Weitere Entscheidung unten: LG Dessau-Roßlau, 27.03.2018

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   LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 2-03 O 29/17   

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LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 2-03 O 29/17 (https://dejure.org/2017,50988)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2017 - 2-03 O 29/17 (https://dejure.org/2017,50988)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. August 2017 - 2-03 O 29/17 (https://dejure.org/2017,50988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • zl-legal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verkauf von Medikamenten über die Internetplattform Amazon wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht unzulässig

Papierfundstellen

  • afp 2018, 91
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 3 O 29/17
    Hier besteht Abbildungsfreiheit, sofern ein zeitlicher und thematischer Zusammenhang mit den genannten zeitgeschichtlichen Ereignissen vorliegt (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 23 KUG Rn. 3; von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 8 Rn. 6, 8) und nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 II KUG (vgl. BGH, GRUR 2008, 1017 - Einkaufsbummel nach Abwahl, juris-Rn. 14).

    Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1017 - Einkaufsbummel nach Abwahl, juris-Rn. 16; GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13 f.).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 3 O 29/17
    Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1017 - Einkaufsbummel nach Abwahl, juris-Rn. 16; GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13 f.).

    Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 1 I, Art. 2 I GG (Art. 8 I EMRK) einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG (Art. 10 I EMRK) andererseits zu erfolgen (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 - Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover, Tz. 104; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13; GRUR 2013, 91 - Comedy-Darstellerin, Tz. 15).

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 3 O 29/17
    Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 1 I, Art. 2 I GG (Art. 8 I EMRK) einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG (Art. 10 I EMRK) andererseits zu erfolgen (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 - Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover, Tz. 104; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13; GRUR 2013, 91 - Comedy-Darstellerin, Tz. 15).

    Maßgebliche Kriterien hierfür sind das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an der Veröffentlichung, Inhalt, Aufmachung und Folgen der Berichterstattung, Bekanntheitsgrad und vorheriges Verhalten der betroffenen Person und die Umstände, unter denen das Foto aufgenommen wurden (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 - Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover, Tz. 111 ff.).

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 3 O 29/17
    Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 1 I, Art. 2 I GG (Art. 8 I EMRK) einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG (Art. 10 I EMRK) andererseits zu erfolgen (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 - Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover, Tz. 104; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau, juris-Rn. 13; GRUR 2013, 91 - Comedy-Darstellerin, Tz. 15).
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   LG Dessau-Roßlau, 27.03.2018 - 3 O 29/17   

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LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 27. März 2018 - 3 O 29/17 (https://dejure.org/2018,91080)
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