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   LG Offenburg, 21.12.2000 - 3 O 469/00   

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LG Offenburg, 21.12.2000 - 3 O 469/00 (https://dejure.org/2000,12197)
LG Offenburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 3 O 469/00 (https://dejure.org/2000,12197)
LG Offenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 3 O 469/00 (https://dejure.org/2000,12197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1052
  • ZUM 2001, 265
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus LG Offenburg, 21.12.2000 - 3 O 469/00
    Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend: Das BVerfG hat in einem Beschluss vorn 9.10.1991 (BVerfGE 85, 23 = NJW 1992, 1442) im Einzelnen dargelegt, dass Fragen neben den Werturteilen und Tatsachenbehauptungen eine eigene semantische Kategorie bilden; sie machen keine Aussage, sind vielmehr auf eine Antwort gerichtet, die in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann.
  • OLG Hamburg, 10.11.1994 - 3 U 194/94
    Auszug aus LG Offenburg, 21.12.2000 - 3 O 469/00
    Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass es sich bei der von der Ag. publizierten Äußerung: "Prinzessin Caroline wieder schwanger?" bzw.: "Mit 43 noch mal Mutter? Prinzessin Caroline schwanger?" um eine ergebnisoffene, somit "echte" Frage handelt (ebenso OLG Hamburg unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Entscheidung des BVerfG in einem Urteil vom 10.11.1994 - 3 U 194/94 - zu der Titelschlagzeile "Prinzessin Caroline Neues Mutterglück?" und der Artikelüberschrift "Prinzessin Caroline - Monaco wartet auf die Hochzeit und das Baby", veröffentlicht in: AfP 1995, 517).
  • AG Duisburg, 13.03.2008 - 73 C 1565/07

    Antrag eines Fußballfans zur Aufhebung eines ihm gegenüber ausgesprochenen

    Die hierin zum Ausdruck kommenden Maßstäbe begründen zwar keine Individualansprüche, bewirken aber wie die Wertordnung des Grundgesetztes auf das Privatrecht ein und sind deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Normen entsprechend heranzuziehen (OLG Köln NJW-RR 2001, 1052).
  • OLG Hamburg, 30.07.2019 - 7 U 12/19

    Gegendarstellungsanspruch: Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage

    Letztere werden nicht um einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort willen geäußert, bilden vielmehr selbst die Aussage, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. LG Offenburg NJW-RR 2001, 1052).
  • OLG Hamburg, 21.09.2012 - 7 U 25/11
    Letztere werden nicht um einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort willen geäußert, bilden vielmehr selbst die Aussage, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. LG Offenburg NJW-RR 2001, 1052).
  • LG Frankenthal, 21.09.2005 - 6 O 361/05
    nicht gegendarstellungsfähig ist und den Schutz des Grundrechtes von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (so u.a. Bundesverfassungsgericht, NJW 1992, 1442 ff [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 221/90] ; LG Offenburg NJW-RR 2001, 1052; Löffler, Handbuch des Presserechtes, 4. Aufl., 42. Kapitel, Randnote 23).
  • LG Offenburg, 16.07.2020 - 2 O 263/20

    Presserecht in Baden-Württemberg: Anspruch auf Gegendarstellung einer in

    Echte Fragen sind, da hiermit keine Tatsache behauptet, sondern allenfalls gesucht wird, nicht gegendarstellungsfähig (BVerfG, Beschluss v. 07.02.2018 - 1 BvR 442/15, juris Rn. 23; LG Offenburg, Urteil v. 21.12.2000 - 3 O 469/00, NJW-RR 2001, 1052).
  • LG Offenburg, 27.10.2006 - 3 O 399/06
    Entgegen der von der Antragsgegnerin auf Blatt 6 ihrer Schutzschrift vom 11.10.2006 vertretenen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um eine nicht passene Entgegnung auf die Passage im Innenteil "... sucht er verzweifelt nach einer Doppelgängerin von V... ." Vielmehr bezieht sich dieser Teil der Gegendarstellung - wenn auch chiastisch angeordnet - auf die Titelschlagzeile "Zurück zu V...?" Die gebotene Gesamtschau hinsichtlich dieses Teils der Erstmitteilung führt zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei nicht um eine "rhetorische", sondern um eine "echte" Frage handelt, die auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet ist und nicht etwa selbst die Aussage enthält, der Antragsteller kehre zu Verona zurück oder habe solches im Sinn (zur Abgrenzung echte/rhetorische Frage vgl. BVerfGE 85, 23 = NJW 1992, 1442; BGH NJW 2004, 1034 und LG Offenburg NJW-RR 2001, 1052).
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