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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12   

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LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12 (https://dejure.org/2013,6422)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 O 183/12 (https://dejure.org/2013,6422)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28. März 2013 - 3 O 183/12 (https://dejure.org/2013,6422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Unterlassungserklärung für Werbung per Post gilt nicht für E-Mail-Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine Unterlassungserklärung für Briefwerbung (Post) gilt nicht für E-Mail-Werbung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite einer Unterlassungserklärung bei unzulässiger E-Mail-Werbung

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    E-Mail-Werbung erlaubt trotz Unterlassungserklärung für Briefwerbung?

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung für Werbung mittels Briefpost umfasst nicht Werbung mittels E-Mail-Werbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslegung eines Unterlassungsvertrags

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 353
  • MMR 2013, 519
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, gem. §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, zu dessen Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragserklärung auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; BGH GRUR 2003, 545; GRUR 2010, 167).

    Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, so dass der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; GRUR 2010, 167).

    Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann nämlich auch ergeben, dass dieser eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH NJW 1997, 3087, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 376).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, gem. §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, zu dessen Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragserklärung auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; BGH GRUR 2003, 545; GRUR 2010, 167).

    Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, so dass der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; GRUR 2010, 167).

  • OLG Hamburg, 05.06.2003 - 3 U 171/02

    Unterlassungsklage gegen den Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels;

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann nämlich auch ergeben, dass dieser eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH NJW 1997, 3087, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 376).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, gem. §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, zu dessen Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragserklärung auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; BGH GRUR 2003, 545; GRUR 2010, 167).
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   LG Frankfurt/Main, 14.06.2012 - 2 - 03 O 183/12   

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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 - 03 O 183/12 (https://dejure.org/2012,58190)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - 2 - 03 O 183/12 (https://dejure.org/2012,58190)
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    Textilien bleiben Textilien, auch wenn sie als Spielzeug angeboten werden

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   LG Potsdam, 01.04.2013 - 3 O 183/12   

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