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   LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08   

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LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08 (https://dejure.org/2008,30959)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2008 - 3 O 65/08 (https://dejure.org/2008,30959)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 3 O 65/08 (https://dejure.org/2008,30959)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08
    Die zur Konkursordnung ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1990 (BGH Urteil v. 29.11.1990, IX ZR 29/90 = NJW 1991, 560 ff. und BGH Urteil v. 29.11.1990, IX 55/90 = WM 1991, 331 ff.) seien auf die Rechtslage nach der Insolvenzordnung nicht übertragbar.

    Für die Frage, ob ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist, ist in erster Linie der objektive Sachverhalt maßgeblich (vgl. BGH, NJW 1991, 560 (561); BGH, WM 1991, 331 (332); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem zur Konkursordnung ergangenen Urteil entschieden, dass in dem Fall, dass ein Bereicherungsanspruch des Schuldners wegen § 814 BGB ausscheidet, dem Konkursverwalter ein Rückforderungsanspruch in Folge Anfechtung der unentgeltlichen Zuwendungen aus Wertungsgründen versagt ist (BGH, NJW 1991, 560 (562)).

    Der Gedanke des Gläubigerschutzes erfordert nicht, dass ein Gläubiger allein deshalb dem Rückgewähranspruch auszusetzen ist, weil die Aufrechnung an einer Norm scheitert, die nicht dem Schutz der Gläubigergesamtheit, sondern allein seinem Schutz dient (so auch BGH, NJW 1991, 560 (562); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

  • OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07

    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bzgl. ausgezahlter Scheingewinne

    Auszug aus LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08
    Für die Frage, ob ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist, ist in erster Linie der objektive Sachverhalt maßgeblich (vgl. BGH, NJW 1991, 560 (561); BGH, WM 1991, 331 (332); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Diese zur Konkursordnung gefällte Entscheidung findet auch bezüglich der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach § 134 InsO Anwendung, da das Normzweckverständnis des § 814 BGB dies gebietet (vgl. OLG Frankfurt, NZI 2008, 100 (101); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Der Gedanke des Gläubigerschutzes erfordert nicht, dass ein Gläubiger allein deshalb dem Rückgewähranspruch auszusetzen ist, weil die Aufrechnung an einer Norm scheitert, die nicht dem Schutz der Gläubigergesamtheit, sondern allein seinem Schutz dient (so auch BGH, NJW 1991, 560 (562); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Die Höhe des Zinssatzes kann vor diesem Hintergrund nach § 287 ZPO mit Blick auf den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB auf 4% geschätzt werden (so auch OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

  • BGH, 29.11.1991 - IX ZR 55/90

    Auszahlung von Scheingewinnen durch einen Anlagevermittler

    Auszug aus LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08
    Die zur Konkursordnung ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1990 (BGH Urteil v. 29.11.1990, IX ZR 29/90 = NJW 1991, 560 ff. und BGH Urteil v. 29.11.1990, IX 55/90 = WM 1991, 331 ff.) seien auf die Rechtslage nach der Insolvenzordnung nicht übertragbar.

    Für die Frage, ob ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist, ist in erster Linie der objektive Sachverhalt maßgeblich (vgl. BGH, NJW 1991, 560 (561); BGH, WM 1991, 331 (332); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

  • OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 19 U 58/07

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bezüglich

    Auszug aus LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08
    Etwaige Gewinne wurden mithin um diesen Betrag gekürzt (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 31.10.2007, 19 U 58/07 = NZI, 2008, 100 (101)).

    Diese zur Konkursordnung gefällte Entscheidung findet auch bezüglich der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach § 134 InsO Anwendung, da das Normzweckverständnis des § 814 BGB dies gebietet (vgl. OLG Frankfurt, NZI 2008, 100 (101); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08
    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Einlagebetrag zumindest zu einem allgemein üblichen, d.h. dem gesetzlichen Zinssatz angelegt worden wäre (so auch BGH Urteil v. 02.12.1991, II ZR 141/90 = NJW 1992, 1223 (1224)).
  • LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16

    Insolvenzanfechtung, Schneeballsystem, Scheingewinn, Schenkungsanfechtung

    Nicht zuletzt im Interesse aller (Insolvenz-) Gläubiger (vgl. oben unter 1.b)) ist deshalb nicht auf den objektivierten Empfängerhorizont oder gar auf die subjektive Sichtweise des Anlegers, sondern ausschließlich auf die objektive Sachlage abzustellen (BGH NJW 2009, 363 Rd.6; LG Bonn, Urteil vom 29.07.2008 - 3 O 65/08 = juris Rd.14; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.30; MüKo/Kayser, InsO, 3.Aufl. 2013, § 134 Rd.22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.21 ff.).

    Die objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO folgt aus der mit der Auszahlung des Scheingewinns an die Beklagte in dieser Höhe herbeigeführten Verkürzung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.13; LG Bonn, aaO. - 3 O 65/08 = juris Rd.15).

  • OLG Köln, 18.11.2009 - 2 U 128/08

    Anfechtbarkeit der Auszahlung von Scheingewinnen in einem "Schneeballsystem"

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 65/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2008 - 3 O 65/08   

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https://dejure.org/2008,16566
OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2008 - 3 O 65/08 (https://dejure.org/2008,16566)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.01.2008 - 3 O 65/08 (https://dejure.org/2008,16566)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 3 O 65/08 (https://dejure.org/2008,16566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    KiFöG § 11 Abs. 4; ; VwGO § 166; ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe für juristische Person: Gemeinnützigkeit; Interessen, allgemeine; Jugendhilfeträger, anerkannter; Person, juristische; Prozesskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe für juristische Person

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Jugendhilfeträger; Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinnützigen Einrichtung

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe für juristische Person

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 583
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2005 - 2 O 78/05

    Prozesskostenhilfe für juristische Person

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2008 - 3 O 65/08
    Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung nur dann, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert wäre, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben berührt und soziale Wirkungen hat oder haben könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.5.1997 - 11 O 104/97 - juris m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 29.6.2005 - 2 O 78/05 - m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.1997 - 11 O 104/97

    Prozeßkostenhilfe für inländische juristische Person; Interessen, allgemeine;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2008 - 3 O 65/08
    Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung nur dann, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert wäre, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben berührt und soziale Wirkungen hat oder haben könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.5.1997 - 11 O 104/97 - juris m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 29.6.2005 - 2 O 78/05 - m. w. N.).
  • VGH Bayern, 06.11.2020 - 15 C 20.2229

    Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung

    Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht (zum Ganzen vgl. z.B. BGH, B.v. 10.02.2011 a.a.O. juris Rn. 10; OVG LSA, B.v. 28.1.2008 - 3 O 65/08 - NVwZ-RR 2008, 583 = juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 11.2.2016 - 4 A 1178/15 u.a. - juris Rn. 2 ff. m.w.N.; B.v. 4.3.2016 - 4 E 1156/15 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.10.2014 - OVG 1 M 48.14 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 25.1.2010 - 5 B 264/08 - juris Rn. 19; speziell im Fall eines eingetragenen Vereins vgl. OLG Frankfurt, B.v. 5.4.2016 - 8 W 19/16 - MDR 2016, 670 = juris Rn. 16 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2012 - 2 O 152/11

    Prozesskostenhilfe für juristische Person oder parteifähige Vereinigung

    Das allgemeine Interesse fordert die Prozessführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen können (Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 116, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Januar 2008 - 3 O 65/08 -, zit. nach juris, Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, zit. nach juris, Rn. 15 ff.).
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