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Rechtsprechung
   LG Duisburg, 17.10.2016 - 3 O 381/15   

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https://dejure.org/2016,41219
LG Duisburg, 17.10.2016 - 3 O 381/15 (https://dejure.org/2016,41219)
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 3 O 381/15 (https://dejure.org/2016,41219)
LG Duisburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 3 O 381/15 (https://dejure.org/2016,41219)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn durch Anfertigung von Videoaufnahmen; Eingriff in die Sozialsphäre; Filmaufzeichnung in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht

  • kanzlei.biz

    Handyvideo eines Nachbarschaftsstreits verletzt das Persönlichkeitsrecht

  • rabüro.de

    Zur Rechtswidrigkeit von Videoaufnahmen des gegen Grillrauch protestierenden Nachbarn per Handy

  • ra.de
  • RA Kotz

    Videoaufnahmen des gegen Grillrauch protestierenden Nachbarn zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nachbar darf nicht gefilmt werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Streit ums Grillen: Darf der Nachbar bei Protesten gefilmt werden?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Handy-Aufnahmen des Nachbarn sind rechtswidrig

Sonstiges (2)

  • st-sozien.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Anfertigung von Handyvideos von Personen rechtswidrig

  • st-sozien.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Anfertigung von Handyvideos von Personen rechtswidrig

Papierfundstellen

  • ZUM 2017, 171
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus LG Duisburg, 17.10.2016 - 3 O 381/15
    Der Kläger konnte sich hierbei nicht auf die spezielleren Vorschriften des KUG berufen, da dessen § 22 die bloße Anfertigung von Bildaufnahmen nicht umfasst (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -, juris, Rn. 15).

    Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -, juris, Rn. 15).

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Auszug aus LG Duisburg, 17.10.2016 - 3 O 381/15
    Der Antrag auf Löschung bestimmter Videos, ist als Minus in dem allgemeinen Antrag auf Löschung sämtlicher vorhandener Videos enthalten (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 -, juris Rn. 17), sodass das Gericht den Löschungsantrag in dem erkannten Umfang zusprechen durfte.
  • BGH, 24.05.2016 - VI ZR 496/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Geldentschädigungsanspruch bei

    Auszug aus LG Duisburg, 17.10.2016 - 3 O 381/15
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein etwaiger zugesprochener Unterlassungsanspruch den erfolgten Eingriff nicht bereits hinreichend kompensiert (Vgl. nur BGH, Urt. V. 24.05.2016, - VI ZR 496/15 - m.w.N.).
  • AG Dinslaken, 05.03.2015 - 34 C 47/14

    Videoüberwachung durch Dome-Kameras

    Auszug aus LG Duisburg, 17.10.2016 - 3 O 381/15
    Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 05.03.2015, Az. 34 C 47/14 wurden die Beklagten verurteilt, die vorgenannten Geräte zu entfernen.
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Rechtsprechung
   LG Offenburg, 29.12.2017 - 3 O 381/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,102608
LG Offenburg, 29.12.2017 - 3 O 381/15 (https://dejure.org/2017,102608)
LG Offenburg, Entscheidung vom 29.12.2017 - 3 O 381/15 (https://dejure.org/2017,102608)
LG Offenburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2017 - 3 O 381/15 (https://dejure.org/2017,102608)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchhoff-anwalt.de PDF

    Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Gelenkversteifung nach fehlerhafter Antibiose

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