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   OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10   

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OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10 (https://dejure.org/2011,10632)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 3 Nc 83/10 (https://dejure.org/2011,10632)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2011 - 3 Nc 83/10 (https://dejure.org/2011,10632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale Substituierbarkeit des Lehrangebots bei grundverschiedenen Fächern innerhalb des Studienganges; Studiengebühren bleiben bei Aufnahmekapazitätsermittlung außer Betracht; Berücksichtigung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas (B.A.) an der Universität Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas (B.A.) an der Universität Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10
    Das Beschwerdegericht braucht hier nicht zu klären, inwieweit derartige Stellenverlagerungen in den vergangenen Jahren überhaupt erfolgt sind und ob insoweit die Anforderungen des Abwägungsgebots gelten, die bei kapazitätsmindernden Stellenstreicherungen anzulegen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349, 352; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 365).

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingend auf derartige Folgen hinauslaufen müsste; dieses Gebot erfordert es nicht, auf Kosten der Ausbildungsqualität stets die kapazitätsintensivste Ausgestaltung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 364).

    (Die Kritik der Antragstellerin an der auf S. 20 der Beschwerdebegründungsschrift zitierten Passage aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 15.10.2007, Az. 3 Nc 45/06, trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil die dortigen Ausführungen, dass "ausbildungsrechtliche Vorschriften" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 4 ZVS-StaatsV 1999, anders als die Curricularnormwerte, nicht zwingend als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden seien, nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 366 abweichen; das Bundesverwaltungsgericht hat dort nicht entschieden, in welcher konkreten Weise Studienordnungen bekannt zu geben sind, dass Gruppengrößen in den Studienordnungen selbst festgelegt werden müssten oder dass die die Gruppengrößen enthaltenden, den von der Studienordnung vorgegebenen curricularen Rahmen ausfüllenden Studienpläne als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden wären).

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10
    Für die Berechnung von Schwundquoten ist grundsätzlich nach dem sog. Hamburger Verfahren auf empirisches Datenmaterial zur Entwicklung der Studierendenkohorten in dem betreffenden Studiengang in der jüngsten Vergangenheit zurückzugreifen, wobei die betreffenden Daten der letzten sechs Semester vor dem jeweiligen Bewertungsstichtag auszuwerten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris, Rn. 69, zur Schwundberechnung bei der vorklinischen Medizin).
  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10
    Auch die Vergabe der Plätze an jene beiden Studienbewerber, die sich im Dezember 2010 wieder exmatrikuliert haben bzw. deren vorläufige Immatrikulation Mitte November 2010 erloschen ist, war kapazitätswirksam, weil dadurch die betreffenden Bewerber über den Beginn des Vorlesungsbetriebs hinaus in die Lage versetzt worden sind, das Lehrangebot nachzufragen, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob bzw. inwieweit sie dies tatsächlich getan haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris, Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10
    Dies kann mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot schwerlich erstrebt sein; zugleich wäre insoweit die Rechtfertigung der Studiengebühren durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung der universitären Lehre und der Studienbedingungen sowie der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Universität (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, Rn. 113 - 115) in Frage gestellt.
  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10
    (Die Kritik der Antragstellerin an der auf S. 20 der Beschwerdebegründungsschrift zitierten Passage aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 15.10.2007, Az. 3 Nc 45/06, trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil die dortigen Ausführungen, dass "ausbildungsrechtliche Vorschriften" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 4 ZVS-StaatsV 1999, anders als die Curricularnormwerte, nicht zwingend als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden seien, nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 366 abweichen; das Bundesverwaltungsgericht hat dort nicht entschieden, in welcher konkreten Weise Studienordnungen bekannt zu geben sind, dass Gruppengrößen in den Studienordnungen selbst festgelegt werden müssten oder dass die die Gruppengrößen enthaltenden, den von der Studienordnung vorgegebenen curricularen Rahmen ausfüllenden Studienpläne als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden wären).
  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Die hier betroffenen Studiengänge der Lehreinheit BWL sind gerade dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften zugeordnet, dem (u. a.) nach den von der Antragstellerseite zitierten "Leitlinien" die Umstrukturierung von Studium und Lehre gerade zugutekommen soll (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 22).

    Ebenfalls nicht folgt das Beschwerdegericht den Ausführungen der Antragstellerseite zum Thema "Zur Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses im Übrigen" (Beschwerdebegründungsschrift S. 24 f.), die spekulativen Charakter haben, sowie dem Vortrag zum Thema "Studiengebührenfinanzierung" (a. a. O., S. 26 - 30), welches das Beschwerdegericht in seiner Rechtsprechung, an der es festhält, bereits behandelt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 23 ff.).

    Diese Zahlen gehen gleichwohl weit über die Gruppengrößen hinaus, die nach den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (diese sehen für Vorlesungen Gruppengrößen von 40 bis 100 vor) angemessen sein sollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 41).

    g) Der gemäß § 16 KapVO erforderliche Schwundausgleich ist für die einzelnen Studiengänge (und nicht gemittelt für die gesamte Lehreinheit) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 60).

    Das Beschwerdegericht vermag nach wie vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 58) nicht zu erkennen, dass die Ermittlung eines solchen gewichteten Schwundfaktors geboten wäre.

