Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, verbundenes Geschäft
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 495 I, 355, 358, 346 BGB
Finanz- und Abgaberecht | fehlerhafte Widerrufsbelehrung, verbundenes Geschäft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung eines Darlehensvertrags und eines mit dem Darlehensvertrag verbundenen Anlagegeschäfts nach Widerruf des Darlehensvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 358 Abs. 3; VerbrKrG § 9 Abs. 1
Rückabwicklung eines Darlehensvertrags und eines mit dem Darlehensvertrag verbundenen Anlagegeschäfts nach Widerruf des Darlehensvertrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Arbeitsteiliges Zusammenwirken kann für verbundenes Geschäft von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt sprechen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- OLG Celle, 18.05.1995 - 7 U 78/94
Kauf- und Kreditgeschäft; Kaufvertrag; Endgültige Unterzeichnung; Vereinbarung …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Letztlich kommt es im Hinblick auf die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit entscheidend darauf an, ob ein arbeitsteiliges Zusammenwirken vorliegt (BGHZ 131, 66, 70; OLG Celle DAR 1995, 404, 405). - OLG Stuttgart, 31.03.2009 - 6 U 156/08
Unerlaubte Rechtsberatung: Nichtigkeit einer Vollmacht betreffend einen Beitritt …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Das OLG Stuttgart hat in diesem Zusammenhang anders entschieden (Urteil vom 31.03.2009 - Az. 6 U 156/08). - BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung der vom Vermittler geschaffenen …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
"Entgegen der Ansicht des BerGer. ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft i. S. von § 9 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, NJW 2004, 154 und NJW-RR 2009, 836).".
- OLG Oldenburg, 28.05.2009 - 14 U 60/08
Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und Eingehung einer …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Das ist auch dann der Fall, wenn eine nur lockere, gelegentliche oder einmalige Verbindung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer besteht (OLG Oldenburg WM 2009, 1835, 1839; OLG Köln NJW-RR 1995, 1008). - OLG Köln, 05.12.1994 - 12 U 75/94
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG beim Neuwagenkauf
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Das ist auch dann der Fall, wenn eine nur lockere, gelegentliche oder einmalige Verbindung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer besteht (OLG Oldenburg WM 2009, 1835, 1839; OLG Köln NJW-RR 1995, 1008). - BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07
Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Insofern ist zu beachten, dass auch der BGH (NJW-RR 2011, 403) in einem Urteil über die Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung ohne Weiteres in einem Satz festgestellt hat, dass die mittelbare Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen (…Siehe Urteil des BGH a. a. O. Rn 32). - BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne "einen Tag" nach Mitteilung "dieser" Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurt. v. 13.1. 2009 -XI ZR 118/08), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. - BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
um ein verbundenes Geschäft handelt, kann der Kläger von den Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.04.2009, Az. XI ZR 33/08, Bl. 48 f. d. A.) zum einen die von ihm geleisteten Darlehensraten in Höhe von 18.972,73 EUR, sowie die Freistellung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag und zum anderen den von ihm geleisteten Eigenkapitalanteil (inkl. Agio) in Höhe von 9.900,00 EUR herausverlangen. - BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94
Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Letztlich kommt es im Hinblick auf die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit entscheidend darauf an, ob ein arbeitsteiliges Zusammenwirken vorliegt (BGHZ 131, 66, 70; OLG Celle DAR 1995, 404, 405). - BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11
Es kommt entscheidend darauf an, dass der Darlehensgeber vom Tätigwerden des Verkäufers in seiner Sphäre weiß und dies billigt (BGH NJW 2007, 3200). - BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02
Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Rechtsprechung
LG Karlsruhe, 05.10.2012 - 3 O 314/11 |
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 05.10.2012 - 3 O 314/11
- OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 7 U 163/12
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 7 U 163/12
Dissektion der Arteria femoralis - Arzthaftung: Voraussetzung für eine …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2012 - 3 O 314/11 - wird zurückgewiesen.