Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 05.05.2009 - 3 O 36/09 |
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 05.05.2009 - 3 O 36/09
- OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 5 W 181/09
- OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 5 W 267/09
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 5 W 181/09
Streitwert eines Zwangsvollstreckungsantrags bei Verhängung eines Ordnungsmittels
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert: .
Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 - 3 O 36/09 - des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 64 d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden.
Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das Betreten seines Grundstückes untersagt hatte.
- OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 5 W 267/09
Streitwert eines Zwangsvollstreckungsantrags bei Verhängung eines Ordnungsmittels
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert: .
Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 - 3 O 36/09 - des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 64 d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden.
Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das Betreten seines Grundstückes untersagt hatte.
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