    Angesichts dessen kann es offen bleiben, ob einer horizontalen Substituierung zu Gunsten des Studiengangs BWL/B.Sc. ansonsten entgegengestanden hätte, dass für den Ausbildungsaufwand dieses Studiengangs die Lehreinheit VWL einen curricularen Fremdanteil von 0, 150 beiträgt (vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 18), so dass eine Erhöhung der Platzzahl in diesem Studiengang auch zu Lasten der Lehreinheit VWL gegangen wäre, was zu der Frage geführt hätte, ob die Lehreinheit VWL den dadurch zusätzlich entstehenden Lehraufwand mit ihren Kapazitäten hätte erbringen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 83; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.).

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    aa) Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, der Umstand, dass entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO keine Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) über die in den §§ 16 und 17 LVVO genannten Kontingente vorgelegen habe, sei unschädlich, weil an deren Stelle gemäß § 3 Abs. 3 HmbHG eine Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) vom 1. Dezember 2010 getreten sei, die man leider nicht schon im vergangenen Berechnungszeitraum dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt habe, weshalb dieses in seinem Beschluss vom 8. September 2011 (3 Nc 83/10, juris) auch die besagte Verfügung nicht habe berücksichtigen können.

    Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

    f) Der gemäß § 16 KapVO erforderliche Schwundausgleich ist für die einzelnen Studiengänge (und nicht gemittelt für die gesamte Lehreinheit) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 60).

    Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit die Schaffung zusätzlicher Studienplätze in einem stark nachgefragten Studiengang ausbleiben muss, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 14 f.: keine zusätzlichen Studienplätze im interdisziplinären, der Lehreinheit VWL zugeordneten Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, weil über die Hälfte der Lehrnachfrage aus dem bereits überbuchten Bereich der Sinologie zu bedienen gewesen wäre).

  • VG Hamburg, 17.10.2012 - 20 ZE 423/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Rechtswissenschaft

    Die Festlegung erfolgt in den individuellen Arbeitsverträgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11).

    Lehraufträge, die durch Studiengebühren finanziert wurden, sind gem. § 6 b Abs. 7 Satz 4 HmbHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG und § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzustellen (OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 mit ausführlicher Begründung).

    Entsprechendes gilt gem. § 6 b Abs. 7 Satz 1 HmbHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG für Haushaltsmittel, die ggf. zur Kompensation der im Sommersemester 2012 letztmalig erhobenen Studiengebühren bereitgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10).

    Ohne eine solche Festlegung entstehen keine Kontingente für Lehrentlastungen gem. §§ 16, 17 LVVO (OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11).

  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

    Vor diesem Hintergrund ist es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume wesentlich, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, BA S. 9).

    Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen werden können, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f) .

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

    Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Ermessensspielräume der Verwaltung, wie sie die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in Anspruch nehmen, zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

    Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen werden können, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.: Keine zusätzlichen Studienplätze im interdisziplinären, der Lehreinheit VWL zugeordneten Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, weil über die Hälfte der Lehrnachfrage aus dem bereits überbuchten Bereich der Sinologie zu bedienen gewesen wäre).

  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    aa) Sie trägt insoweit vor, der Umstand, dass entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO keine Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) über die in den §§ 16 und 17 LVVO genannten Kontingente vorgelegen habe, sei unschädlich, weil an deren Stelle gemäß § 3 Abs. 3 HmbHG eine Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) vom 1. Dezember 2010 getreten sei, die man leider nicht schon im vergangenen Berechnungszeitraum dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt habe, weshalb dieses in seinem Beschluss vom 8. September 2011 (3 Nc 83/10, juris) auch die besagte Verfügung nicht habe berücksichtigen können.

    Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

    Die Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 deutet der Senat dahin, dass Herr Dr. K, der auf dieser Stelle offenbar zwischenzeitlich beschäftigt worden ist, zum Berechnungsstichtag auf einer anderen Stelle mit höherer Lehrverpflichtung beschäftigt worden ist, die aber bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, weil sie aus Studiengebührenmitteln finanziert worden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, NordÖR 2012, 54, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Zwar wird nach dem sogenannten Hamburger Modell der Schwundausgleichsfaktor grundsätzlich aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag berechnet (siehe z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 53; Beschl. v. 19.10.2009, juris Rn. 103).
  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).
  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung sind, Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg. Beschl. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris).
  • VG Berlin, 04.12.2023 - 12 L 299.23
  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft;

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

  • VG Berlin, 13.01.2017 - 12 L 417.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 21.05.2021 - 12 L 72.21

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang "Architektur"

  • VG Berlin, 02.03.2021 - 12 L 329.20

    Berechnung freier Studienplätze an den Hochschulen im Lande Berlin

  • VG Berlin, 04.07.2018 - 12 L 109.18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Vergabe von Studienplätzen

  • VG Berlin, 30.05.2016 - 12 L 41.16

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur

  • VG Berlin, 30.05.2016 - 12 L 76.16

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur

  • VG Berlin, 12.12.2018 - 12 L 256.18

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur

  • VG Berlin, 04.12.2023 - 12 L 323.23
  • VG Berlin, 02.02.2023 - 12 L 206.22

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung

  • VG Berlin, 05.12.2017 - 12 L 287.17

    Vorläufige Zulassung zu einem Masterstudiengang im Eilrechtschutzverfahren;

  • VG Berlin, 06.02.2019 - 12 L 333.18

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre - Digitale

  • VG Münster, 22.02.2019 - 9 L 986/18
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OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 3 Nc 83/10 (https://dejure.org/2011,42557)
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