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   OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11   

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https://dejure.org/2013,5067
OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11 (https://dejure.org/2013,5067)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2013 - 3 Nc 48/11 (https://dejure.org/2013,5067)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2013 - 3 Nc 48/11 (https://dejure.org/2013,5067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 17 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 RVG, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004
    Gegenstandswert bei Mehrvergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranschlagung des Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 4
    Veranschlagung des Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 20 ZE 1111/11
  • OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1099
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 22.11.2012 - 3 Bs 203/11

    Streitwert im vorläufigen Hochschulzulassungsverfahren - Mehrvergleich

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11
    Der zutreffende Gegenstandswert für das erledigte Widerspruchsverfahren betrage in Fällen der hier vorliegenden Art daher nicht, wie das Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 22. November 2012 (3 Bs 203/11, juris) entschieden habe, 1.250,- Euro, sondern 5.000,- Euro.

    Davon ist auch der Senat in seinem o. g. Beschluss vom 22. November 2012 (a. a. O.) ausgegangen.

  • LAG Düsseldorf, 06.01.2010 - 6 Ta 815/09

    Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Rücknahme eines Widerspruchs gegenüber

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11
    Der Gegenstandswert eines im Vergleichswege miter-ledigten Widerspruchsverfahrens ist nicht stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG zu veranschlagen; vielmehr kann sich je nach den Umständen des Falls auch eine deutlich niedrigere Bemessung als richtig erweisen (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2010, 6 Ta 815/09, juris Rn. 4: Gegenstandswert für Mehrvergleich hinsichtlich Rücknahme eines Widerspruchs gegen Bescheid des Integrationsamts: 500,- Euro).
  • OVG Hamburg, 11.08.2005 - 3 So 76/05

    Zum Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO betreffend die vorläufige Zulassung

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11
    Nach diesem Maßstab ist es in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen der Rechtsschutzsuchende eine vorläufige Zulassung zum Studium erstrebt, angemessen, den Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens nicht bloß mit der Hälfte, sondern mit drei Vierteln des Auffangstreitwerts zu bemessen, der gemäß § 52 Abs. 2 GKG derzeit 5.000,- Euro beträgt (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, NVwZ-RR 2006, 655).
  • OVG Hamburg, 24.02.2021 - 3 So 12/20

    Gegenstandswert bei einem Mehrvergleich

    Wird ein Antragsteller durch einen außergerichtlichen Vergleich im Verlaufe eines auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beendigung des Widerspruchsverfahrens endgültig zu dem begehrten Studium zugelassen und nimmt er im Gegenzug seinen gerichtlichen Eilantrag zurück, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des über das gerichtliche Verfahren hinausgehenden Vergleichs (Mehrvergleich) mit einem Viertel des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. mit 1.250,- Euro zu bemessen (Bestätigung und Vertiefung der bisherigen Rechtsprechung, OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris).

    Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Mehrvergleichs zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris Rn. 5 ff.; vgl. ferner Beschl. v. 22.11.2012, 3 Bs 203/11, juris Rn. 4) auf 1.250,- Euro festgesetzt.

    Vielmehr geht die verwaltungsgerichtliche Streitwertpraxis in Übereinstimmung mit der Empfehlung in Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) einhellig davon aus, dass für Klagen auf Zulassung zum Studium in Ermangelung genügender Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,- Euro anzusetzen ist (vgl. z.B. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, 3 So 76/05,NVwZ-RR 2006, 655, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 20.1.2020, 7 ZB 18.20002, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.3.2017, 2 A 308/16.NC, juris Rn. 42 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.12.2016, NC 9 S 65/15, juris Rn. 36).

    Denn es geht (lediglich) um die Bewertung des Vergleichsüberhangs, der sich nur dann ermessen lässt, wenn auch die Bedeutung des gerichtlichen Eilverfahrens in den Blick genommen und die Bedeutung der endgültigen Einigung über die Zuweisung eines Studienplatzes hierzu ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris Rn. 5).

    Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem Beschluss vom 11. Februar 2013 (3 Nc 48/11, juris Rn. 6 f.) ausgeführt hat, wird mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium (sofern der Antragsteller obsiegt) die Hauptsache bereits weitgehend vorweggenommen.

    Dem entspricht, dass das Beschwerdegericht den Streitwert für ein solches Eilverfahren in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, 3 So 76/05, NVwZ-RR 2006, 655, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.2.2013, a.a.O., Rn. 6 sowie zuletzt Beschl. v. 6.1.2021, 3 Nc 13/20, n.v.) mit drei Vierteln des für ein Hauptsacheverfahren zu veranschlagenden Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (siehe oben), also mit 3.750,- Euro bemisst.

  • LG Karlsruhe, 09.10.2013 - 9 T 281/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die

    In diesem Fall ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG anerkannt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2013 - 3 Nc 48/11 -, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.08.2013 - 1 Ta 120/13 -, juris).
  • OVG Bremen, 04.06.2018 - 2 S 42/18

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes - außergerichtlicher Vergleich;

    In den Fällen, in denen - wie hier - Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligt worden war, konnte das OVG Hamburg aus den vorstehenden Gründen von einer eingehenderen Begründung für die Entscheidung, den Gegenstandswert festzusetzen, absehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.02.2013 - 3 Nc 48/11 - juris sowie vom 22.11.2012 - 3 Bs 203/11 - juris).

    Die Erledigung des Widerspruchsverfahrens hat hier allein die Bedeutung, die im Fall einer bloß vorläufigen Zulassung trotz weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache verbleibende Restunsicherheit der Antragsteller und der Hochschule zu beseitigen (vgl. ähnlich auch OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2013 - 3 Nc 48/11 -, Rn. 8, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2014 - 2 E 412/14

    Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren i.R.e. Anfechtung

    vgl. zu dieser Systematik etwa Hamb. OVG, Beschlüsse vom 8. März 2013 - 3 So 126/12 -, juris Rn. 14 f., vom 11. Februar 2013 - 3 Nc 48/11 -, juris Rn. 5 ff. und vom 22. November 2012 - 3 Bs 203/11 -, juris Rn. 4.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 7 L 28.13

    Ablehnung der Festsetzung des Gegenstandswerts; Beilegung des gerichtlichen

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen derselben Beteiligten besteht, wie dies bei einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens der Fall ist, im Rahmen dessen weitere Streitigkeiten zwischen ihnen über nicht rechtshängige Ansprüche - vorliegend Schadensersatz-, Amts- oder Staatshaftungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Bescheide - beigelegt und damit ggf. weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden (so zumindest im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Mai 1999 - 1 S 1593/97 -, juris Rz. 7 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 11. Februar 2013 - 3 Bs 2013/11 und 3 Nc 48/11 -, juris; Schneider Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Auflage, Rz. 5678).
  • VG Potsdam, 27.10.2017 - 9 L 1635/15

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Lehramt Bachelor WAT/ Sport

    Misst das Gericht aber dem Umstand, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren rechtlich nicht auf eine endgültige Zulassung gerichtet ist, bei der Bestimmung des Streitwerts keine wesentliche Bedeutung zu, behandelt es das Verfahren vielmehr wie ein Hauptsacheverfahren und bringt es demgemäß bereits den vollen Auffangwert in Ansatz, so ist für die Annahme eines Mehrwerts eines Vergleichs, mit welchem auch ein noch nicht bei Gericht anhängiges Hauptsacheverfahren beendet wird, und damit auch für eine entsprechende Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG kein Raum (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Hamburg, Beschlüsse vom 11. Februar 2013 - 3 NC 48/11 - und vom 22. November 2012 - 3 Bs 203/11 -, Juris).
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