Rechtsprechung
LG Stade, 18.08.2022 - 3 O 5/22 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Online-Coaching-Verträge: Kunden können sich unter Berufung auf den Wuchertatbestand gegen Abzocke wehren!
Verfahrensgang
- LG Stade, 18.08.2022 - 3 O 5/22
- OLG Celle, 01.03.2023 - 3 U 85/22
Wird zitiert von ...
- LG Stuttgart, 30.03.2023 - 30 O 266/22 Die verwerfliche Gesinnung wird insbesondere widerleglich vermutet, wenn der Wert der Gegenleistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung und damit ein besonders grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (…Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., Rn. 34a; BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12; LG Stade, Urteil vom 18. August 2022 - 3 O 5/22).
Rechtsprechung
LG Hechingen, 31.05.2022 - 3 O 5/22 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Hechingen, 31.05.2022 - 3 O 5/22
- OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 31.05.2022, Az. 3 O 5/22, wird zurückgewiesen.
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 31.05.2022, Az. 3 O 5/22, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Rechtsprechung
LG Bonn, 14.12.2022 - 3 O 5/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fortbestand des Mitevertrages?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung …
Auszug aus LG Bonn, 14.12.2022 - 3 O 5/22
Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08 -).Zwar kann das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls schließlich auch verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08 -, Rn. 17 m.w.N., zit. nach juris).