Rechtsprechung
OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 12 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO
Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatz; Obliegenheitspflichten des Bewerbers; zwingende persönliche Gründe für bestimmten Studienort; Berufstätigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzung für eine vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität i.R.e. einstweiligen Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Bewerbers; Entfallen der Obliegenheit eines Studienplatzbewerbers zur Bewerbung bei ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art 12, 19 Abs. 4; VwGO § 123
Voraussetzung für eine vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität i.R.e. einstweiligen Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Bewerbers; Entfallen der Obliegenheit eines Studienplatzbewerbers zur Bewerbung bei ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Studienplatz am unerwünschten Studienort
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 21.10.2011 - 11 ZE 1045/11
- OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2012, 887
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 24.06.1991 - Bs III 193/91
Anordnungsgrund; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Zulassung zum Studium
Auszug aus OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11
Das Beschwerdegericht nimmt seit längerer Zeit in ständiger Rechtsprechung an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.). - OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04
Zulassung zum Studium
Auszug aus OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11
Das Beschwerdegericht unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass die mit der Beschwerde dargelegten - im Wesentlichen die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin und damit den Anordnungsanspruch betreffenden - Gründe die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erschüttern und die dann nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung (zu dieser Konsequenz vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) zu dem Ergebnis führen könnte, dass zumindest ein weiterer noch nicht besetzter Studienplatz vorhanden wäre, der der Antragstellerin vorläufig zugewiesen werden könnte. - OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11
In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in …
Auszug aus OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11
Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (…vgl. das Heft zum Wintersemester 2011/2012, S. 54 f., sowie das Heft zum Sommersemester 2012, S. 45 ff.); die dort genannten Gesichtspunkte für eine besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im zentralen Vergabeverfahren (die dort allerdings nur im Rahmen der Wartezeitquote eine Rolle spielt, vgl. die o. g. Fundstellen in den Infoheften) lassen sich vom Ansatz her auf die hier beschriebene Problematik übertragen, da sie verdeutlichen, unter welchen Umständen überhaupt eine zwingende persönliche Bindung an einen gewünschten Studienort vorliegen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11 u. a.).
- OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14
Anordnungsgrund - zumutbare Anstrengungen zum Erlangen eines Studienplatzes im …
Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze, an denen das Beschwerdegericht weiter festhält (siehe auch Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, NVwZ-RR 2012, 887; v. 22.10.2013, 3 Nc 37/13), muss die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben.Gründe, die dies ausnahmsweise unschädlich erscheinen lassen könnten (vgl. Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, NVwZ-RR 2012, 887 f.), hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
- OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
Kein Anordnungsgrund für ein Zulassungsbegehren zum Studium der …
Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11;… Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10). - OVG Hamburg, 29.01.2014 - 3 Nc 79/13
Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der …
Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bietet es sich in diesem Zusammenhang an, in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 48; Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11;… Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10). - OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 5/12
Erfolglose Studienplatzbewerber müssen regelmäßig auch während des …
Sie ist auch dann nicht aufgehoben, wenn die betreffende Person nur einen ungünstigen Abiturdurchschnitt und/oder nur eine kurze Wartezeit vorweisen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, juris Rn. 11, betreffend die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren).