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   LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 2-03 O 445/12   

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https://dejure.org/2013,48360
LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 2-03 O 445/12 (https://dejure.org/2013,48360)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2013 - 2-03 O 445/12 (https://dejure.org/2013,48360)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - 2-03 O 445/12 (https://dejure.org/2013,48360)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Mehrwertdienstenummer im Impressum

  • R&W Online

    Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer in Impressum unzulässig

  • mehrwertdiensteundrecht.de (Kurzinformation/Volltext)

    Entgeltpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Webseiten-Impressum rechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer (2,99 EURO/Min) im Impressum unzulässig - Anbieterkennzeichnung muss normale oder kostengünstigere Telefonnummer enthalten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Kostenpflichtige Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Impressum für Webseiten: Ist eine kostenpflichtige Telefonnummer im Impressum erlaubt?

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Impressumspflicht: Ist eine kostenpflichtige Telefonnummer ausreichend?

  • it-recht-kanzlei.de (Zusammenfassung)

    Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Mehrwertdienst-Telefonnummer im Web-Impressum unzulässig

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Impressum mit kostenpflichtiger Mehrwertdienste-Rufnummer ist rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Impressum mit kostenpflichtiger Mehrwertdienste-Rufnummer ist rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Impressum mit kostenpflichtiger Mehrwertdienste-Rufnummer ist rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Mehrwertdienst Nummer im Impressum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.10.2008 - C-298/07

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Richtlinie

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3 O 445/12
    Sie könnten etwa auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer an den Diensteanbieter wenden könnten (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 32, 40).

    Das Kriterium Unmittelbarkeit bedeute, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet sein dürfe (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 29); eine Kommunikation sei effizient, wenn sie es ertaube, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhalte, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar sei (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 30).

    Die bereits vor Vertragsschluss von dem Diensteanbieter mitgeteilten Informationen sollen den Nutzern des Dienstes gerade ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen könnten (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 23).

    Der Schutz der Verbraucher ist in jedem Stadium des Kontakts zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern des Dienstes sicherzustellen (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 22).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der EuGH (vgl. NJW 2008, 3553) auch nicht zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer Mehrwertdienstenummer geäußert und diese insbesondere auch nicht bejaht.

    Zwar hat der EuGH das Kriterium der unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne zwischengeschaltete Person beschrieben (vgl. NJW 2008, 3553, Rn. 31), dies aber vor dem Hintergrund, dass hier zu klären war, ob der Umstand, dass bei einer Kommunikation über ein Kontaktformular zwangsläufig die Antwort - anders als bei einem Telefonat - zeitlich versetzt (dort 30 bis 60 Minuten später) erfolgt, einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung entgegensteht.

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 190/04

    Internet-Versicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3 O 445/12
    Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 - Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).

    Vielmehr hatte der BGH lediglich im Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit der Erörterung der Gleichwertigkeit anderer Kommunikationswege für eine fehlende Überlegenheit der Einrichtung eines Telefonanschlusses die möglichen Kosten einer Mehrwertdienstenummer angeführt (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 - Internet-Versicherung, juris-Rn. 15).

  • KG, 07.05.2013 - 5 U 32/12

    Online-Kontaktformular

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3 O 445/12
    Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 - Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).

    Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff ist durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (vgl. KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 52).

  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 238/14

    Mehrwertdienstenummer im Impressum entspricht nicht den Anforderungen an

    Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, CR 2014, 615) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 6 U 219/13

    Impressum ausschließlich mit Mehrwertdienste-Rufnummer ist wettbewerbswidrig

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.10.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 - 3 O 445/12) wird zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 2 U 132/13

    Irreführende Werbung: Durchgestrichener Preis neben beworbenem Preis im

    Außerdem fehle ein substantiierter Vortrag (LG Frankfurt am Main, 02.10.2013 - 2-03 0 445/12; vgl. auch OLG Hamburg, MD 2010, 55, bei juris Rn. 63; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 9 Rn. 1.35, 1.45 f.).
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