin

    Insoweit kann zunächst auf die im Übrigen nicht zu beanstandende Berechnung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die lediglich hinsichtlich des Eigenanteils der Vorklinik (der im neuen Studienplan etwas höher ist, dadurch zu einer Überschreitung des zugrunde zulegenden CNW von 2, 42 führt und entsprechend proportional auf 1, 8474 zu kürzen ist), der Deputatsermäßigungen (bei der C-4-Stelle in der Neurophysiologie Nr. 9349791 sind - statt 1 SWS - 2 SWS zu berücksichtigen) und des Lehrdeputats der A-14-Stelle in der Anatomie Nr. 8846847 (nur 4 SWS - anstelle von 9 SWS-; vgl. Beschl. des Senates v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31) zu korrigieren ist.

    Wie das Beschwerdegericht wiederholt - zuletzt in den Entscheidungen zum vorherigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O., m. weit. Nachw.) - ausgeführt hat, ist die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren, weil sich ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, m. weit. Nachw., juris).

    Wie der Beschwerdesenat zum vorherigen Berechnungszeitraum ausgeführt hat (OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris), ist die Stelle Nr. 09347330 in der Anatomie I wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers in seinem Arbeitsvertrag (nur) mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Hinsichtlich der Stelle in der Neurophysiologie Nr. 30007438 hat das Beschwerdegericht anerkannt, dass aus dieser Stelle nach ihrem Widmungszweck unabhängig vom konkreten Stelleninhaber keine Lehrkapazität geschöpft werden kann, weil es sich bei ihr um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (vgl. OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O.).

    Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, a. a. O.) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken.

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) des Antragsgegners und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 16; v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 9).

    Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist auf die zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 18).

    Die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 19; v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32).

  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

    Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).
  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Hinsichtlich der Professoren der Stellengruppen C 4, C 3, C 2, W 3 und W 2 übernimmt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angesetzten Werte von je 9 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris, 1. Leitsatz und Rn. 7 ff.).
  • VG Leipzig, 28.01.2015 - 2 K 455/13

    Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten

    Die Zuordnung erfolgt in ausreichender Form durch den vorgelegten Stellenbesetzungsplan (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10 - ; Beschl. v. 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 - ), der nunmehr einen Teil des Wirtschaftsplans der Medizinischen Fakultät der Beklagten bildet.
  • OVG Hamburg, 28.02.2014 - 3 Nc 24/13

    Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der

    Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, juris) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken; sie sind damals berücksichtigt worden.
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2017 - 2 NB 247/16

    Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport;

    Wenn im Berechnungszeitraum Veranstaltungen nicht oder nicht in dem vorgesehen Umfang durchgeführt wurden, und sie sich aufgrund dessen vorübergehend nicht im Vorlesungsverzeichnis wiederfinden, kann das vor allem auch auf individuellen Besonderheiten beruhen; dies schließt aber eine Berücksichtigung im Curricularanteil gerade nicht zwingend aus (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 6 B 10087/16

    Kapazitätsberechnung bei zulassungsbeschränktem Studienfach

    Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls "gestauchten' Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 3 Nc 44/11 -, juris).
  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Dass die Stelle 401.0910,03 (Sc.) laut der eingereichten Übersicht für W 2 genutzt wird, ist unerheblich, da jedenfalls gem. § 21 Abs. 3 LVVO 9 SWS anzusetzen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität;

  • VG Leipzig, 05.12.2012 - NC 2 L 285/12

    Festlegung des Ausgangspunkts für die gerichtliche Kontrolle des Lehrangebots für

  • VG Leipzig, 01.02.2016 - 2 L 769/15
  • VG Leipzig, 11.12.2014 - NC 2 L 586/14

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Entsprechen des Stellen- und

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