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Rechtsprechung
   BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP)   

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https://dejure.org/2021,7544
BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2021,7544)
BPatG, Entscheidung vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2021,7544)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2021 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2021,7544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Brexit und Ausländersicherheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 6 U 181/04

    Prozesskostensicherheit: Grundsatz der Inländergleichbehandlung

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sieht zwar in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, was aber - ungeachtet der Frage, ob die nur vorläufig anwendbare Regelung hierfür überhaupt herangezogen werden könnte - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2018, 28298 Rn. 13; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 02600) zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht ausreicht.
  • OLG München, 05.12.2018 - 7 U 1424/18

    Anspruch auf die Gestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten für Kläger aus

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das Deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 1928 S. 624) ist nur für Klageparteien mit Sitz in Deutschland anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG München NJW-RR 2019, 188, 189).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das Deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 1928 S. 624) ist nur für Klageparteien mit Sitz in Deutschland anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG München NJW-RR 2019, 188, 189).
  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sieht zwar in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, was aber - ungeachtet der Frage, ob die nur vorläufig anwendbare Regelung hierfür überhaupt herangezogen werden könnte - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2018, 28298 Rn. 13; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 02600) zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht ausreicht.
  • LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17

    Prozesskostensicherheit einer Privatperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im

    Der Kläger hat keine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten, da nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine solche auf Grund völkerrechtlicher Verträge, hier Art. 9 Europäisches Niederlassungsabkommen (EuNiederlAbk), nicht verlangt werden kann (so auch BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537) und nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt werden kann, hier die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), die für das hiesige Verfahren weiterhin Gültigkeit besitzt.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Vereinigte Königreich vorbehalten hat, die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 so anzuwenden, als seien die Worte "oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben" in Abs. 1 nicht enthalten (Bundesgesetzblatt, 1970 11, 843), (vgl. auch grundsätzlich BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537).

  • LG Hamburg, 29.03.2022 - 310 O 113/14
    b) Diese Vorschrift hat in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts, in denen ab dem 01.01.2021 die Leistung von Prozesskostensicherheiten gegenüber Klägerinnen angeordnet wurde, die im Vereinigten Königreich ansässig waren, keine Beachtung gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 4 ff.).
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Rechtsprechung
   BPatG, 22.03.2022 - 3 Ni 20/20 (EP)   

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https://dejure.org/2022,15386
BPatG, 22.03.2022 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2022,15386)
BPatG, Entscheidung vom 22.03.2022 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2022,15386)
BPatG, Entscheidung vom 22. März 2022 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2022,15386)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.04.2011 - X ZR 124/10

    Mautberechnung

    Auszug aus BPatG, 22.03.2022 - 3 Ni 20/20
    Für die Beurteilung, ob dieses Klagehindernis vorliegt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH GRUR 2011, 848 Rn. 17 - Mautberechnung).

    Mit dem Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG soll das BPatG entlastet, widersprüchliche Entscheidungen vermieden (BGH GRUR 2005, 967 Rn. 9 - Strahlungssteuerung; BGH, a.a.O. Rn. 9 - Mautberechnung) und sichergestellt werden, dass über den Rechtsbestand des Streitpatents auf der Grundlage seiner im Erteilungs- und Einspruchsverfahren endgültigen Fassung entschieden wird, die auch erst zum Ausgangspunkt einer eingeschränkten Verteidigung gemacht werden kann (BGH GRUR 2011, 848 Rn. 13 - Mautberechnung).

    Für das Klagehindernis kommt es nicht darauf an, ob die mit der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Gründe auch Gegenstand des Einspruchsverfahrens sind oder sein können und welcher Prüfungsmaßstab an den begehrten Widerruf bzw. die begehrte Nichtigerklärung jeweils anzulegen ist (BGH GRUR 2011, 848 Rn. 11 ff. - Mautberechnung).

    Da zudem wegen Regel 82 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Regel 82 Abs. 3 Satz 2 AusfEPÜ noch nicht endgültig feststeht, ob das Streitpatent im Einspruchsverfahren vor dem EPA auch endgültig in der Fassung beschränkt aufrechterhalten werden wird, welche der Zwischenentscheidung des EPA vom 29. Juni 2021 zugrunde lag, besteht hier auch der zweite Grund, der nach den gesetzlichen Vorgaben für das Bestehen des Klagehindernisses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG spricht, nämlich die Ungewissheit über die endgültige Fassung der Patentansprüche, die erst Grundlage einer Nichtigkeitsentscheidung sein könnte (vgl. BGH GRUR 2011, 848 Rn. 13 - Mautberechnung).

  • BGH, 12.07.2005 - X ZR 29/05

    Strahlungssteuerung

    Auszug aus BPatG, 22.03.2022 - 3 Ni 20/20
    Mit dem Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG soll das BPatG entlastet, widersprüchliche Entscheidungen vermieden (BGH GRUR 2005, 967 Rn. 9 - Strahlungssteuerung; BGH, a.a.O. Rn. 9 - Mautberechnung) und sichergestellt werden, dass über den Rechtsbestand des Streitpatents auf der Grundlage seiner im Erteilungs- und Einspruchsverfahren endgültigen Fassung entschieden wird, die auch erst zum Ausgangspunkt einer eingeschränkten Verteidigung gemacht werden kann (BGH GRUR 2011, 848 Rn. 13 - Mautberechnung).

    Das Klagehindernis besteht dabei nicht nur für Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, sondern auch für solche vor dem Europäischen Patentamt (BGH GRUR 2005, 967 Rn. 8 - Strahlungssteuerung; a.a.O. Rn. 10 - Mautberechnung).

  • EuG, 28.04.2021 - T-615/19

    Point Tec Products/ EUIPO - Longines, Francillon (Représentation de deux ailes

    Auszug aus BPatG, 22.03.2022 - 3 Ni 20/20
    K5 Entscheidung T 615/19 der Beschwerdekammer des EPA vom 6. März 2020.
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